Energiepreis-Protest > Stromio

Kein Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung der EEG-Umlage?

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dakiha:
Mein Stromanbieter Stromio hat den Strompreis leider erhöht; der Grund hierfür ist die Erhöhung der EEG-Umlage.
Ich frage mich, ob dies ein wichtiger Kündigungsgrund ist. Falls "ja", müßte ich doch auch ein Anrecht auf Auszahlung des vollen Bonus haben, obwohl ich vor Ablauf des kompletten Vertragsjahres kündige, oder???

Im Anschreiben nach Vertragsschluß heißt es unter anderen:
Der Anbieter verspricht Ihnen als Verivox-Kunden: ... Boni werden nach 12 Monaten Belieferung gutgeschrieben, wenn Sie den Vertrag zuvor nicht gekündigt haben, ohne das ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Kündigen Sie aus einem wichtigen Grund (beispielsweise weil der Anbieter die Preise erhöht), erhalten Sie Ihren Anspruch auf Bonus trotzdem in der vertraglich vereinbarten Höhe.

In den AGB´s steht eigentlich nirgends klar geschrieben, dass ein Sonderkündigungsrecht wegen Weitergabe einer vom Lieferenaten nicht beeinflussbaren Erhöhung einer hoheitlichen Belastung entfällt.

Cremer:
@dakiha,

dann sollte man mal rechnen bei einem hochgerechneten noch zu erwartenden Verbrauch
Was wären die Gesamtkosten inkl. Mehrkosten aufgrund der EEG Erhöhung bis Vertragslaufzeitende abzgl. des Bonus.
Was wären die Gesamtkosten bei einem neuen Versorger.   

khh:
@ dakiha,
Ihre Frage haben Sie nachstehend doch bereits selbst beantwortet  ;)


--- Zitat von: dakiha am 01. Dezember 2012, 10:56:30 ---Im Anschreiben nach Vertragsschluß heißt es unter anderen:
Der Anbieter verspricht Ihnen als Verivox-Kunden: ... Boni werden nach 12 Monaten Belieferung gutgeschrieben, wenn Sie den Vertrag zuvor nicht gekündigt haben, ohne das ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Kündigen Sie aus einem wichtigen Grund (beispielsweise weil der Anbieter die Preise erhöht), erhalten Sie Ihren Anspruch auf Bonus trotzdem in der vertraglich vereinbarten Höhe.
--- Ende Zitat ---

Lesen Sie außerdem unter "Grundsatzfragen > Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung gesetzlicher Abgaben" die dort von@ RR-E-ft verlinkte Schlichtungsempfehlung der Schlichtungsstelle Energie e.V. sowie den Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.2012, Az VI-2 U (Kart) 10/11 (zu finden unter "Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest" auf Seite 2).


--- Zitat ---In den AGB´s steht eigentlich nirgends klar geschrieben, dass ein Sonderkündigungsrecht wegen Weitergabe einer vom Lieferenaten nicht beeinflussbaren Erhöhung einer hoheitlichen Belastung entfällt.
--- Ende Zitat ---

Wenn das in der AGB stehen würde, dann wäre die Preisänderungsklausel wohl insgesamt unwirksam, da sich das Sonderkündigungsrecht bei Änderung der Vertragsbedingungen (dazu gehört insbesondere der Preis) bereits aus § 41 Abs. 3 EnWG sowie aus der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72 der EU ergibt.

Zudem geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass die Preisänderung unwirksam ist, wenn der Versorger nicht zugleich mit der Preisänderungsmitteilung über das Sonderkündigungsrecht unterrichtet. Das würde bedeuten, dass der Vertrag zu den alten Konditionen weiter bestehen bleibt.  :)

Vielleicht sollten Sie auch mal lesen unter "Grundsatzfragen > Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?" !

 

Energiesparer51:
http://de.reclabox.com/beschwerde/56475-stromio-duesseldorf-stromio-kuendigt-erhoehung-zu-spaet-an

Hier zeigen sich bereits unterschiedliche Auffassungen von Stromio und Kunden.

khh:
Ja und......, welche Bedeutung hat denn die Auffassung eines Versorgers? Die Vorgaben der EU und die Rechtsprechung des BGH sind jedenfalls mehr als eindeutig!

Verbraucher, die sich etwas eingehender mit der Materie befasst haben, wissen doch aus eigener Erfahrung, welcher "Blödsinn" von manchen EVUs verbreitet wurde/wird.

Wenn einige Versorger absolut lernresistent sind, dann müssen sich halt die Gerichte der Sache erneut annehmen und hoffentlich wird es für die Unbelehrbaren wieder richtig teuer.

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