Energiepreis-Protest > Care-Energy AG
Versorger Care Energy
RR-E-ft:
Das von HB berichtete Verfahren der Bundesnetzagentur nach § 95 EnWG betrifft wohl die Frage der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 5 EnWG. Ordnungswidrig handelt gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 EnWG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/HandelundVertrieb/Lieferantenanzeige/lieferantenanzeige-node.html
Die Anzeigepflicht für Lieferanten, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, ist im EnWG wie folgt geregelt.
--- Zitat ---§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. Eine Liste der angezeigten Unternehmen wird von der Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht; veröffentlicht werden die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Unternehmen. Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn das Energieversorgungsunternehmen von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen worden ist.
--- Ende Zitat ---
Der Anbieter vetritt wohl die Auffassung, dass er dieser Anzeigepflicht gar nicht unterliege.
Die Anzeigepflicht der Lieferanten dient dem Schutz der Haushaltskunden, weshalb das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen ist.
Kommt ein Energielieferant, welcher der gesetzlichen Anzeigenpflicht unterliegt, seiner gesetzlichen Darlegungsverpflichtung nicht nach, kann die Regulierungsbehörde die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, weil die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
Zweifel an der Zuverlässigkeit können insbesondere bestehen, wenn ein Stromlieferant seine gesetzliche Verpflichtung aus § 37 Abs. 1 EEG verletzt.
--- Zitat ---Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäss einem rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten. Die Pflicht zur Vergütung nach Satz 1 verringert sich um höchstens 2,0 Cent pro Kilowattstunde für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne der §§ 23 bis 33 liefern.
--- Ende Zitat ---
PLUS:
Ergänzend dazu:
Bei der Ermittlung des Bundesamt für Justiz geht es wohl um §325 HGB:
--- Zitat --- „Gegen das Unternehmen MK Group Holding GmbH ist von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Offenlegungspflichten zum Abschlussstichtag 31.12.2011 eingeleitet worden.“
--- Ende Zitat ---
siehe die möglichen Folgen: §335 HGB
RR-E-ft:
Wenn der Anbieter zu dem von HB berichteten Verfahren der Bundesnetzagentur nach § 95 EnWG vor der zusammengerufenen Presse darlegen wollte, dass er trotz Belieferung von 250.000 Kunden von der Anzeigenpflicht nach § 5 EnWG ausgenommen sei, so sollte der Presse wohl mindestens ein Rechtsgutachtens eines renommierten Energierechtlers vorgelegt werden, welches die Rechtsauffassungen stützt, die die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde immerhin als "eigenwillige Rechtsauslegung" bezeichnet haben soll.
khh:
--- Zitat von: bb am 14. Mai 2013, 23:08:33 ---Gleiches gilt nämlich auch für die mk-grid, mk-energy und mk-power. Man scheint es im Hause CE generell nicht so mit der Veröffentlichungspflicht
zu haben.
--- Ende Zitat ---
Für die vorgenannten KGs, also Personengesellschaften und nicht Kapitalgesellschaften, gilt das wohl nicht. Fraglich könnte sein, ob zusätzlich ein Konzernabschluss zu erstellen und zu veröffentlichen ist.
Nachtrag:
Oder besteht für GmbH & Co. KGs, also ohne eine natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter, eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 264a HGB? Dann müsste das Bundesamt für Justiz bei den genannten KGs doch ebenfalls ,von Amts wegen' tätig werden/geworden sein!?
Fazit: CE und mk scheinen es mit den Pflichten nach deutschem Recht generell nicht so genau zu nehmen ! ;D
bb:
--- Zitat von: khh am 15. Mai 2013, 01:49:21 ---Oder besteht für GmbH & Co. KGs, also ohne eine natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter, eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 264a HGB? Dann müsste das Bundesamt für Justiz bei den genannten KGs doch ebenfalls ,von Amts wegen' tätig werden/geworden sein!?
--- Ende Zitat ---
Ich zitiere aus Beck'scher Bilanz-Kommentar zum § 264a HGB:
Die Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen des § 264 a führt zu der Verpflichtung, neben den allgemeinen, für alle handelsrechtlich buchführungspflichtigen Kfl geltenden Vorschriften die folgenden – ansonsten handelsrechtlich nur für KapGes verpflichtenden – Vorschriften zu beachten:
...
§§ 325 bis 329 Offenlegung/Prüfung durch den Betreiber des eBAnz (Vierter Unterabschnitt).
...
Die Anwendbarkeit der Straf- und Bußgeld-, Zwangs- und Ordnungsgeldvorschriften für OHG und KG iSd § 264 a Abs 1 regelt § 335 b.
Der § 264a HGB ist auch gerade deshalb anwendbar, weil bei der GmbH & Co. KG keine mittelbare oder unmittelbare Vollhaftung einer natürlichen Person in Frage kommt. Das trifft in solchen Fällen ja gerade die GmbH als Komplementär der KG.
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