Die Stadtwerke beabsichtigen, zum 01.Januar die Strompreise drastisch zu erhöhen.
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.06.12 Az. VI - 2 U (Kart) 10/11 müssen Grundversorger ihre Kunden über beabsichtigte Preiserhöhungen und ein aus diesem Anlass bestehendes Sonderkündigungsrecht rechtzeitig direkt brieflich informieren, sonst sei die einseitige Preisänderung auch ohne Widerspruch des Kunden unwirksamm. Dies ergäbe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Grundversorgungsverordnungen:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2012/VI_2_U__Kart__10_11urteil20120613.htmlKunden müssen sechs Wochen vor der beabsichtigten Preisänderung informiert werden.
Stichtag für eine Preiserhöhung zum 01.Januar war somit der 20.11.12.
Bisher haben viele Kunden der Stadtwerke noch gar keine briefliche Mitteilung über die beabsichtigte Änderung erhalten.
Fraglich deshalb schon, ob die Stadtwerke solche brieflichen Mitteilungen an die Kunden überhaupt schon versandt hatten.
Es wird darum gestritten, welche Folgen eine solche Fristversäumung mit sich bringe.
Verbraucherschützer vertreten die Auffassung, dass die Preisänderung zum 01.Januar damit unwirksam sei:
http://www.welt.de/print/die_welt/hamburg/article111419327/Vattenfall-zu-spaet-dran-fuer-Preiserhoehung.htmlhttp://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/teurer-strom-vattenfall-verschlaeft-die-preiserhoehung-/7426278.htmlhttp://www.morgenpost.de/berlin/article111420287/Strompreis-Erhoehung-Vattenfall-soll-Frist-versaeumt-haben.htmlhttp://www.abendblatt.de/wirtschaft/article111419689/Streit-um-Vattenfall-Briefe.htmlWird Kunden die Änderung brieflich mitgeteilt und werden sie dabei über ihr Sonderkündigungsrecht informiert, können sie entweder den Vertrag fristlos kündigen und den Lieferanten wechseln oder die Änderung auch als unbillig rügen und einen Billigkeitsnachweis gem. § 315 Abs. 3 BGB verlangen (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, juris Rn. 17).
Ob jedoch den Energieversorgern jedoch überhaupt ein gesetzlich ein Recht zur einseitigen Preisanpassung wirksam eingeräumt wurde, hat zunächst der EuGH noch zu klären.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7c3b2985376a2adbec84d4ac88960cf8&nr=57029&pos=0&anz=1Bei einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB kommt es darauf an, ob der Versorger auch gesunkene Kosten bei anderen Preisbetandteilen hinreichend berücksichtigt hat.
Die Stadtwerke haben auch über die Presse kommuniziert, dass sie einen Teil der steigenden staatlichen Umlagen durch rückläufige Beschaffungskosten ausgleichen konnten:
http://www.stadtwerke-jena.de/startseite/unternehmen/aktuell/newsanzeige/hash/e1e78d663c/article/jena-gesetzliche-umlagen-und-abgaben-steigen-stadtwerke-energie-muessen-preise-fuer-strom-ab-januar.htmlFür eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der Preisänderung wäre es notwendig, die Entwicklung aller Kostenfaktoren nachvollziehbar offen zu legen.