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AGB Stromio - Produkt Grünwelt

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Cremer:
Mein Lieferant, Firma Stromio, Madgeburg mit dem Produkt Grünwelt schreibt in den AGB's:


§ 6 Preisänderungen, eingeschränkte Preisgarantie
(1) Für Änderungen des jeweiligen Grundpreises und des jeweiligen Arbeitspreises der in § 3 Absatz 3 bis 5 genannten Tarife, des Mehr-/Minderverbrauchsaufschlags nach § 3 Absatz 4 und des Mehrverbrauchspreises nach § 3 Absatz 5, nachfolgend einheitlich „Preise“ genannt, gelten die in nachfolgenden Absätzen 2 bis 6 getroffenen Bestimmungen sowie die in § 7 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.

(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.

(3) Im Fall einer Änderung der Preise hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Der Lieferant wird den Kunden in der brieflichen Mitteilung der Preisänderung auf dieses besondere Kündigungsrecht und dessen Wirkung gesondert hinweisen.

(4) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Kündigung in Textform (Computerfax, E-Mail, SMS) ist nicht ausreichend. Der Lieferant soll dem Kunden eine Kündigung unverzüglich nach Eingang bestätigen.

(5) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Weitergabe von Änderungen von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen durch den Lieferanten an den Kunden nach Maßgabe der hierzu in § 7 getroffenen Regelungen.

(6) Änderungen von Preisbestandteilen beim Mindestverbrauchstarif “fix“ werden innerhalb des für die vereinbarte jährliche Mindestverbrauchsmenge (§ 3 Absatz 5) maßgeblichen Abrechnungszeitraums bei der Berechnung des Mindestverbrauchsjahresentgelts für die Mindestverbrauchsmenge mengen- und zeitanteilig berücksichtigt. Vorstehender Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Soweit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart ist, wird der Lieferant während deren Dauer keine Preisänderungen vornehmen, außer diese betreffen die Weitergabe gesetzlich vorgeschriebener vom Lieferanten jeweils nicht beeinflussbarer Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen (EEG-Umlage, KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage) nach Maßgabe der in § 7 getroffenen Bestimmungen.

§ 7 Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen
(1) Der jeweilige vom Kunden für die Strombelieferung zu zahlende Preis beinhaltet neben anderen Preisfaktoren die Stromsteuer, die Umsatzsteuer, die Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung sowie die EEG-Umlage, die KWK-Umlage und die § 19 StromNEV-Umlage. Bei der EEG-Umlage, der KWK-Umlage und der § 19 StromNEV-Umlage handelt es sich um hoheitlich veranlasste Belastungen, die vom Lieferanten nicht beeinflusst werden können („hoheitliche Belastungen“). Abweichend von § 6 gelten für die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen im Sinne von Satz 1 die nachstehenden Regelungen der Absätze 2 bis 6.

(2) Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Stroms nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zusätzliche Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen an, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden erhöht werden.

(3) Der Lieferant wird eine Weiterbelastung der Mehrkosten stets im Einklang mit dem Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift vornehmen, auf der die Neueinführung oder Erhöhung der Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen beruht. Die gesetzlichen Vorschriften können z.B. zwischen einer Kostenverteilung nach Kopf oder nach Verbrauch unterscheiden. Steht eine gesetzliche Vorschrift einer Weiterbelastung der Mehrkosten an den Kunden entgegen, entfällt das Recht des Lieferanten zur Weiterbelastung der betreffenden Mehrkosten. Ferner ist der Lieferant nicht zur Weiterbelastung der Mehrkosten berechtigt, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt war, in welcher Höhe derartige Mehrkosten nach Vertragsschluss anfallen werden.

(4) Geht mit der Neueinführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen eine Abschaffung, Aussetzung oder Reduzierung bereits bestehender Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen einher, wird der Lieferant die daraus resultierenden Kostensenkungen mit den Mehrkosten verrechnen.

(5) Die Weiterbelastung an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen neu eingeführt oder erhöht werden. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich über die Weitergabe der Mehrkosten informieren.

(6) Bei einem Wegfall, einer Aussetzung oder einer Reduzierung der in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen wird der Lieferant die daraus resultierende Kostensenkung zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls, der Aussetzung oder der Reduzierung der Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen an den Kunden weiterreichen.

(7) Die jeweils aktuelle Höhe der Stromsteuer, der Umsatzsteuer, der Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung, der EEG-Umlage, der KWK-Umlage und der § 19 StromNEV-Umlage kann der Kunde jederzeit der unter www.stromio.de veröffentlichten Informationsseite entnehmen

Im Sinne von RR-E-ft wären somit diese Vertragsbedingungen unwirksam, insbesonder §6 (7) und § 7(2).

Energiesparer51:
http://de.reclabox.com/beschwerde/55684-stromio-duesseldorf-13-8-preiserhoehung-und-stromio-verweigert-die-kuendigung

Hier zeigt sich, dass die Fa. Stromio, deren Kunde ja offenbar Herr Cremer ist, die Erhöhung ohne Kündigungsmöglichkeit durchsetzen will. Somit ist das schon ein gutes Beispiel für die allgemeine Problematik.

DieAdmin:
Beitrag abgetrennt von dieser Diskussion:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17545.msg96719.html#msg96719

khh:

--- Zitat von: Cremer am 22. November 2012, 10:36:57 ---Im Sinne von RR-E-ft wären somit diese Vertragsbedingungen unwirksam, insbesonder §6 (7) und § 7(2).
--- Ende Zitat ---

Insbesondere wohl unwirksam wg. z.B. § 7 (4), weil die Verrechnung eventueller Kostensenkungen bei den  n i c h t  "hoheitlichen Belastungen" (also z.B. den Beschaffungs- und Vertriebs-/Verwaltungskosten) nicht vorgesehen ist !?

Demnächst werden wohl Verträge mit x - "Teilpreise" präsentiert, wo man Steigerungen jedes einzelnen Kostenfaktors weiterreichen will, eventuelle Senkungen anderer Kostenfaktoren aber nicht "verrechnen" möchte.  ::)

Und wie sieht's aus mit dem Erfordernis von § 41 (1) EnWG - Zitat "Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein. ..." ??

Cremer:
@Energiesparer51

bei mir ändert sich der Strompreis tatsächlich nur um die echten EEG Umlagen also um plus 2,359 Cent/kWh inkl. Mehrwert.

Trotzdem wäre es interessant ob nach den AGB dies vertragskonform oder vertragsunwirksam ist.

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