@Graf Koks
Ich hatte gestern Gelegenheit, mit dem Vertriebsvorstand der VNG Verbundnetz Gas Leipzig und gleichzeitig Sprecher des Forum Erdgas persönlich ein paar Worte zu wechseln, weil wir in einem Leipziger MDR- Fernsehstudio gegeneinander aufgestellt wurden.
Nach dortiger Einschätzung gilt § 315 BGB für Erdgaspreise seit Herbst 2004. Bis dahin galt das eben nur für den Strombereich. Jetzt macht man die ersten neuen Erfahrungen mit dieser Vorschrift.
(Nicht kommentierungsbedürftig.)
Dort hat man auch nichts zu verbergen. Die harten Fakten sollen sich schon aus den Geschäftsberichten des Einspartenunternehmens ergeben.
In Summe mag das sogar zutreffen, jedoch nicht unbedingt zeit- und mengengewichtet.
Es gibt also grundsätzlich keine Geheimnisse.
Es müssen einfach nur die Zahlen auf den Tisch und dann wird man sich darüber zu unterhalten haben, wie diese Zahlen zustande kommen (sollen).
Das könnte alles in sehr sachlicher Atmosphäre geschehen.
Es besteht die Bereitschaft zum Dialog und deshalb sollte man in einen solchen eintreten, um viele offene Fragen ggf. zu klären.
Indes wird es die derzeitigen und noch kommenden Gerichtsverfahren nicht erübrigen, weil nur innerhalb dieser genannte Zahlen - wenn überhaupt - belastbar geprüft werden können.
Wenn sich etwas nicht überprüfen lässt, geht dies im Prozess bekanntlich zu dessen Lasten, der die vollständige Darlegungs- und Beweislast trägt.
Bei der von uns vorgeschlagenen Vorgehensweise sind das die Versorger und nicht die Kunden.
Die dem Forum Erdgas angeschlossenen ostdeutschen Gasversorger sollen mit Hochdruck daran arbeiten, dass Gaskunden der Unternehmen alsblad zwischen diesen frei wählen können.
Bei den knappen Margen der jetzigen Versorger stellt sich für mich allerdings noch die Frage, ob Wettbewerber nur mit nicht kostendeckenden und somit unzulässigen Dumpingpreisen anbieten können oder ob es alles gleichpreisige Angebote werden sollen, zwischen denen man dann frei wählen kann....
Denn die Margen der Wettbewerber, welche keinen Gewinn aus den Netzkosten generieren können und deshalb allein von der dürren Vertriebsmarge leben müssen, werden noch geringer sein, so dass es sich eigentlich nicht lohnen kann.
Es sei denn der Wettbewerber bezieht die \"Wettbewerbsgasmengen\" weit günstiger als der bisherige Versorger. Dann stellt sich wieder die frage, warum letzterer nicht ebenso günstig beziehen kann, wozu gerade er nach §§ 1, 2 EnWG verpflichtet wäre.
Denkbar wäre ja noch ein Solidaritätspool der angeschlossenen Unternehmen, aus denen die Verluste der \"Notwettbewerber\" ausgeglichen werden. Das wäre allerdings mehr als fragwürdig.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt