Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Weitergabe der zum 01.01.13 erhöhten EEG- Umlage durch Strompreiserhöhung?
Energiesparer51:
Auch wenn E.ON und RWE die Umlageerhöhung noch nicht sofort weitergeben wollen, so las ich von den hiesigen Stadtwerken und einem kleineren Überlandwerk, dass sie die 1:1 durchreichen wollen.
Mein derzeitiger (Ökostrom)-Lieferant hatte nach einem Jahr uneingeschränkter Preisgarantie den Arbeitspreis von 21,14 auf 21,09 ct/kwh gesenkt und für das zweite Jahr eine erneute, allerdings eingeschränkte Preisgarantie gegeben. Er bietet hier neu zurzeit für 24,1 ct/kWh an. Mal sehen, was er verlangen wird. Beim Grundversorger, der zu den o.g. gehört, die zunächst nicht erhöhen wollen, kostet die kWh zurzeit 25,16 ct. Ich halte das für keine attraktive Variante.
Für mich als Nichtanwalt lege ich Wert auf einen nicht zu den zwielichtigen gehörenden günstigen Anbieter und möchte mich mit dem nicht um Billigkeit etc streiten. Immerhin hat das Einschalten der Schlichtungsstelle bei meinem vorigen Lieferanten dazu geführt, dass er mir nun doch noch ca. 9 Euro zurückgezahlt hat. Im Grunde ist das aber den damit verbundenen Aufwand nicht wert.
RR-E-ft:
Der Strompreis setzt sich aus vielen Kostenbestandteilen zusammen.
Einer dieser Kostenbestandteile - unter vielen - ist die EEG- Umlage.
Der zum 01.01.13 weiter steigenden EEG- Umlage stehen u.a. gesunkene Beschaffungskosten für die Stromlieferanten am Markt gegenüber.
Die Großhandelspreise für Strom an der EEX, an denen sich die Beschaffungskosten orientieren,
sind seit den Höchstständen im Sommer 2008 um etwa 3 Ct/ kWh gesunken.
Diese Großhandelspreise sinken auch wegen der zunehmenden Menge von Stromeinspeisungen aus sog. erneuerbaren Energien.
Der Großhandelspreis bildet sich nach der merit- order- Preisbildung und orientiert sich immer an dem gerade noch notwendigen Kraftwerk mit den höchsten Brennstoffkosten, d. h. an dessen Brennstoffkosten als Grenzkosten.
Konventionelle Kraftwerke mit hohen Brennstoffkosten kommen durch den Vorrang erneurebaren Energien
im Netz immer weniger zum Zuge. Dadurch sinken die Großhandelspreise und somit die Beschaffungskosten der Stromlieferanten.
Darunter leiden die Stromerzeuger, also die Betreiber konventioneller Kraftwerke.
Zugleich bewirken sinkende Großhandelspreise wegen des geltenden Ausgleichsmechanismus aber auch eine steigende EEG- Umlage.
Es gelten die bekannten Grundsätze:
Durch einseitige Preiserhöhungen darf der Gewinnanteil am Preis nachträglich nicht erhöht werden,
weil dies jedenfalls unbillig wäre.
Deshalb müssen bei einseitigen Preisänderungen in laufenden Vertragsverhältnissen gesunkene Kosten mindestens nach gleichen Maßstäben weitergegeben werden.
Wenn E.ON öffentlich bekundet, dass sich eine automatische Weitergabe der zum 01.01.13 steigenden EEG- Umlage verbiete, dann hat dies seine Grundlage in den hier genannten Grundsätzen, die der BGH in Bezug auf einseitige Preisänderungen von Energieversorgungsunternehmen immer wieder bestätigt hat (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11). Die dabei vom BGH aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten für alle Energieversorgungsunternehmen, insbesondere auch für Stromlieferanten (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17).
Mag sein, dass sich einzelne Stadtwerke vorgenommen haben, sich nicht an diese Rechtsgrundsätze zu halten und die zum 01.01.13 steigende EEG- Umlage - ohne Berücksichtigung gesunkener Strombeschaffungskosten am Markt - vollständig auf ihre Kunden abwälzen zu wollen. Hierzu ist ihnen jedoch weder vertraglich noch gesetzlich ein entsprechendes Recht eingeräumt.
Preisänderungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen, welche schon die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils nicht sicher ausschließen, benachteiligen die Kunden unangemessen und sind regelmäßig unwirksam.
Ermöglicht mithin eine AGB- Preisänderungsklausel zB. die Weitergabe der gestiegenen EEG- Umlage ohne zugleich zu gewährleisten, dass gesunkene Kosten - etwa bei den Beschaffungskosten - nach mindestens gleichen Maßstäben auch an die Kunden weitergegegeben werden, stellt sie regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und ist deshalb unwirksam.
Zu beachten ist ferner, dass einige Stromlieferanten unter das sog. Grünstromprivileg fallen, deshalb selbst teilweise oder vollständig von der Zahlung der EEG- Umlage befreit sind.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gr%C3%BCnstromprivileg
Stromlieferanten, die unter dieses sog. Grünstromprivileg fallen, bezeichnen sich selbst oft als Ökostromanbieter.
Black:
Die Tatsache, dass die Weitergabe der EEG Umlage an den Letztverbraucher nicht auf einer gesetzlichen Regelung beruht, sondern individuell vertraglich vereinbart werden muss findet eine Durchbrechung in § 40, 41 EEG.
Hier wird plötzlich einer Behörde das Recht eingeräumt die EEG Umlage für einen Letztverbraucher auf Antrag zu begrenzen.
khh:
zu E.ON: "Was schert uns unser Geschwätz von gestern" !!!
--- Zitat von: RR-E-ft am 16. Oktober 2012, 11:44:12 ---Der erhöhten EEG- Umlage können ebenso gesunkene Beschaffungskosten des Stromlieferanten infolge gesunkener Großhandelspreise gegenüberstehen. Darauf verweist zutreffend etwa der E.ON- Konzern:
http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/umlage-treibt-den-strompreis-energiebranche-verzichtet-auf-preiserhoehung-vorerst_aid_839111.html
--- Ende Zitat ---
E.ON Avacon wälzt die steigenden Umlagen vollumfänglich und sofort ab 01.01.2013 an die Haushaltskunden weiter !
Didakt:
Nichts als Augenwischerei und eine bodenlose Frechheit der Abzocker war das, was erst vor einem Monat von diesen Wegelagerern im „Focus“ verlautbart wurde.
Im gleichen Artikel stand jedoch auch, was nun Realität ist:
--- Zitat ---„Der größte Energieversorger in Ostdeutschland, enviaM, hatte bereits in der vergangenen Woche erklärt, in ganz Deutschland sei ab Januar 2013 mit einem „historischen“ Anstieg zu rechnen.“
--- Ende Zitat ---
Dies ist explizit der Fall. Man braucht nur in den Vergleichsportalen zu stöbern und ist naturgemäß auch selbst davon betroffen.
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