@biene
Was ist nun der \"genaue\" Unterschied zwischen der \"Einstweiligen Verfügung\" und einer Schutzschrift?
Die Schutzschrift wird beim Gericht hinterlegt (Achtung: NICHT BEANTRAGT!), wenn der Versorger mit Sperrung droht und Du ihm deswegen Hausverbot erteilt hast. Wenn nun der Versorger gegen das Hausverbot eine einstweilige Verfügung erwirken will, eben um die Versorgung zu sperren, wird die Schutzschrift herangezogen und es muß erst eine mündliche Verhandlung stattfinden, bevor über die einstweilige Verfügung entschieden wird. Natürlich kann auch der Versorger vorher eine Schutzschrift hinterlegen, damit der Kunde keine Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erwirken kann.
Gibt es für die Einstweilige Verfügung - speziell im Gas/Strombereich inzwischen Musterbriefe?
Ja, auf der Homepage vom Bund der Energieverbraucher. Habe leider den Link gerade nicht parat.
Langt es notfalls auch - erst mal telefonisch? -z.B. weil unser nächstes Amtsgericht ist z.B. 25 km entfernt - und wer ohne Auto ist - ist schon mal schlecht dran...
Telefonisch geht nicht, wegen der fehlenden Unterschrift. Aber man könnte sie z.B. vorab per Fax senden und dann auf dem Postweg nochmal hinterherschicken. Aber darüber kann das Gericht telefonisch Auskunft geben. Für die einstweilige Verfügung muß man dann aber selbst zum Gericht oder man beauftragt einen Anwalt damit.
Es wurde als Tipp uns gegeben - diese bis \"Mittags kurz vor 12 Uhr \" abzugeben - da die meisten Schreibkräfte nur Halbtags-Kräfte sind.
Hier bei uns im Gericht vertreten sich die Schreibkräfte gegenseitig, also man kann auch nachmittags hin. Das kann man aber auch erfragen.
Dann das Thema Prozeßkostenhilfe - hier wurde erwähnt - dass der generische Anwalt im Zweifel bezahlt werden müsse - woran kann man das im Vorfeld feststellen?
Das kann man im Vorfeld nicht abklären. Es ist aber unwahrscheinlich, daß man bei der Entscheidung unterliegt, wenn es um die Sachen geht, die mit dem Unbilligkeitseinwand zu tun haben.
Und wie sollten z.B. Mieter vorgehen, die z.B. im Hochhaus wohnen, wenn der Hausmeister ja Zutritt zu den Wohnungen hat? - wie können die sich absichern?
Man kann als Mieter auch dem Hausmeister grundsätzlich untersagen, fremde Leute ohne Einwilligung in die Wohnung zu lassen oder gar explizit die Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens zum Zwecke der Versorgungseinstellung Zutritt zu den Zählern zu gewähren.