Ebenso wie viele andere Versorger schloss auch goldgas in der Vergangenheit Gaslieferverträge ab, innerhalb derer Anpassungen der Preise möglich sein sollten, ohne dass in den Verträgen eine Verpflichtung des Versorgers enthalten war, auch im Falle einer Absenkung der Gasbezugskosten zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung vorzunehmen.
Nach der Rechtsprechung des BGH halten Preisanpassungsklauseln, die den Gasversorger lediglich dazu berechtigen, nicht aber dazu verpflichten, nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand und sind wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam (s. BGH Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 56/08,Tz. 28 f.).
Auf entsprechende anwaltliche Aufforderung hat goldgas in derartigen Fällen mehrfach Jahresabrechnungen hinsichtlich der hierin enthaltenen Preiserhöhungen korrigiert und lediglich die Arbeitspreise abgerechnet, die bei Vertragsbeginn vereinbart worden waren. Zu viel gezahlte Beträge wurden den Kunden erstattet.
Betroffene Kunden sollten beachten, dass für Erstattungsansprüche gegen Energieversorger die dreijährige Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB gilt.