Weiteres Gaspreis- Urteil
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau hat mit Endurteil vom 19.09.12 Az. 7 O 759/10
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Varga auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.12 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin in dem Vertragsverhältnis über Gaslieferungen für die Abnahmestelle ...., Kundennummer .... ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises nicht zusteht.
2. Es wird festgestellt, dass die einseitigen Gaspreisneufestsetzungen der Klägerin in dem bestehenden Vertragsverhältnis über Gaslieferungen für die Abnahmestelle .... Werdau, Kundennummer ... vom 01.10.2004, 15.07.2005, 01.01.2006, 01.04.2006, 01.07.2006, 01.10.2006, 01.01.2007, 01.04.2007, 01.07.2007, 01.10.2007, 01.01.2008, 01.04.2008, 01.10.2008, 01.01.2009, 01.05.2009 unwirksam sind.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Damit folgte das Gericht vollständig den Anträgen des beklagten Gaskunden.
Der Streitwert wurde auf 8.569,41 EUR festgesetzt.
Die durch
Becker Büttner Held (BBH Berlin, Bearbeiter: Dr. Melanie Meyer, Stefan Wollschläger, Anja Beermann, Torsten Schröder, Anja Beermann) vertretene Stadtwerke Werdau GmbH hatte einen Gaskunden, der seit 2004 Widerspruch gegen Gaspreiserhöhungen eingelegt und fortan seine Zahlungen gekürzt hatte, lediglich wegen deshalb offenstehender Forderungen aus einer Verbrauchsabrechnung 2005 iHv.
241,15 EUR vor dem Amtsgericht Zwickau verklagt.
Nach Erhebung der Widerklage mit den zuerkannten Feststellungsanträgen wurde der Rechtsstreit (streitwertabhängig) an das Landgericht Zwickau verwiesen.
Die getroffene Entscheidung gründet darauf, dass der Beklagte zu einem Sonderabkommen- Gaspreis beliefert wurde, ein Preisänderungsrecht zugunsten der Klägerin deshalb nicht bestand, weil eine Preisänderungsklausel in den Vertrag nicht einbezogen worden war. Das Landgericht stützt sich dabei auf die bekannte Rechtsprechung des
OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az 9 U 93/10.
Die Verfahrenskosten erster Instanz belaufen sich auf
3.262,16 EUR.
Diese hat die Klägerin zu tragen, wenn die Entscheidung rechtskräftig wird.