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Ein Versorgungsunternehmen im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung unterliegt gemäß § 103 Abs. 7 i.V. mit § 22 Abs. 5 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der 5. GWB-Novelle 1990 der Preismissbrauchskontrolle nach § 103 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 auch dann, wenn es von der Freistellungsmöglichkeit des § 103 Abs. 1 GWB 1990 i.V. mit § 131 Abs. 6 GWB keinen Gebrauch macht. Die Anwendbarkeit der §§ 19, 32 GWB wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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