Ich gehe mal davon aus (ohne die genauen Besonderheiten der Versorgung bei HT/NT zu kennen), dass Sie möglicherweise tatsächlich mit dem HT in der Grundversorgung sind. In dieser ist es vor allem wichtig, dass Sie JEDER Preisanpassung einzeln widersprechen. Sie sollten auch den Preisen jetzt zu Beginn widersprechen, wenn auch der BGH (leider) immer noch an seiner dubiosen Sockelpreis-Theorie festhält und Ihnen somit unterstellt, die Anfangspreise in der Grundversorgung seien "vereinbarte Preise", obwohl Sie ja "zwangsweise" in die Grundversorgung gekommen sind.
Eine Unterbrechung der Versorgung in der Grundversorgung ist nur ausnahmsweise und bei vorliegen bestimmter Sachverhalte möglich.
Diese sind u.a. in § 19 Abs. 2 StromGVV niedergelegt:
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Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
Wenn Sie, vorllaem bei Preiserhöhungen die Erhöhung als unbillig rügen und den Nachweis der Billigkeit verlangen ist eine Forderung erst fällig, wenn der Versorger die Billigkeit nachweist.
Sie sollten sich ggf. vor Ort mal kundig machen, inwieweit Ihr Versorger solche Drohungen in der Vergangenheit schon in die Tat umgesetzt hat. Falls es sich nicht nur um eine "Drohung" handelt, sollten Sie schon mal eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht vorbereiten, damit, wenn der Versorger seine Drohung umsetzt und Ihnen die gem. § 19 Abs. 1 StromGVV notwendige 3-Tagesfrist setzt, Sie diese umgehend einreichen können. Schauen Sie diesebezüglich auch mal
hier vorbei.
Nach meinem Kenntnisstand wird diesen einstweiligen Verfügungen gegen die Versorgungssperren insbesondere meist dann stattgegeben, wenn a) ein Preiswiderspruch vorliegt und b) überhaupt Zahlungen erfolgen, so dass nicht von einer generellen Zahlungsunwilligkeit des Verbrauchers ausgegangen werden kann.
Das Ihr Versorger beim NT weiterhin still hält hat wahrscheinlich damit zu tun, dass der NT immer ein Sondervertrag ist und er Sie somit nicht "zwangsumsiedeln" kann. Derzeit scheint er sich zunächst der anderen Aufgabe zu widmen. Heisst aber nicht, dass er bei NT ewig still hält, jedoch gehen mit jedem Jahr natürlich auch Ansprüche verloren, da sie verjähren.