@Biene
Solche Ankündigungen gab es von anderen Versorgern bereits vor einem Jahr. So war es zum Beispiel bei E.ON Westfalen Weser.
Es wurde eindringlich davor gewarnt, sich nicht selbst zur Wehr zu setzen, sondern auf irgend etwas zu hoffen.
Die sog. Eingriffsschwelle des Bundeskartellamtes ist viel höher als Unbilligkeit im Sinne des § 315 BGB, verlangt nämlich eine erhebliche Überschreitung des sog. wettbewerbsanalogen Preises um mindestens zehn Prozent.
Ein solcher Preis wäre sogar schon kartellrechtswidrig und verboten und hätte die Grenzen der Billigkeit längstens überschritten.
Zudem sind die Prüfmaßstäbe des Kartellrechts und der Billigkeitskontrolle von Energiepreisen vollkommen andere.
Die Kunden sollen hierdurch in einer Sicherheit gewogen werden, dass es gar nicht erforderlich wäre, sich zu wehren.
Deshalb bloß nicht vergessen, weiterzumachen und sich nicht auf vollmundige Absichtserklärungen verlassen!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt