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Widerspruch Strompreise - Kündigung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

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Gasbläser:
Hallo liebe Experten,

heute (22.08.2012) erhalte ich folgendes Schreiben der Süwag. Ich lege seit 2008 Widerspruch gegen einseitige Preiserhöhungen ein und zahle verminderte Abschläge.

Ich bitte mir Rat zu geben, ob die angekündigten Maßnahmen (u.a. Kündigung) hinsichtlich Rechtmäßigkeit und der gesetzten Fristen durchsetzbar sind. Vielen Dank für Unterstützung!

Frankfurt, 20. August 2012

Widerspruch Strompreis - Ihr Schreiben vom 22.05.2012
Verbrauchsstelle ...
Kundennummer ....

Sehr geehrter Herr ...

(...) Derzeit arbeiten wir in Kooperation mit unseren Fachabteilungen "Forderungsmanagement" und "Juristische Dienste" die Kunden auf, die im Rahmen eines Widerspruchs ein Zahlungsverhalten wie das Ihre an den Tag gelegt haben.

Weiter konnten Sie sich seither leider nicht für eines unserer zahlreichen Alternativ-Angebote entscheiden, um unser Versorgungsverhältnis unbelastet fortzuführen.

Wir geben Ihnen letztmals einen objektiven Überblick zur derzeitigen Rechtsauffassung und hoffen, dass Sie diese letzte Chance nutzen, um unsere Meinungsverschiedenheit außergerichtlich beizulegen.

Nach wie vor liegt keine Entscheidung gegen uns vor, die grundlegend zu dem Ergebnis käme, die Preise der Süwag AG seien unbillig.

Die deutschen Gerichte und das Bundeskartellamt gehen mittlerweile davon aus, dass auf dem Energiemarkt längst hinreichend Wettbewerb herrscht und bei bestehender Möglichkeit eines Lieferantenwechsels, kein Recht auf zahlungsminderung und/oder Ofenlegung der kalkulationsgrundlagen besteht.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich unsere Preise in einem Wettbewerbsmarkt bilden. Daher sind einseitige Kürzungen seitens einzelner Kunden für uns nicht länger hinzunehmen, schon im Sinne der Gleichbehandlung aller Kunden. Wenn Sie, Herr ..., unsere Preise als zu hoch empfinden, steht es Ihnen selbstverständlich frei, ein anderes Unternehmen mit de Versorgung zu beauftragen. So lange Sie sich jedoch für eine Versorgung durch unser Unternehmen entscheiden, werden wir auch auf vollständige Zuahlung der o.g. Kundennummer auf Basis der veröffentlichen Konditionen bestehen.

In dem Zusammenhang fordern wir Sie auf, bis spätestens 4. September 2012 den derzeit offenen Betrag von 1.xxx,xx Euro zu überweisen und ab dem 25. August 2012 die Abschlagszahlungen vollumfänglich zu bedienen. Bis zum 28. August 2012 bieten wir Ihnen zudem die Option eines zinslosen Ratenplans an.

Bleibt eine vollständige Zahlung abermals aus, bitten wir Sie um Ihr Verständnis, dass wir ggf. auch Ihre offene Forderung in die Klageakte aufnehmen. Diese zusätzlichen Kosten möchten wir Ihnen gerne Ihnen als auch uns ersparen. Zudem würden wir unser automatisches mahnverfahren starten, dessen letzte Konsequenz die Unterbrechung der Energieversorgung wäre uns und kündigen schon jetzt den bestehenden Versorgungsvertrag aufgrund der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zum 30. September 2012.

Wir hoffen jedoch auf Ihre Kooperation und würden uns freuen, wennunser Versorgungsverhältnis bald wieder zur beiderseitigen Zufriedenheit verliefe,

Mit freundlichen Grüßen
Süwag Vertrieb AG & Co. KG

Tatjana Heyer     Mario Pohl

bolli:
Da man Ihnen einen anderen Vertrag angeboten hat,  vermute ich mal, dass Sie einen Sondervertrag haben. In diesem kommt es aber nur in sehr wenigen Fällen auf die Billigkeit des Preises an, die eher für die Grundversorgung bzw. für Sonderverträge, die das gesetzliche Preisänderungsrecht in ihren AGBs haben, von Belang ist. Meist scheitert es bei den Sonderverträgen aber schon an der wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag und somit an einer rechtlichen Grundlage für die Preisänderungen. Die AGB müssen bei Vertragsabschluss dem Vertragsnehmer mit ausgehändigt worden sein. Gibt es darüber keinen Nachweis, hat der Anbieter eher schlechte Karten.

Grundsätzlich darf der Versorger Ihnen im Sondervertragsverhältnis kündigen, jedoch unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen. Sind die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, gelten nicht die dortigen, sondern die gesetzlichen Fristen, die sich an der bisherigen Vertragslaufzeit orientieren. Der 30.09. wird vermutlich, auch mit der angegebenen Begründung, nicht als Begründung  für eine außerordentliche Kündigung taugen. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass dem Anbieter auch eine ordentliche Kündigung zuzumuten ist (die ja meist nur eine 1-3 Monate längere Vertragslaufzeit beinhalten würde).

berghaus:
@Gasbläser

Es ist richtig, dass eine Versorgungsperre durchgeführt werden kann, wenn in der Grundversorgung oder auch bei Sonderverträgen Zahlungen ausbleiben.

Wenn aber rechtliche Fragen z.B. der Billigkeit in der Grundversorgung oder der Richtigkeit der Abrechnung bei Sonderverträgen noch offen sind und gerichtlich geklärt werden können und grundsätzlich Zahlungsbereitachaft besteht (und betont wird), halte ich es für Nötigung, unverhohlen mit einer Versorgungssperre zu drohen, um die Zahlungsbereitschaft zu erhöhen. Hierzu gibt es zahlreiche Urteile. Siehe hierzu die Ausführungen des BdE unter Preisprotest – Versorgungssperre.

Ich würde auch schon hier die dort genannten Stellen von dieser -von Ihnen so empfundenen- ‚Nötigung‘ in Kenntnis setzen und dies dem Versorger mitteilen.

In meinem Fall im Sommer 2001 (RWE) habe ich die 3 fachen –automatisierten- Sperrandrohungen (Originalton der 3. Androhung: “Wir haben die Sperrung bereits eingeleitet“) doch ernster genommen als der BdE meint, dass man müsste und alle Register gezogen.

Zuletzt habe ich in einem Widerspruchsschreiben u.a. noch folgendes ausgeführt:

„……………Ihnen ist bekannt, dass dem Vorstandsvorsitzenden eines Versorgungsunternehmens, das widerrechtlich eine Versorgungssperre androht, die Zahlung eines Ordnungsgeldes von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten drohen kann (verschiedene Urteile, z.B. LG Limburg an der Lahn v. 01.08.2011 (Az.: 2 O 266/09)……………..“

Urteil siehe hier http://www.energieverbraucher.de/files_db/1312800285_4958__12.pdf

berghaus 28.08.12

bolli:

--- Zitat von: berghaus am 28. August 2012, 00:50:49 ---Es ist richtig, dass eine Versorgungsperre durchgeführt werden kann, wenn in der Grundversorgung oder auch bei Sonderverträgen Zahlungen ausbleiben.

Wenn aber rechtliche Fragen z.B. der Billigkeit in der Grundversorgung oder der Richtigkeit der Abrechnung bei Sonderverträgen noch offen sind und gerichtlich geklärt werden können und grundsätzlich Zahlungsbereitachaft besteht (und betont wird), halte ich es für Nötigung, unverhohlen mit einer Versorgungssperre zu drohen, um die Zahlungsbereitschaft zu erhöhen. Hierzu gibt es zahlreiche Urteile. Siehe hierzu die Ausführungen des BdE unter Preisprotest – Versorgungssperre.

--- Ende Zitat ---
Bisher hat die Süwag doch noch gar nicht mit einer Versorgungssperre gedroht.    ???

Sie haben lediglich eine Kündigung angedroht. Solange wir nicht wissen, in was für einem Vertragsverhältnis @Glasbläser ist, wissen wir noch nicht mal, ob er nicht "einfach" in die Grundversorgung zurückfällt, falls er keinen neuen Vertragspartner sucht.

berghaus:


--- Zitat ---Süwag
Bleibt eine vollständige Zahlung abermals aus,...
....................würden wir unser automatisches Mahnverfahren starten, dessen letzte Konsequenz die Unterbrechung der Energieversorgung wäre ......
--- Ende Zitat ---

Man liest so darüber hinweg!

Tatsächlich zeigt sich hier die Methode der Nötigung zum Zahlen, obwohl Rechtsfragen offen sind.

Deutlich wird auch, dass es sich hier nicht um einen Automatismus handelt, sondern um absichtlich unverhältnismäßiges und rechtswidriges Handeln: " Wir würden starten..."

Süwag gehört zum RWE-Konzern.

Offensichtlich haben meine Schreiben im September 2011 an die Bundesnetzagentur, die Kartellämter und das Büro für Umweltrecht(BdE) mit der Bitte darauf hinzuwirken, dass diese Praxis abgestellt wird, nichts bewirkt.

berghaus 28.08.12

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