Ob die Kündigung zulässig ist oder nicht, hängt davon ab, ob die Belieferung der Grundversorgung oder außerhalb der selben aufgrund eines Sondervertrages erfolgt.
Bei der Belieferung innerhalb der Grundversorgung wäre die ordentliche Kündigung unzulässig.
In der Grundversorgung gilt bei der Stromversorgung nichts anderes als bei der Gasversorgung.
Zunächst ist die wirksame Einräumung eines gesetzlichen Preisänderungsrechts fraglich (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c0946039705a6b0c95daa652e1576d93&nr=57029&pos=12&anz=27Für die Grundversorgung mit Gas liegt die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.06.12 vor:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2012/VI_2_U__Kart__10_11urteil20120613.htmlEntscheidend dabei die Rn. 16 der Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Entweder ist § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV sowie § 5 Abs. 2 GasGVV ein Preisanpassungsrecht des Versorgers zu entnehmen und steht dieses im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/55 (so u.a. BGH, Beschl. v. 18.5.2011 - VIII ZR 71/10, Rn. 15, 16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.4.2011 - VI-2 U (Kart) 3/09). Oder eine solche notwendige Übereinstimmung ist zu verneinen. Dann ist einem Grundversorger ein Preisanpassungsrecht jedenfalls bei Grundtarifverträgen im Wege einer ergänzenden Auslegung des Versorgungsvertrags zuzuerkennen. Dafür ist bestimmend, dass das Gasversorgungsunternehmen die Grundversorgung nicht aufkündigen darf. Es ist nach § 36 Abs. 1 EnWG zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung verpflichtet. Dies ist ihm indes nur zuzumuten, wenn der Eingriff in die Vertragsabschlussfreiheit mit einer Preisanpassungsberechtigung gekoppelt ist (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2011 - VI-3 U (Kart) 4/11, UA 11 m.w.N.).
So liegt es auch bei der Grundversorgung mit Elektrizität.
Das OLG Düsseldorf hat folgende Leitsätze aufgestellt:
§ 4 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2, 3 GasGVV
Leitsätze:
1. Wenn § 4 Abs. 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 GasGVV bei Grundtarifverträgen kein einseitiges Preisanpassungsrecht des Gasversorgers zu entnehmen sein sollte, ist ihm - im Rahmen der Grundversorgung - ein solches Recht jedenfalls im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zuzuerkennen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2011 - VI-3 U (Kart) 4/11).
2. Gleichviel, ob das Preisanpassungsrecht bei Grundversorgungsverträgen auf den
§§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, 5 Abs. 2 GasGVV oder auf einer ergänzenden Vertragsauslegung beruht, sind die Mitgliedstaaten sowie deren Behörden und Gerichte verpflichtet, bei Preisanpassungen, insbesondere -erhöhungen, die volle Wirksamkeit des durch die Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) intendierten hohen Verbraucherschutzes sowie der Transparenz zu gewährleisten.
3. Da die Richtlinie 2003/55/EG (genauso wie die Nachfolgerichtlinie 2009/73/EG) nur unvollkommen in nationales Recht übertragen worden ist, sind deren Bestimmungen (hier Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) kraft richtlinienkonformer Auslegung in das nationale Recht, d.h. in die genannten Bestimmungen der AVBGasV und der GasGVV sowie in eine ergänzende Vertragsauslegung, hineinzulesen.
4. Danach ist bei Preiserhöhungen neben den sachlichen Anforderungen, die der BGH dafür entwickelt hat, geboten, dass
- Verbrauchern bei Preiserhöhungen ein Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) gewährt wird,
- Verbraucher über eine beabsichtigte Preiserhöhung rechtzeitig vorher unterrichtet werden,
- dabei vom Versorger zugleich über das Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) informiert wird und
- Verbrauchern jede Preiserhöhung mit angemessener Frist (d.h. rechtzeitig) auch direkt (unmittelbar) mitgeteilt wird.
5. Wird auch nur eine Anforderung nicht erfüllt, sind Preiserhöhungen rechtlich nicht durchsetzbar und kann Zahlung nicht verlangt werden.
Soweit ein Preisänderungsrechrt wirksam eingeräumt ist, unterliegt dieses der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.
Die Preise dürfen nur im Umfange tatsächlich gestiegener Kosten erhöht werden.
Nach der Unbilligkeitseinrede ist die Billigkeit vom Versorger nachzuweisen, § 315 Abs. 3 BGB.
BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17
Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).
BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 10 f.:
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gasversorgungsunternehmen das ihm nach dem Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 oder 2 AVBGasV kraft Gesetzes zukommende und dort nach Anlass, Voraussetzungen und Umfang nicht präzisierte Recht zur Preisänderung nicht nach freiem Belieben ausüben; eine solche Preisänderung hat vielmehr gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen. Sie ist deshalb für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Zu diesem Zweck kann dieser die Preisänderung auch gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen (BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 19 f.).
b) Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirk-sam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN).
Handelt es sich hningegen um die Belieferung außerhalb der Grundversorgung
aufgrund eines Sondervertrages, so ist der Versorger zur ordentlichen Kündigung berechtigt.
Es würde sich dabei lediglich die Frage stellen, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Wurde bei einem Sondervertrag eine Kündigungsfrist nicht vereinbart,
so kann diese bei einem bereits langjährig bestehenden Vertragsverhältnis bis zu 6 Monate betragen.
Die ordentliche Kündigung eines Sondervertrages führt zu dessen Beendigung.
Dazu, welche gegenseitigen Zahlungsansprüche ggf. noch bestehen, folgt aus der Kündigung nichts.