Die Preise der Genossenschaft für Gasbelieferung sind keineswegs günstig. Sie liegen für den Versorgungsbereich mit PLZ 523.. im oberen Mittelfeld was auch einem happigen monatlichen Grundpreis geschuldet ist.
Völlig inakzeptabel aber sind die AGB. Da heißt es u. a., daß Vertragsänderungen nach vorheriger Mitteilung an den Kunden wirksam werden und als genehmigt gelten wenn nicht innerhalb eines Monats schriftlich widersprochen wird. Da darf man sich dann schon auf den Streit freuen, wann was mitgeteilt und auch empfangen wurde.
Sodann räumt sich der Versorger ein außerordentliches Kündigungsrecht ein u. a. für den Fall, daß „das Ertragsergebnis negativ zum Aufwand steht“. Das heißt, seine Preisgarantie für die Vertragslaufzeit ist völlig wertlos weil er vorher aussteigen kann. Und wie soll der Kunde prüfen können ob das Ertragsergebnis negativ zum Aufwand steht.
Weiter findet sich wörtlich: „Der EGRR-Tarif wird gem. Gasliefervertrag Pkt. 8, Satz 2 überprüft und beinhaltet eine Preisgültigkeit auf den Energiepreis im laufenden Jahr.“
Was genau das bedeuten soll erschließt sich mir auch durch den fortfolgenden Bedingungstext nicht. Im Gegenteil: Der Verweis auf Pkt. 8 Satz 2 sollte wahrscheinlich lauten: Pkt 8.2, Satz 2. Und da sind wir dann wieder beim außerordentlichen Kündigungsrecht des Versorgers.
In den AGB räumt der Versorger -wenn auch unter Berechnung diffuser Kosten (Fremdkosten ??)- einen anderen Zahlungsweg ein als das Lastschriftverfahren. Im Antrag hingegen macht er die Erteilung einer Einzugsermächtigung zur Voraussetzung für das Zustandekommen eines Gaslieferungsvertrages.
Ich habe keinen guten Eindruck !