Meine Überzeugung ist die, dass die AVBV/ GVV kein eigenständiges Preisänderungsrecht enthalten.
Das einseitige Preisbestimmungsrecht folgt m.E. unmittelbar aus der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG (vgl. Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 ff.)
§ 4 AVBV und § 5 GVV treffen für die Ausübung des einseitigen Preisbestimmungsrechts gesetzliche Sonderregelungen mit Rücksicht auf § 130 BGB. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass diejenige Partei, der vertraglich oder gesetzlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wurde, dieses durch eine unwiderrufliche einseitige Willenserklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB ausüben muss, die dem anderen Vertragsteil gem. § 130 BGB zugehen muss.
Allein von diesem Zugangserfordernis sollte wegen der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten abgesehen werden. Deshalb knüpft die Wirksamkeit nicht an den Zugang einer entsprechenden Erklärung beim Kunden, sondern allein an die öffentliche Bekanntgabe an. Um nichts anderes geht es bei §§ 4 Abs. 2 AVBV/ 5 Abs. 2 GVV.
Es wäre den Grundversorgern wohl offensichtlich schlicht unzumutbar, wenn sie gesetzlich zur Versorgung verpflichtet sind, deshalb bestehende Grundversorgungsverträge nicht ordnungsgemäß kündigen können und es ihnen aufgrund von Versäumnissen des Gesetzgebers verwehrt wäre, im Falle gestiegener Kosten die Preise überhaupt anzupassen.
Das Energiewirtschaftsgesetz sieht doch in §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG gerade vor, dass die Grundversorger diejenigen jeweiligen Allgemeinen Preise, die den betrofffenen Haushaltskunden jeweils eine möglichst preisgünstige, effiziente leitungsgebundene Versorgung gewährleisten, festzulegen und öffentlich bekannt zu geben haben. Es besteht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung der Grundversorger, die sich unmittelbar aus dem EnWG ergibt.