Energiebezug > Strom (Allgemein)
YELLO STROM Abrechnung für 3 Jahre... geht das?
globifuzzi:
Hallo!
Heute erhalte ich meine YELLO STROM - Abrechnung für die zurückrückliegenden 3 Jahre (01. Juni 2009 bis 31. Mai 2012). Nachzahlungsbetrag: über 3000 Euro!!!
Zum einen ist mir unklar ob diese Abrechnung überhaupt nach dem Gesetz gültig ist. Auf der Seite
http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromrechnung__1117/
habe ich gelesen, dass eine Abrechnung spätestens 6 Wochen nach einem \"Abrechnungszeitraum\" vorliegen muss. Was aber ist ein \"Abrechnungszeitraum\"? Wenn ich den Text richtig interpretiere muss eine Abrechnung spätestens nach einem Jahr erstellt werden. Egal ob ein Zählerstand gemeldet oder geschätzt wurde.
Wer kann mir helfen?
Danke
Gruß GLOBIFUZZI
RR-E-ft:
Es wird wohl ein vertraglicher Kaufpreisanspruch für die gelieferte Energie bestehen, § 433 Abs. 2 BGB analog.
Sollte die Abrechnungsfrist verletzt sein, könnte es sich um eine Nebenpflichtverletzung des Versorgers handeln,
die einen Schadensersatzanspruch des Kunden auslösen kann.
Fraglich dabei, welcher Schaden dem Kunden aus der verspäteten Abrechnung entstanden sein/ entstehen soll.
Fraglich ferner, warum nur keine dringende Hilfe gebraucht wurde, als über drei Jahre hinweg die Abrechnung unterblieb und Energie geliefert wurde,
ohne diese abzurechnen, also wohl ohne Zahlungen des Kunden.
AG Bad Segeberg, Urt. v. 01.12.11
globifuzzi:
Aber besteht nicht die gesetzliche Verpflichtung seitens des Energieversorgers spätestens nach einem Jahr eine Rechnung zu erstellen?
§ 24 Abrechnung1. Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Elektrizitätsversorgungsunternehmensmonatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlichüberschreiten dürfen, abgerechnet.
Da bleibt die Frage ob ich mich da nicht auf \"Verwirkung\" berufen kann.
Ein Anspruch ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte ihn längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (so z. B. der Bundesgerichtshof in BGHZ 84, S. 281).
Freu mich über weitere Antworten/Stellungnahmen !
Netznutzer:
Yello hat sicher AGB\'s die Vertragsbestandteil geworden sind. Evtl. ist in denen etwas zu finden.
Gruß
NN
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
....
AG Bad Segeberg, Urt. v. 01.12.11
--- Ende Zitat ---
Alleine die Frage der Verjährung scheint ein unerschöpfliches Thema zu sein.
Für den gemeinen Bürger und Verbraucher ist da manches schwer nachvollziehbar, was da in den Gesetzen so geregelt ist oder laut Rechtsprechung sein soll.
Ohne Rechnung keine Fälligkeit und keine Verjährung. Unrichtige Rechnungen begründen auch keine Fälligkeit. Man darf sich die Gestaltungsmöglichkeiten gar nicht ausdenken, die damit eröffnet sind.
Mit der Frage, was sind \"unrichtige Rechnungen\", eröffnet sich dann das nächste weite juristische Feld.
Der Umgang mit Recht und Gesetz ist alles andere als einfach. Energieverbraucher befinden sich da offensichtlich schon mit der Nutzung der ersten Wattsekunde auf hoher See. ;) [/list]
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