Es wird wohl ein vertraglicher Kaufpreisanspruch für die gelieferte Energie bestehen, § 433 Abs. 2 BGB analog.
Sollte die Abrechnungsfrist verletzt sein, könnte es sich um eine Nebenpflichtverletzung des Versorgers handeln,
die einen Schadensersatzanspruch des Kunden auslösen kann.
Fraglich dabei, welcher Schaden dem Kunden aus der verspäteten Abrechnung entstanden sein/ entstehen soll.
Fraglich ferner, warum nur keine dringende Hilfe gebraucht wurde, als über drei Jahre hinweg die Abrechnung unterblieb und Energie geliefert wurde,
ohne diese abzurechnen, also wohl ohne Zahlungen des Kunden.
AG Bad Segeberg, Urt. v. 01.12.11