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Autor Thema: YELLO STROM Abrechnung für 3 Jahre... geht das?  (Gelesen 10872 mal)

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Offline globifuzzi

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YELLO STROM Abrechnung für 3 Jahre... geht das?
« am: 26. Juni 2012, 21:36:06 »
Hallo!

Heute erhalte ich meine YELLO STROM - Abrechnung für die zurückrückliegenden 3 Jahre (01. Juni 2009 bis 31. Mai 2012). Nachzahlungsbetrag: über 3000 Euro!!!

Zum einen ist mir unklar ob diese Abrechnung überhaupt nach dem Gesetz gültig ist. Auf der Seite
http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromrechnung__1117/

habe ich gelesen, dass eine Abrechnung spätestens 6 Wochen nach einem \"Abrechnungszeitraum\" vorliegen muss. Was aber ist ein \"Abrechnungszeitraum\"? Wenn ich den Text richtig interpretiere muss eine Abrechnung spätestens nach einem Jahr erstellt werden. Egal ob ein Zählerstand gemeldet oder geschätzt wurde.

Wer kann mir helfen?

Danke
Gruß GLOBIFUZZI

Offline RR-E-ft

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YELLO STROM Abrechnung für 3 Jahre... geht das?
« Antwort #1 am: 26. Juni 2012, 22:41:39 »
Es wird wohl ein vertraglicher Kaufpreisanspruch für die gelieferte Energie bestehen, § 433 Abs. 2 BGB analog.
 
Sollte die Abrechnungsfrist verletzt sein, könnte es sich um eine Nebenpflichtverletzung des Versorgers handeln,
die einen Schadensersatzanspruch des Kunden auslösen kann.

Fraglich dabei, welcher Schaden dem Kunden aus der verspäteten Abrechnung entstanden sein/ entstehen soll.

Fraglich ferner, warum nur keine dringende Hilfe gebraucht wurde, als über drei Jahre hinweg die Abrechnung unterblieb und Energie geliefert wurde,
ohne diese abzurechnen, also wohl ohne Zahlungen  des Kunden.

AG Bad Segeberg, Urt. v. 01.12.11

Offline globifuzzi

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YELLO STROM Abrechnung für 3 Jahre... geht das?
« Antwort #2 am: 27. Juni 2012, 11:11:56 »
Aber besteht nicht die gesetzliche Verpflichtung seitens des Energieversorgers spätestens nach einem Jahr eine Rechnung zu erstellen?
§ 24 Abrechnung1. Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Elektrizitätsversorgungsunternehmensmonatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlichüberschreiten dürfen, abgerechnet.

Da bleibt die Frage ob ich mich da nicht auf \"Verwirkung\" berufen kann.
Ein Anspruch ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte ihn längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (so z. B. der Bundesgerichtshof in BGHZ 84, S. 281).

Freu mich über weitere Antworten/Stellungnahmen !

Offline Netznutzer

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YELLO STROM Abrechnung für 3 Jahre... geht das?
« Antwort #3 am: 27. Juni 2012, 11:24:20 »
Yello hat sicher AGB\'s die Vertragsbestandteil geworden sind. Evtl. ist in denen etwas zu finden.

Gruß

NN

Offline PLUS

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YELLO STROM Abrechnung für 3 Jahre... geht das?
« Antwort #4 am: 27. Juni 2012, 12:03:55 »
Zitat
Original von RR-E-ft
....
AG Bad Segeberg, Urt. v. 01.12.11
    Alleine die Frage der Verjährung scheint ein unerschöpfliches Thema zu sein.
    Für den gemeinen Bürger und Verbraucher ist da manches schwer nachvollziehbar, was da in den Gesetzen so geregelt ist oder laut Rechtsprechung sein soll.  

    Ohne Rechnung keine Fälligkeit und keine Verjährung.
Unrichtige Rechnungen begründen auch keine Fälligkeit. Man darf sich die Gestaltungsmöglichkeiten gar nicht ausdenken, die damit eröffnet sind.

Mit der Frage, was sind \"unrichtige Rechnungen\", eröffnet sich dann das nächste weite juristische Feld.

Der Umgang mit Recht und Gesetz ist alles andere als einfach. Energieverbraucher befinden sich da offensichtlich schon mit der Nutzung der ersten Wattsekunde auf hoher See. ;)  [/list]

Offline globifuzzi

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YELLO STROM Abrechnung für 3 Jahre... geht das?
« Antwort #5 am: 27. Juni 2012, 12:16:17 »
Auszug aus den AGB:

Ihr Stromverbrauch wird auf Basis Ihres Zählerstandes ermittelt. Mit diesen Werten wird die Rechnung erstellt. Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt in der Regel einmal pro Jahr. Ergibt sich dabei, dass von Ihnen zu hohe Abschläge gezahlt wurden, so wird Yello die zu viel gezahlten Beträge unverzüglich erstatten.

Aber das mit der Verpflichtung der jährlichen Abrechnung ist doch gesetzlich geregelt - oder?

Offline RR-E-ft

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YELLO STROM Abrechnung für 3 Jahre... geht das?
« Antwort #6 am: 27. Juni 2012, 12:19:03 »
@globifuzzi

Haben Sie denn die verlinkte Entscheidung des AG Segeberg überhaupt gelesen?!



Zitat
Vorliegend ist der Zahlungsanspruch der Klägerin erst mit Zugang der Rechnung vom 24.09.2007 bei der Beklagten „entstanden\" i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 – 3 U 28/08, RdE 2009, 227 ff., juris Rn. 55). Der Anspruch entsteht, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann; Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruches (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, § 199 Rn. 3 m.w.Nachw.). Bei der Geltendmachung von Versorgungsleistungen setzt die Fälligkeit des Anspruches voraus, dass das Versorgungsunternehmen dem Kunden eine Rechnung erteilt (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, § 17 Abs. 1 Satz 1 GasGVV). Dies ist vorliegend erst am 24.09.2007 geschehen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2007 begann und mit Ablauf des 31.12.2010 endete. Da die Klägerin jedoch noch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 23.11.2010 den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte beantragt hat, dieser am 24.11.2010 erlassen und der Beklagten am 26.11.2010 zugestellt worden ist, ist die Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO am 23.11.2010 gehemmt worden. Dass in der Folgezeit die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht nicht „demnächst\" i.S. des § 696 Abs. 3 ZPO erfolgt ist, hat lediglich Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 05.02.2009 – III ZR 164/08, BGHZ 179, 329 = NJW 2009, 1213), lässt aber die einmal eingetretene Hemmung der Verjährung unberührt (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.1996 – XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, juris Rn. 18; Palandt/Heinrichs, BGB, § 204 Rn. 18 a.E.). Da die Abgabe und im späteren auch die Einreichung der Anspruchsbegründungsschrift jedenfalls noch vor Ablauf von sechs Monaten seit der letzten Verfahrenshandlung der Klägerin erfolgten, endete die Hemmung auch nicht gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB.
Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt nichts Abweichendes daraus, dass die Klägerin die Rechnung vorher hätte erstellen können. Der Umstand, dass die Klägerin objektiv die Möglichkeit gehabt haben mag, den Rechnungsbetrag schon früher geltend zu machen, führt nicht dazu, dass die in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Beginn der Verjährung maßgebliche Entstehung des Anspruchs zeitlich in dem Sinne vorverlagert wird, dass es auf einen davor liegenden Zeitpunkt abzustellen ist, zu welchem die Klägerin die Rechnung (spätestens) hätte erstellen können und/oder müssen (so zutreffend BGH, Urt. v. 22.10.1986 – VIII ZR 242/85, NJW-RR 1987, 237, juris Rn. 29, 33 f.; BGH, Urt. v. 08.07.1981 – VIII ZR 222/80, NJW 1982, 930, juris Rn. 20, 25; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 – 3 U 28/08, RdE 2009, 227 ff., juris Rn. 55; AG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2010 – 34 C 119/09, RdE 2011, 109, juris Rn. 29).

Unabhängig davon ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin offenbar mit Rechnung vom 05.12.2006 bereits abgerechnet hatte und mit Schreiben vom 24.09.2007 dann eine korrigierte Abrechnung erfolgte. Es ist daher nicht so, dass die Klägerin einfach mit der Rechnungserteilung zugewartet hat. Im Rahmen des Fristbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es nicht maßgeblich auf die Rechnung vom 05.12.2006 an, da diese unstreitig unrichtig berechnet worden ist und daher die Beklagte zu Recht zunächst die Zahlung dieser Rechnung verweigert hat. Die Rechnung vom 05.12.2006 konnte, da sie unstreitig unrichtig und für die Beklagte nicht nachvollziehbar gewesen ist, eine Fälligkeit des Anspruches nicht begründen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 286 Rn. 20). Selbst wenn die Rechnung fällig gewesen sein sollte, wäre der Anspruch auf die von der Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Nachforderung in jedem Fall erst mit Zugang der Rechnung vom 24.09.2007 fällig geworden (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2001 – VIII ZR 222/80, NJW 1982, 930, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 – 3 U 28/08, RdE 2009, 227 ff., juris Rn. 55; LG München, Urt. v. 02.07.1997 – 13 O 1493/97, RdE 1998, 124 f.; AG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2010 – 34 C 119/09, RdE 2011, 109, juris Rn. 27). Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Neuberechnung ihrer Forderungen ausschließlich zu dem Grund gemacht hat, um den Zeitpunkt der Verjährung hinauszuschieben.

Auch aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Bestimmung des § 40 Abs. 4 EnWG folgt nichts Abweichendes. Vorliegend hat die Klägerin offenbar mit Rechnung vom 05.12.2006 innerhalb der vorgenannten Frist abgerechnet. Die jetzt streitgegenständliche Rechnung vom 24.09.2007 ersetzt diese Rechnung. Dann aber hat die Klägerin den Anforderungen des § 40 Abs. 4 EnWG Genüge getan. Da es sich bei der Abrechnung vom 24.09.2007 um eine Nachforderung handelt, findet § 40 Abs. 4 EnWG insoweit keine Anwendung. Es kann daher dahinstehen, welche Rechtsfolge ein Verstoß gegen § 40 Abs. 4 EnWG hat, insbesondere ob in einem solchen Fall von einer entsprechenden Verkürzung der Verjährung, einer Treuwidrigkeit auf Seiten des Versorgers oder (lediglich) vom Bestehen eines Schadensersatzanspruches für den aufgrund der Fristversäumung entstandenen Schaden (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1986 – VIII ZR 242/85, NJW-RR 1987, 237, juris Rn. 38 bei einem Verstoß gegen § 24 Abs. 1 AVBGasV) auszugehen ist.

Auch aus § 18 Abs. 2 StromGVV, § 18 Abs. 2 GasGVV folgt nichts Abweichendes. Die vorgenannten Bestimmungen sind vorliegend nicht anwendbar, da sie sich ausschließlich auf Berechnungsfehler, die fehlerhafte Messeinrichtung, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 – VIII ZR 248/03, NJW-RR 2004, 1352 f., juris Rn. 15 m.w.Nachw. zu dem insoweit wortgleichen § 21 Abs. 2 AVBEltV; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 – 3 U 28/08, RdE 2009, 227 ff., juris Rn. 46). Um einen solchen Fehler geht es vorliegend indes nicht, vielmehr hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die Klägerin zunächst Abschlagszahlungen nicht berücksichtigt hatte. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Fehler i.S. der §§ 18 Abs. 2 StromGVV, 18 Abs. 2 GasGVV. Unabhängig davon wäre selbst bei Anwendung der §§ 18 Abs. 2 StromGVV, 18 Abs. 2 GasGVV keine abweichende Beurteilung angezeigt, weil die vorgenannte Ausschlussfrist lediglich die zeitliche Möglichkeit des Versorgungsunternehmens einschränkt, eine Nachforderung geltend zu machen, nachdem einmal fehlerhaft abgerechnet worden ist. Vorliegend ist eine solche Nachforderung aber mit der Abrechnung vom 24.09.2007 erfolgt, die fehlerhafte Abrechnung ist – wie sich aus der vorgenannten Rechnung ergibt – am 05.12.2006 erfolgt. Damit aber war die in §§ 18 Abs. 2 StromGVV, 18 Abs. 2 GasGVV genannte Ausschlussfrist von drei Jahren nach Erstellung der fehlerhaften Abrechnung vom 05.12.2006 im Zeitpunkt der Erstellung der Nachberechnung am 24.09.2007 noch nicht abgelaufen. Im Hinblick hierauf ist auch für eine analoge Anwendung der §§ 18 Abs. 2 StromGVV, § 18 Abs. 2 GasGVV kein Raum. Weiter findet die für Mietverträge geltend Bestimmung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf Versorgungsverträge keine, auch keine analoge Anwendung (s. hierzu überzeugend LG Essen, Urt. v. 29.11.2007 – 10 S 240/07, juris Rn. 11 ff.).
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Die Verwirkung setzt neben dem Verstreichen einer längeren Zeit (sog. Zeitmoment) voraus, dass sich der Schuldner darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass der Berechtigte sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment). Vorliegend spricht zwar viel dafür, dass zumindest das sog. Zeitmoment gegeben ist. Indes hat die Beklagte nicht dargelegt, sich darauf eingerichtet und insbesondere im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung der Forderung konkrete Vermögensdispositionen getroffen zu haben (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2009 – 3 U 28/08, RdE 2009, 227 ff., juris Rn. 62; vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 08.02.2002 – 9 U 2236/01, juris Rn. 8 f.; AG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2010 – 34 C 119/09, RdE 2011, 109, juris Rn. 27 30).

Der Zahlungsanspruch des Energieversorgers wird regelmäßig frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. Erst ab dieser Fälligkeit kann die Verjährung zu laufen beginnen. Verwirkung setzt Zeit- und Umstandsmoment voraus.

Aus welchen Umständen heraus  will sich denn der Kunde redlichwerweise darauf eingestellt/ eingerichtet  haben, dass die vertraglich erfolgten Energielieferungen nicht mehr vertraglich zu vergüten/ zu bezahlen sind?

Offline bolli

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YELLO STROM Abrechnung für 3 Jahre... geht das?
« Antwort #7 am: 27. Juni 2012, 13:51:51 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Aus welchen Umständen heraus  will sich denn der Kunde redlichwerweise darauf eingestellt/ eingerichtet  haben, dass die vertraglich erfolgten Energielieferungen nicht mehr vertraglich zu vergüten/ zu bezahlen sind?
Aber es wäre doch SOOO SCHÖÖÖN, wenn man (mal wieder) diesen Energiefuzzi\'s einen \"reinwürgen\" könnte. Die verdienen doch eh genug (an den anderen). Da darf man selbst auch gerne unredlich sparen.

Offline PLUS

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YELLO STROM Abrechnung für 3 Jahre... geht das?
« Antwort #8 am: 27. Juni 2012, 15:39:55 »
Zitat
Original von bolli
Aber es wäre doch SOOO SCHÖÖÖN, wenn man (mal wieder) diesen Energiefuzzi\'s einen \"reinwürgen\" könnte. Die verdienen doch eh genug (an den anderen). Da darf man selbst auch gerne unredlich sparen.
    @bolli, mein ehemaliger Energieversorger, von dem ich aufgrund der Monpolstellung immer noch Wasser beziehe und an den ich die Abwassergebühren bezahlen muß, verrechnet in schöner Regelmässigkeit die ausdrücklich dafür geleisteten Abschlagszahlungen mit bestrittenen \"UR\"-Altforderungen aus Energielieferungen. Ausgesprochene Verrechnungsverbote und eindeutige Verwendungszweckangaben bei den Zahlungen helfen nichts. Dem Kartellamt sagte man, die Verrechnung sei ein Versehen gewesen. Damit war \"der Fall\" dort dann abgeschlossen. Das \"versehenliche\" Spiel geht aber munter weiter.  

    Nach dem obigen Amtsgerichtsurteil begründen \"unrichtige Rechnungen\" ja keine Fälligkeit. Da könnte ich mir die eigene Rechnung und die Zahlung eigentlich künftig sparen.

    Ein Teil der Rechnung (Abwasser) hat aber den Charakter eines Gebührenbescheids. Da wird es dann wieder kompliziert. Als fairer Verbraucher werde ich, Rechtsprechung hin Rechtsprechung her, die Leistung zu fairen Preisen weiter bezahlen und das \"Rechnungsspiel\" zwangsläufig weiter mitmachen.
PS
Sollte sie weiter steigen, überlege mir aber schwer, den Strompreis um die EEG-Umlage künftig zu kürzen, wie es einige Gewerbestrombezieher schon tun.  Die EEG-Umlage halte ich weder für fair und wie auch hier im Forum schon mehrfach begründet nicht für verfassungskonform. Die Kanzlerin hat ja die Grenze schon erfolglos im letzten Jahr bei 3,5 cent/Kwh gezogen.

Offline bolli

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YELLO STROM Abrechnung für 3 Jahre... geht das?
« Antwort #9 am: 28. Juni 2012, 07:50:59 »
Zitat
Original von PLUS
Nach dem obigen Amtsgerichtsurteil begründen \"unrichtige Rechnungen\" ja keine Fälligkeit. Da könnte ich mir die eigene Rechnung und die Zahlung eigentlich künftig sparen.
Ich gehe fest davon aus, dass dieses AG-Urteil nicht in der Form Bestand haben wird, wie es derzeit interpretiert wird (oder möglicherweise auch falsch ausdrückt, was tatsächlich gemeint ist). Es kann ja kaum sein, dass eine vom Rechnungsersteller falsch ausgestellte Rechnung über eine Forderung nicht fällig wird, wenn die Rechnung inhaltlich falsch ist (weil der Rechnungsersteller etwas anders sieht als der Rechnungsempfänger, wie z.B. bei Ihnen) und dass dann als Folge die Forderung insgesamt nicht fällig wird und somit z.B. keine Verjährung zu laufen beginnt. Da wird es mit Sicherheit noch eine Klarstellung eines Obergerichtes geben, wenn sie denn gefordert ist.

Wir wissen ja, dass u.a. die (Gedanken-)Wege der Richter unergründlich sind und da sind auch ne ganze Menge Amtsrichter bei.  :D

Offline PLUS

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« Antwort #10 am: 28. Juni 2012, 10:13:01 »
Zitat
Original von bolli
....
Wir wissen ja, dass u.a. die (Gedanken-)Wege der Richter unergründlich sind und da sind auch ne ganze Menge Amtsrichter bei.  :D
    @bolli, die Jurisprudenz sieht sich als Wissenschaft, die sich mit Auslegung, sprich Deutung befasst und die kann so oder so ausfallen. Daher ja der bekannte Spruch \" Vor Gericht und auf hoher See ... \" :evil:

    Mein Beitrag war nur als Beispiel gedacht, es wird kein Fall daraus!

    Meine Interpretation des AG-Urteils in Verbindung mit dem Beispiel: Wenn die Verrechnung der Abschlagszahlungen für Wasser und Abwasser \"irrtümlich\" erfolgt ist (Auskunft des Versorgers gegenüber dem Landeskartellamt), dann sind sich ja beide Parteien einig, dass die vom Versorger ausgestellte (Ab)-Rechnung falsch ist. Für jeden weiteren Wiederholungsfall dürfte sich dann nichts anderes ergeben.  

    Das bedeutet, dass die Forderung nicht fällig ist, aber vermutlich wohl erfüllbar. Zahle ich, wird das womöglich noch als Anerkennung ausgelegt siehe (Wissenschaft!  ;)) und das Geld ist für immer weg.

 

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