EnBW erhöht Strom- und Gaspreise Es ist beabsichtigt, für Gaskleinkunden das vertragliche Äquivalenzverhältnis zwischen Preis und Leistung zu Lasten der Kunden zu verschieben.
Gerade für Gas Sparte hat sich EnBW nun auf ein neues Modell geeinigt. Der Grundpreis geht demnächst stärker in die Kalkulation mit ein, dagegen fällt der reine Verbrauchspreis. Bisher wurden unterschiedliche Preiszonen im Vorfeld festgelegt. Dadurch reduzieren sich die Kosten der Kunden die mit Gas heizen, während sich Kosten im Durchschnitt für Kunden die es lediglich zum Kochen nutzen weiter ansteigen.
Fraglich ist, ob dem Versorger überhaupt gesetzlich oder vertraglich ein Preisanpassungsrecht wirksam eingeräumt ist (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 236/10 und VIII ZR 158/11).
Zudem ist fraglich, ob die Preisanpassung der Billigkeit entspricht.
Sie entspricht dann nicht der Billigkeit, wenn das vertragliche Äquivalenzverhältnis zu Lasten des betroffenen Kunden verschoben wird.
Wer aus Anlass der Preiserhöhung nicht den Lieferanten wechselt, sollte jedenfalls Widerspruch gegen die Preisanpassung einlegen, dabei sowohl das Preisanpassungsrecht und die Billigkeit der Preisanpassung und des geänderten Preises bestreiten und entsprechende Nachweise fordern.