Auch Gazprom rückt von Ölpreisbindung abAufgrund der alten Langfristverträge, in denen die Preise an die Dynamik des Ölpreises gebunden sind, hatten die westlichen Kunden seit Beginn der Krise und der Umwälzungen auf dem Gasmarkt zum Teil hohe Verluste geschrieben.
Zahlreiche Konzerne hatten daher Gazprom dazu gedrängt, einen Teil der Lieferungen nach den meist günstigeren Spotmarktpreisen zu verrechnen oder die Preisformel als solche zu modifizieren.
E.on zieht Klage gegen Gazprom zurück
Der E.on-Konzern, der gleich nach Beginn der Krise Teilzugeständnisse bei Gazprom erwirkt hatte, hat nun auch eine Modifikation der Preisformel ausverhandelt und zieht damit seine Klage in Stockholm zurück. Weil Lockerungen in Verträgen auch für einen gewissen Zeitraum rückwirkend gelten, erhalten die Konzerne beizeiten auch Geld von Gazprom zurück. Die Milliarden Dollar an Rücklagen, die man dafür angelegt hätte, seien \"mehr als ausreichend\", meinte Medwedew am Mittwoch.
Es ist schon merkwürdig.
E.ON Ruhrgas bezieht das Gas von Gazprom aufgrund von Langfristverträgen mit Ölpreisbindung zu
nicht marktgerechten Preisen.
Die Kunden von E.ON Ruhrgas waren längst nicht mehr bereit, die überteuerten Gaspreise zu zahlen, so dass Ruhrgas das Gas billiger absetzen musste, als es im Bezug kostete, und im Gashandel dadurch erhebliche Verluste einfuhr.
Mit der Begründung, dass die verlangten Gaspreise
nicht marktgerecht und überteuert sind, verklagte E.ON Ruhrgas schließlich Gazprom vor einem internationalen Schiedsgericht in Stockholm auf Vertragsanspassung.
Nun werden auch die Verträge zwischen E.ON Ruhrgas und Gazprom geändert und es soll sogar Rückzahlungen von Gazprom an E.ON Ruhrgas geben.
Den Haushaltskunden hat man derweil das Gas in Deutschland teurer verkauft mit der Begründung steigender Bezugspreise aufgrund der Ölpreisbindung.
Wie eigentlich, wenn die Kunden von E.ON Ruhrgas schon längst nicht mehr bereit waren, die nicht marktgerechten, überteuerten Gaspreise noch an diese zu zahlen?!Besonders im vierten Quartal ging der russische Gaspreis, der mit einer Verzögerung von sechs bis neun Monaten die Dynamik des Ölpreises abbildet, durch die Decke und lag um 19,8 Prozent über dem Wert zu Jahresbeginn. Im Jahresschnitt betrug der Preis 384 Dollar je 1000 Kubikmeter und sollte nun 2012 auf 407 Dollar steigen.
Für unterschiedliche Abnehmerländer wuchsen die Preise im Vorjahr unterschiedlich. Laut einer aus Gazprom-Kreisen bestätigten und von der russischen Nachrichtenagentur Interfax vorgenommenen Auflistung der Preisentwicklung, hatte Deutschland im Vorjahr den größten Preiszuwachs (40 Prozent) gegenüber 2010 zu verkraften und zahlte 379 Dollar je 1000 Kubikmeter.
Gas von Gazprom bald günstiger?Eon und RWE schreiben im Gashandel zum Teil hohe Verluste, da sie auf alten Langfristverträgen sitzen. In diesen sind die Preise an den hohen Ölpreis gebunden. Die eigenen Kunden wollen jedoch nur noch die inzwischen wegen des Überangebots an Gas gefallenen Spotmarktpreise berappen. Die Folge: Eon und RWE verkaufen Gas zu deutlich günstigeren Preisen als sie selbst bezahlen. Wegen der fehlenden Einigung auf neue Verträge laufen bereits Schiedsverfahren.
Immerhin hatte der BGH schon in seinem Urteil vom 19.11.08 (Az. VIII ZR 138/07 Rn. 43) klargestellt, dass Grundversorger überteuerte, nicht marktgerechte Bezugskostensteigerungen nicht an die Verbraucher weiterwälzen dürfen. In seinen Urteilen vom 14.03.10 (Az. VIII ZR 178/08 Rn. 31, VIII ZR 304/08] hatte er ferner geurteilt, dass eine Ölpreisbindung (HEL) in Gaslieferverträgen nicht zur Anpassung an die Marktpreise für Erdgas taugt.
BGH, Urt. v. 19.11.2008 Az. VIII ZR 138/07, juris Rn. 43:
Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Das Recht zur Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltver-träglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne güns-tigere Beschaffungsalternativen zu prüfen (Markert, RdE 2007, 263, 265; Säcker, ZNER 2007, 114, 115), und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und -steigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist
BGH, Urt. v. 24.03.10 Az. VIII ZR 178/08, juris Rn. 31:
Bezogen auf leitungsgebundenes Gas scheitert die erforderliche Prognose indes bereits daran, dass ein - durch die Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas nicht feststellbar ist, weil es auf dem Markt für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher nach wie vor an einem wirksamen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Dass sich faktisch der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickelt, beruht nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht. Eine Spannungsklausel, die allein an die Entwicklung der örtlichen Heizölpreise anknüpft, dient dazu, überhaupt erst einen variablen Preis für leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Ein solcher wird gerade nicht durch Angebot und Nachfrage auf dem Gassektor bestimmt. Daher kann die verwendete Klausel das Ziel, die Anpassung an einen für leitungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gewährleisten, von vornherein nicht erreichen.
Laut
EEX Marktdaten vom 20.06.12 liegt der EGIX DEUTSCHLAND MONATSMITTELWERT bei 23,68 EUR/ MWh, was einem Großhandelspreis für Erdgas von 2,368 Ct/ kWh entspricht.
Schaut man sich die von Grundversorgern derzeit verlangten Nettoarbeitspreise an, die noch kräftig steigen sollen, fällt es schwer, eine sachliche Rechtfertigung für überaus große Differenz zwischen den Nettoarbeitspreisen und den deutschen Marktpreisen für Erdgas im Großhandel zu finden.