Wurde in ein Sonderabkommen eine Preisänderungsklausel nicht wirksam einbezogen oder ist eine einbezogene Preisänderungsklausel unwirksam, so können Verbrauchsabrechnungen, welche unwirksam einseitig geänderte Preise zur Grundlage haben und deshalb fehlerhaft sind, keine fälligen Zahlungsansprüche begründen.
So versteht das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 08.06.12 Az. U 570/11 Kart folgende BGH- Rechtsprechung (NJW 2011, 1342 Tz. 48, zitiert nach juris) dahingehend, dass solch fehlerhafte Verbrauchsabrechnungen
insgesamt keinerlei fälligen Forderungen des Versorgers begründen können, vielmehr erst mit dem Zugang fehlerfreier Verbrauchsabrechnungen fällige Ansprüche des Versorgers entstehen können:
BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09, juris Rn. 48:
Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, soweit keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das ist der Fall, soweit die - zu verneinende - Wirksam-keit der Preisanpassungen zum 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Juni 2006 in Rede steht. Insoweit ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils deren Unwirksamkeit festzustellen. Das gilt in gleicher Weise für die mangelnde Fälligkeit der auf den Erdgasverbrauch bezogenen Ansprüche der Beklagten aus den Endabrechnungen vom 14. Dezember 2004, 14. Dezember 2005, 15. Dezember 2006 und vom 14. Dezember 2007, deren konkret ausgewiesene Preise allein schon durch die hierin enthaltenen unwirksamen Preisanpassungen fehlerhaft sind.
Die Auslegung, dass eine Verbrauchsabrechnung gegenüber einem Sondervertragskunden mit unwirksamer Preisänderungsklausel, mit der unwirksam einseitig geänderte Preise zur Abrechnung gestellt werden,
keinerlei derzeit fälligen Zahlungsanspruch zu begründen vermag, steht jedoch wohl evident im Widerspruch zur Entscheidung
BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11, wonach die Zahlungsklage eines Energieversorgers
gerade nicht mit solcher Begründung (fehlerhafte Abrechnung)
insgesamt als
derzeit unbegründet abgewiesen wurde.
BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11, juris Rn. 33
Welchen Arbeitspreis die Klägerin ihrem Zahlungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann dem Beklagten die einzelnen Jahresabrechnungen der Klägerin zugegangen sind und gegen welche der darin enthaltenen Preiserhöhungen der Widerspruch des Beklagten vom 12. Juli 2005 somit noch rechtzeitig innerhalb der bezeichneten Dreijahresfrist erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
BGH, aaO., Rn 39:
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zum Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).