@enerveto
Der Versorger muss zunächst nachweisen, dass überhaupt eine vertragliche Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen ist, vermögen derer er berechtigt sein soll, die Preise einseitig anzupassen.
Für eine solche vertragliche Abrede trägt er die Darlegungs- und Beweislast.
Solche Klauseln, wenn sie vertraglich vereinbart sind und vom Versorger vorgegeben wurden, unterfallen selbst einer Inhalts- und Billigkeitskontrolle gem. §§ 307, 315 BGB (vgl. nur Held NZM 2004, 169 ff.; Derleder/ Rott WuM 2005, 423 ff.; Fricke WuM 2005, 547 ff., jeweils m.w.N.).
Besteht eine solche vertragliche Abrede nicht oder ist sie wegen Intransparenz unwirksam, besteht kein Recht zu einseitigen Preisanpassungen, ohne dass es erst auf die Billigkeit ankäme.
Die Terminologie ist auch in Literatur und Rechtsprechung nicht eindeutig.
Es gibt Preisänderungsklauseln oder Preisanpassungsklauseln, zu denen auch Preisgleitklauseln zählen.
Zu Preisgleitklauseln (Berechnungsformeln mit und ohne Ermessen) und die dabei zu beachtenden Besonderheiten gibt es hier auch schon viele Beiträge.
Detailreich setzt sich das genannte Gutachten der VZ NRW mit der Wirksamkeit solcher Klauseln auseinander.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt