Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig  (Gelesen 19905 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #15 am: 01. November 2005, 20:58:51 »
@Herrn Fricke

ich hoffe es ist mir gestattet, mit Verlaub: Sie sind ein Schatz!
Obwohl ich Kaute... noch nicht einmal ausprechen kann, ist Ihre Argumentation , natürlich wieder einmal :-), absolut schlüssig und trifft den Nagel auf den Kopf!!
Ein schlüssiges Argument reicht, alle anderen folgenden sind nur noch schmückendes Beiwerk.
Der Laie denkt sich das zwar so ungefähr, kann es aber nicht in diese entsprechenden Worte fassen.

Wieder einmal: Merci vielmals :-)

Offline RR-E-ft

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #16 am: 01. November 2005, 21:09:27 »
@Kampfzwerg

Das sollte man auch noch wissen:

Wenn eine Klage des Versorgers aus o. g. Gründen abgewiesen wird, sind die Kosten, die man in das Gutachten investiert hat (25 EUR) ggf. auch noch vom klagenden EVU zu ersetzen.....

Es hat wohl seine guten Gründe, dass die Versorger so wenig klagen.
Angst vor Imageverlust und Personalmangel sind nur einige.

Die Lektüre eines solchen Gutachtens bereitet dem geneigten Leser zudem viel Freude:

Ob man nun einen Stromsondervertrag hat, der Kabelnetzbetreiber die Preise erhöhen will, die Versicherung höhere Prämien verlangt, die Bank höhere Zinsen und Bankgebühren verlangt.....

Man schenkt sich zu Weihnachten oft soviel Unnützes, warum nicht einfach mal solch ein Gutachten, das im Leben ggf. noch gute Dienste leisten kann, wenn man zudem die vage Aussicht darauf hat, die Kosten vielleicht noch einmal erstattet zu bekommen.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Pelikan

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #17 am: 02. November 2005, 09:41:41 »
moin,

wenn auch das Reiserecht betreffend...

http//juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4a4bbb21f557236b0ff4567015df8cba&client=3&nr=24478&linked=pm&Blank=1

Da geht es auch um eine Preisanpassungsangabe.

Mit Gruß vom
Pelikan

Offline Kampfzwerg

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #18 am: 02. November 2005, 14:11:39 »
Für Interessierte, auch diese Lektüre kann Freude bereiten.

Apropos Verbraucherrechte BGH:

und Sparverträge mit Zinsanpassungsklauseln: Dieser link ist bares Geld wert, ich kann` s beweisen!
http://www.stiftung-warentest.de/online/geldanlage_banken/meldung/1160824/1160824.html


und Rückkaufswert bei Kapitallebensversicherungen:
http://www.stiftung-warentest.de/online/versicherung_vorsorge/meldung/1305825/1305825.html
Ob ich das beweisen kann, weiß ich noch nicht, grins

 Ich sach ja  immer: lesen bildet!

Offline energienetz

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #19 am: 02. November 2005, 15:42:05 »
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat eine unzulässige Preisanpassungsformel in einem Gasliefervertrag der DREWAG abgemahnt. Der Bund der Energieverbraucher bereitet ähnliches vor. Die Unwirksamkeit einer Klausel kann nicht nur aus der Klausel selbst folgen, sondern auch aus der Art, wie diese Formel dem Vertrag untergejubelt wurde.

Offline enerveto

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #20 am: 05. November 2005, 23:31:02 »
Sehr geehrter Herr Fricke!

1.Unter dem Titel „Schreiben von RA Fricke an Erdgas Schwaben vom 11.10.2004“ schreiben Sie am 13.10.2004 u.a.:
„Zunächst ist nicht ersichtlich, woraus sich Ihr Recht zu einseitigen Preiserhöhungen bei Haushaltskunden, die schon vor 1998 aufgrund nichtschriftlicher Verträge beliefert werden, überhaupt ergeben soll.
Ein solches Recht hat das Versorgungsunternehmen, welches sich hierauf beruft, nachzuweisen (vgl. Palandt, BGB, § 315).
Die Bestimmungen der AVBGasV sind Zwangsinhalt eines jeden Versorgungsvertrages. Aus diesen ergibt sich jedoch kein Recht zu einseitigen Preisanpassungen.“

Kann demnach – unter der Voraussetzung, dass ein nichtschriftlicher Vertrag auf der Grund-lage AVBGasV vorliegt – grundsätzlich schon gar keine vertraglich wirksame Preisanpas-sungsklausel vorliegen?

2.Unter dem Titel „Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig“ schreiben Sie am 01.11.05 u.a.:
„Deshalb beginnt auch der Musterbrief mit einem entsprechenden Eingangssatz.“
Der „Eingangssatz“ des aktuellen Musterbriefes lautet:
„... ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhung der Energiepreise für unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
(und danach)
Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zu einseitigen Preisanpassung nachzuweisen.
Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zu Unwirksamkeit von Preisklauseln.“

Ist das die Frage nach einer wirksamen Preisanpassungsklausel?
Die hat mein Versorger auch nicht verstanden – oder verstehen wollen -, denn drauf ist er nicht eingegangen.
Sollte man vielleicht – auch zum eigenen Verständnis - konkreter behaupten, dass die für ei-ne Preiserhöhung erforderliche Preisanpassungsklausel dem Vertragsverhältnis nicht zugrunde liegt?

3.Gibt es eine Unterteilung des Begriffes Preisanpassungsklausel in
a)Preisgleitklausel = Preisformel und
b)Preisänderungsklausel = Preisanpassungsrecht im Falle z.B. gestiegener Preise des Vorlieferanten?

Mit freundlichen Grüßen

Offline RR-E-ft

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #21 am: 06. November 2005, 14:25:31 »
@enerveto

Der Versorger muss zunächst nachweisen, dass überhaupt eine vertragliche Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen ist, vermögen derer er berechtigt sein soll, die Preise einseitig anzupassen.

Für eine solche vertragliche Abrede trägt er die Darlegungs- und Beweislast.

Solche Klauseln, wenn sie vertraglich vereinbart sind und vom Versorger vorgegeben wurden, unterfallen selbst einer Inhalts- und Billigkeitskontrolle gem. §§ 307, 315 BGB (vgl. nur Held NZM 2004, 169 ff.; Derleder/ Rott WuM 2005, 423 ff.; Fricke WuM 2005, 547 ff., jeweils m.w.N.).

Besteht eine solche vertragliche Abrede nicht oder ist sie wegen Intransparenz  unwirksam, besteht kein Recht zu einseitigen Preisanpassungen, ohne dass es erst auf die Billigkeit ankäme.

Die Terminologie ist auch in Literatur und Rechtsprechung nicht eindeutig.

Es gibt Preisänderungsklauseln oder Preisanpassungsklauseln, zu denen auch Preisgleitklauseln zählen.

Zu Preisgleitklauseln (Berechnungsformeln mit und ohne Ermessen) und die dabei zu beachtenden Besonderheiten gibt es hier auch schon viele Beiträge.

Detailreich setzt sich das genannte Gutachten der VZ NRW mit der Wirksamkeit solcher Klauseln auseinander.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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