Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig  (Gelesen 19887 mal)

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Offline Koch

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #1 am: 27. Oktober 2005, 19:37:35 »
@RR-E-ft

Bis vor kurzem hat genau dieses Versorgungsunternehmen seinen Kunden Verträge mir zweijahriger Laufzeit ohne Sonderkündigungsrecht
und unbestimmter Preisanpassungsklausel vorgelegt. Eigentlich ein Schuss ins Knie...  Dass man jetzt auch noch die Kunden darüber informiert finde ich sehr gut.

Leider scheinen die Mitarbeiter der Medl selber nicht sehr gut informiert.

Viele Grüße
Koch

Offline RR-E-ft

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #2 am: 01. November 2005, 12:07:36 »
Quelle: http://www.strom-magazin.de (Professionals)

VERTRAG PRüFEN
28.10.2005, 09:46 Uhr

Gutachten: Gaspreiserhöhung nur bei Änderungsklausel erlaubt

Alle Verbraucher, die von einer Gaspreiserhöhung betroffen sind, sollten zunächst prüfen, ob in ihrem Gasliefervertrag eine entsprechende Preisänderungsklausel enthalten ist. Darauf wies die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gestern hin. Sie müsste klare, bestimmbare und überprüfbare Kenngrößen benennen.

......

Offline Kampfzwerg

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #3 am: 01. November 2005, 13:03:19 »
@ Herrn Fricke

Danke vielmals.

In unserem Vertrag steht u.a. folgendes:

Der vorstehende Ausgangspreis ist zu 25% an den Lohn und zu 60% an den Ölpreis und zu 15% an den Strompreis gebunden. Ändert sich eine der nachfolgend definierten Bezugsgrößen, so ändert sich im gleichen Verhältnis der ihr zugeordnete Preisanteil.

Als Ölpreis gilt das einfache arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt...Preise und Erzeugerpreise in der Rubrik \"Mineralölerzeugnisse\", monatlich veröffentlichten Preise für \"Heizöle\".


Klare, bestimmbare und überprüfbare Kenngrößen sehen für mich irgendwie anders aus.

Und dann kommt der absolute Hammer:

Ändern sich die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse, so sind die NGW zu einer Änderung der vorstehenden Sonderbedingungen einschließlich der Preisänderungsbestimmungen berechtigt. Die NGW werden die die Änderung in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekanntmachen. Die Änderung tritt mit dem in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Tage an die Stelle der vorstehenden Sonderbedingungen, es sei denn, dasß der Kunde innerhalb von 2 Wochen seit diesem Tage bei den NGW widerspricht. In der öffentl. Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, daß ein eventuelles Schweigen Zustimmung zu den geänderten Bedingungen bedeutet.Falls der Kunde widerspricht, sind die NGW berechtigt, nach ihrer Whl den Vertrag zu den bisherigen Bestimmungen fortzusetzen oder ihn mit einer Frist von 4 W. zum Monatsende schriftlich zu kündigen. Wird der Ergasbezug nach dem Wirksamwerden der Kündigung fortgesetzt, so gelten von diesem Zeitpunkt an die neuen Sonderbedingungen.
 
Heißt ja übersetzt wohl: alle Macht dem Versorger! und friß oder stirb.
Nach meinem Rechtsverständnis käme NGW damit vor Gericht nicht durch.
Wie sehen Sie das?

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil zu einer ähnlichen Klausel in den AGB der Versicherungswirtschaft gerade deren Nichtigkeit festgestellt.

Offline RR-E-ft

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #4 am: 01. November 2005, 13:07:04 »
@Kampfzwerg

Ich bin Ihrer Meinung.

Fragen Sie doch auch mal die VZ NRW.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Koch

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #5 am: 01. November 2005, 19:00:01 »
Link auf die entsprechende Seite der VZ-NRW
http://www.vz-nrw.de/UNIQ113086593328835/link200119A.html

Dort wird das Gutachten für 25 Euro angeboten.

Viele Grüße
Koch

Offline RR-E-ft

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #6 am: 01. November 2005, 19:05:14 »
Es bleibt zu hoffen, dass dieses Gutachten in Kurzform alsbald in der Fachpresse publiziert wird, damit es einem größerem Leserkreis zugänglich wird.




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Kampfzwerg

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #7 am: 01. November 2005, 19:24:00 »
@alle

http://www.energienetz.de/pre_cat_41-id_83-subid_1521__content_news_detail=4362&back_cont_id=1130.html

Ich habe aufgrund der \"Hammer-Klausel\" in meinem Vertrag noch einmal genaueres zum Thema recherchiert. Nach folgendem BGH-Urteil ist diese Klausel Makulatur.

25 Euro der VZ finde ich, ehrlich gesagt, etwas happig.

Das Urteil des BGH VIII ZR 38/05 vom 21.09.05 (Leitsatzentscheidung) dürfte übertragbar sein.
Nachzulesen unter http://www.bundesgerichtshof.de/

Zitat aus der Urteilsbegründung:
Zitat
Der Kläger (Anm.: BdEV).....nimmt die Beklagte (Anm.:Flüssiggasunternehmen) auf Unterlassung einer in deren AGB enthaltenen Preisanpassungsklausel in Anspruch.(....)
Die von der Beklagten verwendete, nach §307 Abs.3 BGB kontrollfähige Preisanpassungsklausel benachteilige deren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessenen und sei deshalb nach §307 Abs.1 BGB unwirksam.(....)
Denn Sie räume der Beklagten das Recht ein, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern.

Meine Schlußfolgerung lautet:
Wenn die Klauseln in den AGB weder der erforderlichen Transparenz/ Anforderung entsprechen und daher unwirksam und in Folge nichtig sind, müssten doch eigentlich alle darauf basierenden Preiserhöhungen, unabhängig von §315 BGB, rechtswidrig sein?

Tun sich da noch ungeahnte Möglichkeiten auf?
(z.B. im Hinblick auf anstehende Nachforderungen)

Wie seht Ihr das?

Offline RR-E-ft

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #8 am: 01. November 2005, 19:28:38 »
@Kampfzwerg

Die Möglichkeiten sind keinesfalls ungeahnt.

Lesen Sie dazu nur die allerersten Beiträge hier im Forum.

Schreiben von RA Fricke an Erdgas Schwaben vom 11.10.2004
Schreiben RA Fricke an Eon Westf. W. wg. Einzugsermächtigung
Schreiben RA Fricke an ThüringenGas Erfurt

Die beginnen alle damit, dass zunächst nur nach einer wirksamen Preisanpassungsklausel zu fragen ist, wo es eine solche nicht gibt, unabhängig von § 315 BGB keine Preiserhöhung in dieser Form in Frage kommt.

Deshalb beginnt auch der Musterbrief mit einem entsprechenden Eingangssatz.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Kampfzwerg

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #9 am: 01. November 2005, 19:36:27 »
@Herrn Fricke

Das Problem ist nur, dass kein Versorger auf diese Frage/Forderung lt. Musterbrief antwortet. Wo sie doch sonst so wortgewandt sind.
Offensichtlich wissen die auch warum.

Offline RR-E-ft

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #10 am: 01. November 2005, 19:43:10 »
@Kampfzwerg

Es gibt einige Aufsätze zu dem Thema, die zu dem Ergebnis kommen, dass das unproblematisch sei. Es gibt sogar Aufsätze, nach denen ein Gasversorger walten und schalten kann, wie er will.

Papier ist geduldig. Der Absolutismus ist bekanntlich längst abgeschafft.
Man muss jedoch mal sehen, von wem diese Aufsätze verfasst wurden.....

Einige dieser Aufsätze sind in der Sache so daneben, dass man sich ernsthaft davor hüten muss, diese auch nur zitatweise zu erwähnen, um in der Fachpresse noch weiter ernst genommen zu werden.

Mit dem gröbsten Unfug braucht man sich inhaltlich nicht auseinander setzen.

Die Rechtsprechung ist jedoch, wie so oft, so auch in diesen Fragen eindeutig - auf Seiten der Verbraucher.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Kampfzwerg

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« Antwort #11 am: 01. November 2005, 20:08:20 »
@Herrn Fricke

ich entnehme daraus, dass die Versorger auf diese Frage wohlweislich nicht antworten, dass es keine derartige Berechtigung gibt.

Das \"das dann nicht problematisch ist\" ist richtig, weil zzgl. auch noch §315 in Frage kommt, nichtsdestotrotz (keine Gewähr für die richtige Schreibweise, grins) ist diese Verweigerung des Nachweises der wirksamen Preisanpassungsklausel doch ein weiteres Argument, das vor Gericht, falls notwendig, eingewendet werden kann.

Zitat
Die beginnen alle damit, dass zunächst nur nach einer wirksamen Preisanpassungsklausel zu fragen ist, wo es eine solche nicht gibt, unabhängig von § 315 BGB keine Preiserhöhung in dieser Form in Frage kommt.

Dann bestünde aber doch nur die Möglichkeit selbst eine Klage einzureichen um sich generell gegen Preiserhöhungen für die Zukunft zu wehren?
Da ist 315 einfacher.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 01. November 2005, 20:15:00 »
@Kampfzwerg



Sollten Sie einmal verklagt werden, wenden Sie als allererstes ein, das ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen nicht wirksam vereinbart ist.
Im Übrigen sei die Preisanpassung auch unbillig.


Von einer eigenen Feststellungsklage zu einem Amtsgericht rate ich Ihnen wegen der bestehenden Unwägbarkeiten ab.

Lassen Sie sich lieber verklagen und ziehen Sie dann Ihre Verteidigungs- Linien ein. Das ist viel einfacher und zudem auch angenehmer zu sehen, wie sich der Kläger abmüht.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Kampfzwerg

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« Antwort #13 am: 01. November 2005, 20:27:26 »
@Herrn Fricke

Zitat
Sollten Sie einmal verklagt werden, wenden Sie als allererstes ein, das ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen nicht wirksam vereinbart ist.
Im Übrigen sei die Preisanpassung auch unbillig.

Eben, sag ich doch. Ein weiteres Argument! Ich habe nicht die Absicht selbst zu klagen, da müßte ich ja, Entschuldigung bitte, bescheuert sein. Bin ich aber nicht.
 
Zitat
Lassen Sie sich lieber verklagen und ziehen Sie dann Ihre Verteidigungs- Linien ein. Das ist viel einfacher und zudem auch angenehmer zu sehen, wie sich der Kläger abmüht.

Dem ist nun wirklich nichts mehr hinzuzufügen! Stimmt genau! Und macht auch viel mehr Spaß!!

Offline RR-E-ft

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Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
« Antwort #14 am: 01. November 2005, 20:40:10 »
@Kampfzwerg

Es ist die höchste Kunst, Vertragsklauseln zu entwickeln, die den strengen Anforderungen entsprechen - Kautelarjurisprudenz.

Das beherrschen nur ganz wenige.

Die Klauseln, die ich bisher gesehen habe, dürften alle nicht stand halten.

Zumal, wenn man so ein umfangreiches  Rechtsgutachten vorweisen kann, sind auch Amtsrichter leichter zu überzeugen.

Auf die ganze Frage der Billigkeit käme es dann gar nicht erst an.

Deshalb wäre es vollkommen egal, ob und wieweit ein Versorger bereit wäre, seine Kalkulation offen zu legen.

Das dürfte dann gar nicht erst interessieren.

Der Versorger kann in einem solchen Fall seine Kalkulation getrost für sich behalten, weil er sowieso eine Klageabweisung erfahren muss, wenn es keine wirksame Preisanpassungsklausel gibt.

Bisher wurde immer einfach viel zu wenig in Frage gestellt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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