@ Herrn Fricke
Danke vielmals.
In unserem Vertrag steht u.a. folgendes:
Der vorstehende Ausgangspreis ist zu 25% an den Lohn und zu 60% an den Ölpreis und zu 15% an den Strompreis gebunden. Ändert sich eine der nachfolgend definierten Bezugsgrößen, so ändert sich im gleichen Verhältnis der ihr zugeordnete Preisanteil.
Als Ölpreis gilt das einfache arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt...Preise und Erzeugerpreise in der Rubrik \"Mineralölerzeugnisse\", monatlich veröffentlichten Preise für \"Heizöle\".
Klare, bestimmbare und überprüfbare Kenngrößen sehen für mich irgendwie anders aus.
Und dann kommt der absolute Hammer:
Ändern sich die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse, so sind die NGW zu einer Änderung der vorstehenden Sonderbedingungen einschließlich der Preisänderungsbestimmungen berechtigt. Die NGW werden die die Änderung in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekanntmachen. Die Änderung tritt mit dem in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Tage an die Stelle der vorstehenden Sonderbedingungen, es sei denn, dasß der Kunde innerhalb von 2 Wochen seit diesem Tage bei den NGW widerspricht. In der öffentl. Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, daß ein eventuelles Schweigen Zustimmung zu den geänderten Bedingungen bedeutet.Falls der Kunde widerspricht, sind die NGW berechtigt, nach ihrer Whl den Vertrag zu den bisherigen Bestimmungen fortzusetzen oder ihn mit einer Frist von 4 W. zum Monatsende schriftlich zu kündigen. Wird der Ergasbezug nach dem Wirksamwerden der Kündigung fortgesetzt, so gelten von diesem Zeitpunkt an die neuen Sonderbedingungen.
Heißt ja übersetzt wohl: alle Macht dem Versorger! und friß oder stirb.
Nach meinem Rechtsverständnis käme NGW damit vor Gericht nicht durch.
Wie sehen Sie das?
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil zu einer ähnlichen Klausel in den AGB der Versicherungswirtschaft gerade deren Nichtigkeit festgestellt.