Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billgkeitseinspruch bei Sonderverträgen

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superhaase:

--- Zitat ---Original von paul paulchen
Ich habe den Vertrag nun schon im 4 Augen Prinzip mehrfach nach einer Preisänderungsklausel durchsucht und nichts gefunden.
--- Ende Zitat ---
Auch keine Einbeziehung einer solchen?

RR-E-ft:
Zur Einbeziehung der Bedingungen der AVBV/ GVV in ein Sonderabkommen mit einem Energieversorger gem. § 305 Abs. 2 BGB siehe BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11.



--- Zitat ---BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11, juris Rn. 22 f.

aa) Eine wirksame vertragliche Einbeziehung der AVBGasV oder der insoweit noch geltenden Vorgängerregelung in den im Jahre 1979 abgeschlossenen Gaslieferungsvertrag der Parteien setzt - in Übereinstimmung mit dem nunmehr geltenden § 305 Abs. 2 BGB - nach dem gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB hier noch anwendbaren § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG unter anderem voraus, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der einzubeziehenden Bedingungen Kenntnis zu nehmen (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 15, und VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 38]. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dem Kläger den Text der AVBGasV mit den Vertragsunterlagen zu übersenden. Das ist nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen.

bb) Gleichfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die AVBGasV auch nicht durch den in den Rechnungen enthaltenen Hinweis nachträglich als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Gasversorgungsvertrag der Parteien einbezogen worden ist.

Eine nachträgliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur im Wege der Vertragsänderung erfolgen, für die die Anforderungen des § 2 Abs. 1 AGBG beziehungsweise der Nachfolgeregelung des § 305 Abs. 2 BGB sinngemäß gelten (Senatsurteil vom 11. November 2009 - VIII ZR 12/08, WM 2010, 233 Rn. 39).

Dazu muss der Verwender seinen Vertragspartner ausdrücklich darauf hinweisen, dass er eine Vertragsänderung anstrebt, und der Kunde muss sich mit dieser Vertragsänderung in eindeutiger Weise einverstanden erklären. Ein bloßer Hinweis des Verwenders auf bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen in einer nach Vertragsabschluss übersandten Erklärung genügt dem ebenso wenig wie die fortdauernde Entgegennahme der Leistung und deren Bezahlung durch den Kunden (Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 305 Rn. 42; Ulmer/Haber-sack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB Rn. 127, 157 mwN).
--- Ende Zitat ---


Die Rechtsfrage, ob sich bei wirksamer Einbeziehung dieser Bedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB daraus jedoch ein wirksames Preisanpassungsrecht des Energieversorgers ergibt oder sich das Preisanpssungsrecht entsprechend § 4 AVBGasV/ 5 GVV dabei als unwirksam erweist, ist bisher weiter offen (vgl. BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09; B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 236/10 und VIII ZR 158/11).

@paul paulchen

Ob in Ihren konkreten Gassonderpreisvertrag eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde oder nicht, interessiert den Gasmann und Sie selbst, sonst eigentlich keinen. Auch die Fragen, was Sie irgendwie vielleicht noch nicht verstanden haben und was Sie sich ggf. nicht vorstellen können, sind wohl keine - Dritte  interessierenden und deshalb hier öffentlich zu diskutierenden - Grundsatzfragen.  ;)

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