Mit Urteil (u.a.) vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08 (EWE) hat der BGH entschieden:
Eine Preisanpassungsklausel, die das ... für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach ... § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. ...
Demnach müsste folgende Preisänderungsklausel in den AGB eines Sondervertrages (Bsp. PFALZWERKE, ähnlich wohl bei anderen Versorgern) rechtlich wirksam sein:
- die wirksame Einbeziehung gem. § 305 BGB unterstellt sowie die noch nicht entschiedene EuGH-Vorlage außen vorgelassen -
8.3 Grund- und Arbeitspreis können in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 GasGVV geändert werden. Demgemäß sind die ... (Versorger) verpflichtet, Preisanpassungen nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB durchzuführen und sowohl für Preiserhöhungen als auch für Preissenkungen dieselben Maßstäbe für Anlass, Umfang und Zeitpunkt der Preisanpassungen anzuwenden. Derartige Preisanpassungen erfolgen zum Monatsbeginn und werden dem Kunden mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus durch Mitteilung in Textform angekündigt. Der Kunde ist im Fall einer Preisanpassung berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht weisen die ... (Versorger) den Kunden im Fall einer Preisanpassung ausdrücklich durch Mitteilung in Textform hin.
Wenn in nachfolgenden Ziffern der AGB dann doch zum Nachteil des Sonderkunden vom gesetzlichen Preisänderungsrecht der Gas-StromGVV abgewichen wird - Bsp.:
8.4 Ziffer 8.6 und 8.7 bleiben von Ziff. 8.3 unberührt.
8.6 Die Preisgarantie bezieht sich nicht auf die Einführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben und/oder Umlagen, die sich auf Erzeugung, Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung, Messung oder Verbrauch von Gaslieferungen auswirken. Diese werden ohne Ankündigung mit deren Wirksamwerden an den Kunden weitergegeben. Im Falle von Senkungen sind die ... (Versorger) zur entsprechenden Minderung verpflichtet.
8.7 Die Preisgarantie bezieht sich weiterhin nicht auf Änderungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung oder Erhöhung neuer Steuern und/oder neuer Umlagen. Die ... (Versorger) werden Erhöhungen oder Senkungen der Umsatz- und/oder Energiesteuer sowie die Einführung oder Erhöhung neuer Steuern und/oder neuer Umlagen während der gesamten Vertragslaufzeit ohne Ankündigung mit deren Wirksamwerden unmittelbar an den Kunden weitergeben. Im Falle von Senkungen sind die ... (Versorger) zur entsprechenden Minderung verpflichtet.
und damit bei Preisänderungen gem. Ziff. 8.6. oder 8.7 auch das Sonderkündigungsrecht ausgehebelt ist, dann wird der Sonderkunde m.E. unangemessen benachteiligt.
Hat das zur Folge, dass \"nur\" die Preiserhöhungen gemäß Ziffern 8.6, 8.7 unwirksam sind oder ist diese Preisänderungsklausel
insgesamt unwirksam, also auch Ziff. 8.3
?