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Hilfe! NGW Duisburg Antwort auf Widerspruch

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Didi81:
Kann mir jemand helfen?
Ich habe mit einem kurzen Satz Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung meines Anbieters NGW Duisburg eingelegt. Als Antwort kam Folgendes:

Wir haben Ihr Schreiben und Ihre Kritik zur Kenntnis genommen und bedanken uns bei Ihnen für die offenen Worte.

Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie mit der Erhöhung der Erdgaspreise nicht einverstanden sind und die Begleichung Ihrer Rechnungs- und Abschlagsbeträge nur unter Vorbehalt vornehmen wollen.

Wir möchten den Sachverhalt der Preisanpassung zum 01.10.05 nochmals erläutern.

Im Rahmen von individuellen Anschreiben und Presseveröffentlichungen haben wir Sie und alle anderen Kunden im September informiert, dass wir aufgrund deutlich gestiegener Beschaffungskosten unsere Erdgaspreise ab dem 01.10.05 erhöhen mussten. Dabei möchten wir darauf hinweisen, dass NGW stets bemüht ist, nicht  jede Erhöhung unserer Bezugspreise kurzfristig an die Kunden weiterzugeben. Unsere Bezugserhöhungen vom 01.04. und 01.07. diesen Jahres haben wir nicht direkt an unsere Kunden weitergegeben, durch die erneute Erhöhung zum 01.10. waren wir aber dazu gezwungen, die Preise anzupassen.

Im Rahmen unseres Anschreibens zur Gaspreiserhöhung haben wir versucht, in aller Kürze nochmals auf die Mechanismen der Energiepreisfindung hinzuweisen. Die außergewöhnlihcen Preissteigerungen auf den Öl- und Energiemärkten, zurückgehend auf Nachfragesteigerungen und Kapazitätsengpässen, trifft Deutschland aufgrund seiner hohen Importabhängigkeit beim Erdgas von 84% in besonderem Maße. Da sich Deutschland von diesem globalen Trend nicht abkoppeln kann, sehen wir leider noch kein Ende dieser dramatischen Entwicklung der Energiepreisverteuerung. Um als Unternehmen auch in Zukunft stabil und nachhaltig zu wirtschaften, müssen die höheren Beschaffungskosten letztlich in Form von höheren Endpreisen an die Verbraucher weitergegeben werden.

Angesichts der geschilderten Fakten ist aus unserer Sicht die Kritik an den Gaspreisen nicht gerechtfertigt. Im Vergleich zu anderen Energieträgern hat sich Erdgas weniger verteuert: so ist von Januar 2004 bis zum August 2005 Rohöl um 108% teurer geworden, leichtes Heizöl um 79%, Kohle um 53% und Diesel um 33%. Im gleichen Zeitraum stieg der Preis für Erdgas aber \"nur\" um 36%. Beachten Sie bitte auch, dass in den neuen Arbeitspreisen knapp 30% Abgaben für die Mineralölsteuer, Ökosteuer, Umsatzsteuer und Konzessionsabgaben enthalten sind.

Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass von einer ungerechtfertigten Gestaltung unserer Erdgaspreise keine Rede sein kann. Unsere Preise sind fair und marktgerecht und werden regelmäßig vom Landeskartellamt NRW überprüft. Dabei gab es zu keiner Zeit Anlass zu Beanstandungen, Anhaltspunkte für ein preismissbräuchliches Verhalten haben sich zu keiner Zeit ergeben. Eine Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW fügen wir diesem Schreiben bei.


Ich habe jetzt als Antwort ein Schreiben fertig gemacht, wo ich an meinem Widerspruch festhalte und ich habe mich explizit auf die Unbilligkeit, § 315 BGB bezogen. Des Weiteren habe ich mich mit einer Erhöhung um 2% zufrieden gegeben. Eben so ein Musterschreiben.

Was mache ich, wenn jetzt der Abschlag erhöht wird (habe Einzugsermächtigung)? Was mache ich, wenn die Jahresrechnung kommt? Was mache ich, wenn keine Reaktion auf mein Schreiben kommt oder wieder eine Absage?????????????

Muss ich dann klagen? Das kostet ja auch wieder.
Hat jemand Erfahrungen mit NGW Duisburg? Das ist ein Unternehmen der Gelsenwasser.

jbxc:
@Didi81

das Schreiben welches Sie von Ihrem versorger zurück bekommen haben ist ein standardisiertes Schreiben mit dem üblichen wie Ölpreisbindung und gestiegene Bezugskosten etc ....

Sie müssen folgendes tun:

=> Abschlagszahlungen kürzen ggf. Einzugsermachtigung enziehen
=> Jahresendabrechnung mit alten Preisen gegenrechnen und nur diesen Betrag zahlen

Schauen Sie doch mal in den Fragen und Antworten auf den Seiten vom Bund des Energieverbraucher nach:
http://www.gaspreise-runter.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1445&

jbxc

Kampfzwerg:
Hi Didi,


lieber Gott, nur keine Panik :-)

suchen Sie mal über meinen Nicknamen.

Ich habe den kompletten Schriftwechsel zu NGW hier eingestellt.
Ich empfehe Ihnen auch keine ! 2% Erhöhung zuzugestehen und vor allem nicht unter Vorbehalt zu zahlen sondern die Einzugsermächtigung zu begrenzen und die alten Preise zu zahlen. Höhere Abbuchungen als die von Ihnen erlaubten wären rechtswidrig.
Warum dem Versorger ein zinsloses Darlehen gewähren, das Geld können sie besser selbst ausgeben.
Abschläge sind schließlich nur VORAUSzahlungen.

Prüfen Sie kurz vor der Jahresendabrechnung die Höhe der erfolgten Abschlagszahlungen und kündigen Sie die Einzugsermächtigung dann vorsichtshalber ganz.
Achten Sie vor allem auf die letzte Antwort von NGW auf meinen Brief, bzw. den Schriftwechsel nach Antwort Kampfzwerg: keine
Ich warte jetzt ganz ruhig auf die Jahresendrechnung diesen Monat, werde dann diese prüfen und auf Basis der in meinen Widerspruch angegebenen Preise begleichen.
Weitere Infos des Prozedere stelle ich dann wieder hier ein.

Alles weitere bitte im Thread NGW/Jahresendabrechnung nachlesen.

Didi81:
Na schön, dann schreibe ich jetzt noch mal was zu meiner Aufrechterhaltung meines Widerspruches und das ich nur die alten Abschläge zahle. Danke.

Heißt das, dass ich solange meine 57,--€ pro Monat bezahle, bis im Dez. das Urteil kommt, bis die von NGW mir eine Nachzahlung schicken, oder wie läuft das? Laufe ich da nicht Gefahr, dass sich ein imenser Betrag ansammelt?
Und die Jahresrechnung muss ich mir dann selbst ausrechnen oder rechnen die auf Basis der alten Preíse?
Und muss ich die Abschläge dann überweisen oder reicht es denen mitzuteilen, dass sie nur die alten Preise abbuchen dürfen?
Das ist echt ein Wirrwarr und ein bisschen war ich durch das Standardschreiben ja schon eingeschüchtert.

Kampfzwerg:
@ Didi


--- Zitat ---Heißt das, dass ich solange meine 57,--€ pro Monat bezahle, bis im Dez. das Urteil kommt, bis die von NGW mir eine Nachzahlung schicken, oder wie läuft das? Laufe ich da nicht Gefahr, dass sich ein imenser Betrag ansammelt?
--- Ende Zitat ---


Wenn sie gemäß §315 mit dem Musterschreiben widersprochen und die Einzugsermächtigung begrenzt haben, sind wie gesagt, höhere Abbuchungen, als die von Ihnen erlaubten rechtswidrig. Sie zahlen Ihre, ev. gekürzten, Abschläge ganz normal weiter. Das sind VORAUSzahlungen.
Achten sie darauf, das Sie am Ende der Abrechnungsperiode kein GUThaben, sprich zuviel bezahlt haben. Sonst besteht die Gefahr der Verrechnung durch NGW. Genau das Problem hatte ich ja auch.
Sie haben dann aber immer noch die Möglichkeit den letzten Abschlag zurückbuchen zu lassen. Natürlich nur bei Einzugsermächtigung.

Bis zum Nachweis der Billigkeit ist der Anspruch des Versorgers gemäß §315 Abs.3 Satz 2 BGB nicht fällig!
Die eigentliche Forderung wird erst nach Erstellung der Jahresendabrechnung fällig.
Daher können Sie logischerweise vorher auch nicht in Verzug geraten.
Eine Aufforderung zur Nachzahlung kann somit auch erst nach Fälligkeit, heißt nach Jahresendabrechnung, erfolgen und nicht schon vorher. Die aufgelaufene Höhe spielt dabei keine Rolle.
Keine Rechnung = keine Fälligkeit, keine Fälligkeit= kein Verzug, kein Verzug= keine Mahnung.
Das Gerichtsurteil hat damit nichts zu tun.



--- Zitat ---Und die Jahresrechnung muss ich mir dann selbst ausrechnen oder rechnen die auf Basis der alten Preíse?
--- Ende Zitat ---

Genau.


--- Zitat ---Und muss ich die Abschläge dann überweisen oder reicht es denen mitzuteilen, dass sie nur die alten Preise abbuchen dürfen?
--- Ende Zitat ---

siehe oben.
Sie haben beide Möglichkeiten.
Wenn Sie aber selbst überweisen können Sie am Jahresende keinen Abschlag zurückbuchen lassen, sondern müssen selbst darauf achten, dass Sie nicht zuviel zahlen.
Außerdem müssen Sie dann darauf achten, dass unter Verwendungszweck genau angegeben ist wofür Sie zahlen. z.B. Abschlag Gas Monat Oktober.
Dieser Verwendungszweck ist für den Versorger rechtlich bindend. Er darf dann nicht Ihre Zahlungen mit anderen Forderungen wie z.B. Nachforderungen verrechnen.
Achten sie darauf NGW mitzuteilen, dass Ihre geleisteten und zukünftigen Abschlagszahlungen gemäß §367 BGB nur auf den bisherigen Gaspreis und die Hauptforderung anzurechnen sind.


--- Zitat ---Das ist echt ein Wirrwarr und ein bisschen war ich durch das Standardschreiben ja schon eingeschüchtert.
--- Ende Zitat ---


Genau das will NGW ja erreichen.
Aber ich habe festgestellt, dass NGW zurückrudern, wenn man denn die richtigen Paragraphen und Formulierungen anwendet.
NGW warten ab und stimmen das weitere Vorgehen dann erst nach der Urteilsverkünung im Dez. ab.

Bis zur Endabrechnung des Versorger haben Sie Ruhe, wenn Sie richtig widersprochen haben und bis dahin ist viel Zeit vergangen und Sie sind bestimmt schlauer und damit auch sicherer geworden.
Also noch einmal, lassen Sie sich nicht verunsichern und ganz ruhig bleiben!

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