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Autor Thema: Hilfe! NGW Duisburg Antwort auf Widerspruch  (Gelesen 14812 mal)

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Offline Didi81

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Hilfe! NGW Duisburg Antwort auf Widerspruch
« am: 28. Oktober 2005, 13:54:08 »
Kann mir jemand helfen?
Ich habe mit einem kurzen Satz Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung meines Anbieters NGW Duisburg eingelegt. Als Antwort kam Folgendes:

Wir haben Ihr Schreiben und Ihre Kritik zur Kenntnis genommen und bedanken uns bei Ihnen für die offenen Worte.

Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie mit der Erhöhung der Erdgaspreise nicht einverstanden sind und die Begleichung Ihrer Rechnungs- und Abschlagsbeträge nur unter Vorbehalt vornehmen wollen.

Wir möchten den Sachverhalt der Preisanpassung zum 01.10.05 nochmals erläutern.

Im Rahmen von individuellen Anschreiben und Presseveröffentlichungen haben wir Sie und alle anderen Kunden im September informiert, dass wir aufgrund deutlich gestiegener Beschaffungskosten unsere Erdgaspreise ab dem 01.10.05 erhöhen mussten. Dabei möchten wir darauf hinweisen, dass NGW stets bemüht ist, nicht  jede Erhöhung unserer Bezugspreise kurzfristig an die Kunden weiterzugeben. Unsere Bezugserhöhungen vom 01.04. und 01.07. diesen Jahres haben wir nicht direkt an unsere Kunden weitergegeben, durch die erneute Erhöhung zum 01.10. waren wir aber dazu gezwungen, die Preise anzupassen.

Im Rahmen unseres Anschreibens zur Gaspreiserhöhung haben wir versucht, in aller Kürze nochmals auf die Mechanismen der Energiepreisfindung hinzuweisen. Die außergewöhnlihcen Preissteigerungen auf den Öl- und Energiemärkten, zurückgehend auf Nachfragesteigerungen und Kapazitätsengpässen, trifft Deutschland aufgrund seiner hohen Importabhängigkeit beim Erdgas von 84% in besonderem Maße. Da sich Deutschland von diesem globalen Trend nicht abkoppeln kann, sehen wir leider noch kein Ende dieser dramatischen Entwicklung der Energiepreisverteuerung. Um als Unternehmen auch in Zukunft stabil und nachhaltig zu wirtschaften, müssen die höheren Beschaffungskosten letztlich in Form von höheren Endpreisen an die Verbraucher weitergegeben werden.

Angesichts der geschilderten Fakten ist aus unserer Sicht die Kritik an den Gaspreisen nicht gerechtfertigt. Im Vergleich zu anderen Energieträgern hat sich Erdgas weniger verteuert: so ist von Januar 2004 bis zum August 2005 Rohöl um 108% teurer geworden, leichtes Heizöl um 79%, Kohle um 53% und Diesel um 33%. Im gleichen Zeitraum stieg der Preis für Erdgas aber \"nur\" um 36%. Beachten Sie bitte auch, dass in den neuen Arbeitspreisen knapp 30% Abgaben für die Mineralölsteuer, Ökosteuer, Umsatzsteuer und Konzessionsabgaben enthalten sind.

Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass von einer ungerechtfertigten Gestaltung unserer Erdgaspreise keine Rede sein kann. Unsere Preise sind fair und marktgerecht und werden regelmäßig vom Landeskartellamt NRW überprüft. Dabei gab es zu keiner Zeit Anlass zu Beanstandungen, Anhaltspunkte für ein preismissbräuchliches Verhalten haben sich zu keiner Zeit ergeben. Eine Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW fügen wir diesem Schreiben bei.


Ich habe jetzt als Antwort ein Schreiben fertig gemacht, wo ich an meinem Widerspruch festhalte und ich habe mich explizit auf die Unbilligkeit, § 315 BGB bezogen. Des Weiteren habe ich mich mit einer Erhöhung um 2% zufrieden gegeben. Eben so ein Musterschreiben.

Was mache ich, wenn jetzt der Abschlag erhöht wird (habe Einzugsermächtigung)? Was mache ich, wenn die Jahresrechnung kommt? Was mache ich, wenn keine Reaktion auf mein Schreiben kommt oder wieder eine Absage?????????????

Muss ich dann klagen? Das kostet ja auch wieder.
Hat jemand Erfahrungen mit NGW Duisburg? Das ist ein Unternehmen der Gelsenwasser.

Offline jbxc

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Hilfe! NGW Duisburg Antwort auf Widerspruch
« Antwort #1 am: 28. Oktober 2005, 14:28:50 »
@Didi81

das Schreiben welches Sie von Ihrem versorger zurück bekommen haben ist ein standardisiertes Schreiben mit dem üblichen wie Ölpreisbindung und gestiegene Bezugskosten etc ....

Sie müssen folgendes tun:

=> Abschlagszahlungen kürzen ggf. Einzugsermachtigung enziehen
=> Jahresendabrechnung mit alten Preisen gegenrechnen und nur diesen Betrag zahlen

Schauen Sie doch mal in den Fragen und Antworten auf den Seiten vom Bund des Energieverbraucher nach:
http://www.gaspreise-runter.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1445&

jbxc

Offline Kampfzwerg

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Hilfe! NGW Duisburg Antwort auf Widerspruch
« Antwort #2 am: 28. Oktober 2005, 14:33:07 »
Hi Didi,


lieber Gott, nur keine Panik :-)

suchen Sie mal über meinen Nicknamen.

Ich habe den kompletten Schriftwechsel zu NGW hier eingestellt.
Ich empfehe Ihnen auch keine ! 2% Erhöhung zuzugestehen und vor allem nicht unter Vorbehalt zu zahlen sondern die Einzugsermächtigung zu begrenzen und die alten Preise zu zahlen. Höhere Abbuchungen als die von Ihnen erlaubten wären rechtswidrig.
Warum dem Versorger ein zinsloses Darlehen gewähren, das Geld können sie besser selbst ausgeben.
Abschläge sind schließlich nur VORAUSzahlungen.

Prüfen Sie kurz vor der Jahresendabrechnung die Höhe der erfolgten Abschlagszahlungen und kündigen Sie die Einzugsermächtigung dann vorsichtshalber ganz.
Achten Sie vor allem auf die letzte Antwort von NGW auf meinen Brief, bzw. den Schriftwechsel nach Antwort Kampfzwerg: keine
Ich warte jetzt ganz ruhig auf die Jahresendrechnung diesen Monat, werde dann diese prüfen und auf Basis der in meinen Widerspruch angegebenen Preise begleichen.
Weitere Infos des Prozedere stelle ich dann wieder hier ein.

Alles weitere bitte im Thread NGW/Jahresendabrechnung nachlesen.

Offline Didi81

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Hilfe! NGW Duisburg Antwort auf Widerspruch
« Antwort #3 am: 28. Oktober 2005, 16:00:15 »
Na schön, dann schreibe ich jetzt noch mal was zu meiner Aufrechterhaltung meines Widerspruches und das ich nur die alten Abschläge zahle. Danke.

Heißt das, dass ich solange meine 57,--€ pro Monat bezahle, bis im Dez. das Urteil kommt, bis die von NGW mir eine Nachzahlung schicken, oder wie läuft das? Laufe ich da nicht Gefahr, dass sich ein imenser Betrag ansammelt?
Und die Jahresrechnung muss ich mir dann selbst ausrechnen oder rechnen die auf Basis der alten Preíse?
Und muss ich die Abschläge dann überweisen oder reicht es denen mitzuteilen, dass sie nur die alten Preise abbuchen dürfen?
Das ist echt ein Wirrwarr und ein bisschen war ich durch das Standardschreiben ja schon eingeschüchtert.

Offline Kampfzwerg

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Hilfe! NGW Duisburg Antwort auf Widerspruch
« Antwort #4 am: 29. Oktober 2005, 14:05:37 »
@ Didi

Zitat
Heißt das, dass ich solange meine 57,--€ pro Monat bezahle, bis im Dez. das Urteil kommt, bis die von NGW mir eine Nachzahlung schicken, oder wie läuft das? Laufe ich da nicht Gefahr, dass sich ein imenser Betrag ansammelt?


Wenn sie gemäß §315 mit dem Musterschreiben widersprochen und die Einzugsermächtigung begrenzt haben, sind wie gesagt, höhere Abbuchungen, als die von Ihnen erlaubten rechtswidrig. Sie zahlen Ihre, ev. gekürzten, Abschläge ganz normal weiter. Das sind VORAUSzahlungen.
Achten sie darauf, das Sie am Ende der Abrechnungsperiode kein GUThaben, sprich zuviel bezahlt haben. Sonst besteht die Gefahr der Verrechnung durch NGW. Genau das Problem hatte ich ja auch.
Sie haben dann aber immer noch die Möglichkeit den letzten Abschlag zurückbuchen zu lassen. Natürlich nur bei Einzugsermächtigung.

Bis zum Nachweis der Billigkeit ist der Anspruch des Versorgers gemäß §315 Abs.3 Satz 2 BGB nicht fällig!
Die eigentliche Forderung wird erst nach Erstellung der Jahresendabrechnung fällig.
Daher können Sie logischerweise vorher auch nicht in Verzug geraten.
Eine Aufforderung zur Nachzahlung kann somit auch erst nach Fälligkeit, heißt nach Jahresendabrechnung, erfolgen und nicht schon vorher. Die aufgelaufene Höhe spielt dabei keine Rolle.
Keine Rechnung = keine Fälligkeit, keine Fälligkeit= kein Verzug, kein Verzug= keine Mahnung.
Das Gerichtsurteil hat damit nichts zu tun.


Zitat
Und die Jahresrechnung muss ich mir dann selbst ausrechnen oder rechnen die auf Basis der alten Preíse?

Genau.

Zitat
Und muss ich die Abschläge dann überweisen oder reicht es denen mitzuteilen, dass sie nur die alten Preise abbuchen dürfen?

siehe oben.
Sie haben beide Möglichkeiten.
Wenn Sie aber selbst überweisen können Sie am Jahresende keinen Abschlag zurückbuchen lassen, sondern müssen selbst darauf achten, dass Sie nicht zuviel zahlen.
Außerdem müssen Sie dann darauf achten, dass unter Verwendungszweck genau angegeben ist wofür Sie zahlen. z.B. Abschlag Gas Monat Oktober.
Dieser Verwendungszweck ist für den Versorger rechtlich bindend. Er darf dann nicht Ihre Zahlungen mit anderen Forderungen wie z.B. Nachforderungen verrechnen.
Achten sie darauf NGW mitzuteilen, dass Ihre geleisteten und zukünftigen Abschlagszahlungen gemäß §367 BGB nur auf den bisherigen Gaspreis und die Hauptforderung anzurechnen sind.

Zitat
Das ist echt ein Wirrwarr und ein bisschen war ich durch das Standardschreiben ja schon eingeschüchtert.


Genau das will NGW ja erreichen.
Aber ich habe festgestellt, dass NGW zurückrudern, wenn man denn die richtigen Paragraphen und Formulierungen anwendet.
NGW warten ab und stimmen das weitere Vorgehen dann erst nach der Urteilsverkünung im Dez. ab.

Bis zur Endabrechnung des Versorger haben Sie Ruhe, wenn Sie richtig widersprochen haben und bis dahin ist viel Zeit vergangen und Sie sind bestimmt schlauer und damit auch sicherer geworden.
Also noch einmal, lassen Sie sich nicht verunsichern und ganz ruhig bleiben!

Offline Didi81

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Hilfe! NGW Duisburg Antwort auf Widerspruch
« Antwort #5 am: 31. Oktober 2005, 14:23:49 »
Könnt Ihr mir noch einmal helfen:
Diese ständigen Standardschreiben (nur gering abgewandelt) von NGW machen mich noch verrückt. Ich weiß einfach nicht damit umzugehen, weil ich von der Rechtslage nur wenig Ahnung habe.

Ich habe jetzt auf meinen erneuten Widerspruch folgende Antwort bekommen:

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 31.10.2005. Gern nehmen wir dazu Stellung.

Eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und Bilanzen ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, um die Billigkeit unserer Preiserhöhung zu beurteilen bzw. zu überprüfen.

Aus diesem Grunde baten wir Sie bisher um Verständnis, auch aus marktwirtschaftlichen Prinzipien, dass wir Ihnen unsere Kalkulationsgrundlagen für die Erdgaspreisfeststellungen nicht zur Verfügung stellen können. Im übrigen sieht das zwischen Ihnen und uns bestehende Vertragsverhältnis hierfür keinen Rechtsanspruch Ihrerseits vor. (MUSS ICH DAZU WAS SCHREIBEN?)

In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf das jüngste Urteil des Amtsgerichtes Euskirchen zur Überprüfung der Billigkeit der Preisgestaltung, das unsere Auffassung zur Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen teilt. (KENNE ICH NICHT; MUSS ICH HIERZU WAS SCHREIBEN??)

Mit unseren bisherigen Schreiben erläuterten wir Ihnen ausführlich die Gründe für die Anpassung der Erdgaspreise. Wir möchten nochmals festhalten, dass von einer ungerechtfertigten Gestaltung unserer Erdgaspreise keine Rede sein kann. Unsere Erdgaspreise sind fair und marktgerecht und wurden in der Vergangenheit schon mehrfach vom Landeskartellamt NRW überprüft. Dabei gab es bisher keinerlei Anlass zu Beanstandungen.

Die Jahresrechnungen erstellen wir auf der Grundlage der jeweils gültigen Preise für die Versorgung mit Erdgas. Insofern halten wir unsere Forderung über den gesamten Rechnungsbetrag aufrecht. (ICH HABE ABER EIN GUTHABEN AUS DER JAHRESRECHNUNG?!)

Zur Vermeidung von möglichen höheren Nachforderungen empfehlen wir Ihnen den Rechnungsbetrag aus der Jahresrechnung 2005 zu zahlen. Wunschgemäß haben wir den monatlichen Abschlag unabhänging von Verbrauch und Preisentwicklung auf 57,00 Euro gesenkt.(GESENKT? DIE HABEN DEN ERHÖHT!) Wir bitten zu beachten, dass am Ende des Bezugsjahres bei anhaltendem Energiepreisniveau unter Umständen erheblichen Nachzahlungen auf Sie zukommen können.

Beachten Sie bitte, dass wir Einzugsermächtigungen für das Lastschrifteinzugsverfahren ausschließlich auf der Grundlage der aktuellen Preise anerkennen können. (HE???)Eine Beschränkung der Ermächtigung stellt nämlich keine vertragsgemäße Leistung dar. Zugleich ist hierin ein Widerruf der ursprünglichen erteilten Ermächtigung zu sehen. Aus diesem Grund können wir leider Ihre eingeschränkte Einzugsermächtigung nicht akzeptieren; wir haben sie storniert. Entnehmen Sie bitte die Fälligkeitstermine für Ihre Überweisungen der Abschlags- und Rechnungsbeträge aus den jeweiligen Jahresrechnungen

Zur Info: Die Niederrheinische Gas- und Wasserwerke GmbH sind ein GELSENWASSER-Unternehmen.

Für weitere Fragen und Hinweise steht Ihnen das Team unseres Kundenservice-Centers unter dem Servicetelefon 0180 - 1 99 99 91 montags bis freitags von 07:00 bis 19:00 Uhr gerne zur Verfügung.

Offline Radolfzeller

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Hilfe! NGW Duisburg Antwort auf Widerspruch
« Antwort #6 am: 31. Oktober 2005, 14:58:32 »
Ist das vielleicht jenes Urteil vom AG Euskirchen welches bislang nicht rechtskräftig ist weil vor dem LG Bonn eine Berufung anhängig ist?

Gruss
Markus

Offline Didi81

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Hilfe! NGW Duisburg Antwort auf Widerspruch
« Antwort #7 am: 31. Oktober 2005, 15:02:07 »
Ich habe keine Ahnung. Die spinnen doch total. Jetzt habe ich denen erst mal gemailt, dass ich ein Guthaben aus der Jahresrechnung habe und keine Nachforderung besteht. Und dass der Abschlag von 57€ auf 57€ keine Senkung darstellt. Dann kam als Antwort: das Guthaben wird überwiesen und ich solle einen Abschlag vorschlagen. Habe denen gesagt die sollen 44,--€ einziehen.

Ich blick da einfach nicht mehr durch. Muss ich denen antworten oder reicht abwarten (auf was auch immer)?

HILFE!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Offline Kampfzwerg

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Hilfe! NGW Duisburg Antwort auf Widerspruch
« Antwort #8 am: 31. Oktober 2005, 20:15:04 »
@Didi81

Zitat
Könnt Ihr mir noch einmal helfen:
Diese ständigen Standardschreiben (nur gering abgewandelt) von NGW machen mich noch verrückt. Ich weiß einfach nicht damit umzugehen, weil ich von der Rechtslage nur wenig Ahnung habe.

In aller Freundschaft, aber dann würde ich Ihnen erst einmal eine kleine Recherche im Forum empfehlen! Bitte um Entschuldigung wenn ich mich irre, aber irgendwie habe ich den Eindruck, dass Sie sich diese Mühe nicht wirklich gemacht haben.
Dann würden sich nämlich einige Fragen von selbst erledigen. Die ganze Arbeit können wir Ihnen schließlich auch nicht abnehmen.
Wie gesagt nicht böse sein!
Zitat
Eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und Bilanzen ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, um die Billigkeit unserer Preiserhöhung zu beurteilen bzw. zu überprüfen.
Aus diesem Grunde baten wir Sie bisher um Verständnis, auch aus marktwirtschaftlichen Prinzipien, dass wir Ihnen unsere Kalkulationsgrundlagen für die Erdgaspreisfeststellungen nicht zur Verfügung stellen können. Im übrigen sieht das zwischen Ihnen und uns bestehende Vertragsverhältnis hierfür keinen Rechtsanspruch Ihrerseits vor. (MUSS ICH DAZU WAS SCHREIBEN?)

Standardantwort. Stimmt ja auch, ist aber hier nicht der springende Punkt.
Darauf müssen Sie gar nichts antworten. Ohne Offenlegung zweifeln sie die Berechtigung der Preiserhöhungen/Preise an. PUNKT!
Zitat
In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf das jüngste Urteil des Amtsgerichtes Euskirchen zur Überprüfung der Billigkeit der Preisgestaltung, das unsere Auffassung zur Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen teilt. (KENNE ICH NICHT; MUSS ICH HIERZU WAS SCHREIBEN??)

NEIN.
Aber wenn Sie sich dann besser fühlen, fordern Sie das Urteil doch von NGW mit Begründung einer Überprüfung an.
Zitat
Mit unseren bisherigen Schreiben erläuterten wir Ihnen ausführlich die Gründe für die Anpassung der Erdgaspreise. Wir möchten nochmals festhalten, dass von einer ungerechtfertigten Gestaltung unserer Erdgaspreise keine Rede sein kann. Unsere Erdgaspreise sind fair und marktgerecht und wurden in der Vergangenheit schon mehrfach vom Landeskartellamt NRW überprüft. Dabei gab es bisher keinerlei Anlass zu Beanstandungen.

Schön wäre es. Die Preise werden nicht! vom Kartellamt überprüft, sondern es findet nur ein Vergleich der Preise verschiedener Versorger statt. Tanzt dabei einer mit großer Abweichung aus der Reihe, gehen die der Sache auf den Grund.
Zitat
Die Jahresrechnungen erstellen wir auf der Grundlage der jeweils gültigen Preise für die Versorgung mit Erdgas. Insofern halten wir unsere Forderung über den gesamten Rechnungsbetrag aufrecht. (ICH HABE ABER EIN GUTHABEN AUS DER JAHRESRECHNUNG?!)

Die Antwort darauf habe ich Ihnen bereits in der letzten Antwort mitgeteilt!
Verbot der Verrechnung!
Zitat
Beachten Sie bitte, dass wir Einzugsermächtigungen für das Lastschrifteinzugsverfahren ausschließlich auf der Grundlage der aktuellen Preise anerkennen können. (HE???)Eine Beschränkung der Ermächtigung stellt nämlich keine vertragsgemäße Leistung dar. Zugleich ist hierin ein Widerruf der ursprünglichen erteilten Ermächtigung zu sehen. Aus diesem Grund können wir leider Ihre eingeschränkte Einzugsermächtigung nicht akzeptieren; wir haben sie storniert. Entnehmen Sie bitte die Fälligkeitstermine für Ihre Überweisungen der Abschlags- und Rechnungsbeträge aus den jeweiligen Jahresrechnungen

Auch darauf habe ich Ihnen die Möglichkeiten mit der letzten Antwort mitgeteilt.
Eine Beschränkung ist definitiv kein Widerruf. Wenn Sie möchten erteilen Sie doch eine ganz neue EM über den neuen Abschlag.

Bei aller Liebe, lesen sollten Sie die Antworten schon.

Offline Didi81

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« Antwort #9 am: 02. November 2005, 07:56:18 »
Ich werde wohl alles zurücknehmen und weiterzahlen. Ich habe zu Hause kein Internet und kann nur während der Arbeit bzw. der Pausen hier nachlesen. Und sorry, aber soviel Freizeit habe ich da nicht, denn ich muss ja auch was arbeiten, von daher kann ich hier nicht jeden thread im Forum lesen.

Allen anderen, die es weiter versuchen, viel Glück.

Offline Pelikan

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« Antwort #10 am: 02. November 2005, 09:17:34 »
Moin didi81,

NICHT AUFGEBEN! einfach abwarten.
Dein Vergaser------äh Versorger wird nichts unternehmen bevor die Sammelklagen mit Unterstützung der VZ durch sind. Mein Versorger schickt auch regelmässig Schreiben mit verweisen auf Urteile die nicht rechtskräfig oder in Berufung sind. Damit kann ich ganz ruhig schlafen.
Ich könnt den Versorger ja mal bitten bestimmte BGH Urteile lesen zu lassen, es wird aber nichts bringen. Selbst auf einfache Fragen, wie z.B. wann und wo eine Tarifänderung bekanntgegeben wurde, gibt es keine Antworten.
Frage Dich doch mal, warum der Versorger solche Einschüchterungsbriefe schickt. Wenn er LEGALE Mittel hätte, würde er anders reagieren.

Lass also Deinen Abschlag bei 44€ und warte erst mal ab.

Mit Gruß vom
Pelikan

Offline Didi81

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« Antwort #11 am: 02. November 2005, 09:23:35 »
@Pelikan: Danke. Ich denke das werde ich machen. Ich hoffe im Dez. kommt das Urteil gegen Eon.

Offline Cremer

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« Antwort #12 am: 02. November 2005, 12:16:14 »
Didi81,

Sehen Sie, genau dass wollen die Versorger erreichen:

Verunsicherung und dann Einschüchterung mit hohen (möglichen) Nachforderungen.

Und dann wirft manch einer den rettungsanker und sagt, \"ich kann doch nichts ausrichten und zahle wie bisher weiter\"

Falsch !!!

Also Widerspruchschreiben,dass man nur die Strompreise vom Oktober 2004 anerkennt. (Verbrauch letztes Jahr x Preis Okt. 04 dividiert durch die Anzahl der Anschläge = Abschlagshöhe.

Einzugsermächtigung auf diese Betragshöhe begrenzen oder den Dauerauftrag darauf einstellen.

Besser noch, etwas darunter bleiben, denn bei der Jahresrechnung muss man eine Nachforderung haben. Ein Guthaben wird in diesem Fall (Widerspruch) nicht erstattet

Wenn die Jahresrechnung kommt, nimmt man den aktuellen Verbrauch x eben diesem Preis vom 0kt. 04. dann leistet man nur diese Differenz.

Alles andere wird sich von selbst ergeben. Enrtweder wird der Versorger einklagen oder wenn bis dahin eine Rechtsprechung erfolgt sein sollte, wird er danach verfahren.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Didi81

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« Antwort #13 am: 02. November 2005, 13:04:36 »
Ja aber dann laufe ich doch Gefahr, dass ich irgendwann, wenn ein Urteil kommt, ich enorme Summen nachzahlen muss. Das will ich ja eben vermeiden. Viele (u.a. die Verbraucherzentralen) raten dazu, nur unter Vorbehalt zu leisten.

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #14 am: 02. November 2005, 13:35:31 »
@Didi81


Zitat von: \"Didi81\"
Ich werde wohl alles zurücknehmen und weiterzahlen. Ich habe zu Hause kein Internet und kann nur während der Arbeit bzw. der Pausen hier nachlesen. Und sorry, aber soviel Freizeit habe ich da nicht, denn ich muss ja auch was arbeiten, von daher kann ich hier nicht jeden thread im Forum lesen.

Allen anderen, die es weiter versuchen, viel Glück.


Sorry Didi,
aber wenn sie zu Hause kein Internet haben, warum drucken Sie sich diesen Thread und den über NGW/Jahresendabrechnung denn nicht einfach aus und lesen es zu Hause? Alle Threads müssen Sie ja auch gar nicht lesen.
So können Sie sich in Ruhe einlesen und dann Ihre Fragen auch weiterhin hier stellen.
Lassen Sie sich doch nicht so schnell einschüchtern. Manchmal lohnt es sich doch, und das meine ich nicht nur finanziell, für eine gute Sache zu kämpfen.
Wenn Sie nur unter Vorbehalt zahlen, ist das Geld erst einmal weg und es ist sehr fraglich, ob Sie es je wiedersehen. Dann müssten Sie ev. nachher klagen und das wäre def. noch mehr Stress. Wozu?
Nichts für ungut! Geben Sie nicht so schnell auf!

 

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