@ Didi
Heißt das, dass ich solange meine 57,--€ pro Monat bezahle, bis im Dez. das Urteil kommt, bis die von NGW mir eine Nachzahlung schicken, oder wie läuft das? Laufe ich da nicht Gefahr, dass sich ein imenser Betrag ansammelt?
Wenn sie gemäß §315 mit dem Musterschreiben widersprochen und die Einzugsermächtigung begrenzt haben, sind wie gesagt, höhere Abbuchungen, als die von Ihnen erlaubten
rechtswidrig. Sie zahlen Ihre, ev. gekürzten, Abschläge ganz normal weiter. Das sind VORAUSzahlungen.
Achten sie darauf, das Sie am Ende der Abrechnungsperiode kein GUThaben, sprich zuviel bezahlt haben. Sonst besteht die Gefahr der Verrechnung durch NGW. Genau das Problem hatte ich ja auch.
Sie haben dann aber immer noch die Möglichkeit den letzten Abschlag zurückbuchen zu lassen. Natürlich nur bei Einzugsermächtigung.
Bis zum Nachweis der Billigkeit ist der Anspruch des Versorgers gemäß §315 Abs.3 Satz 2 BGB nicht fällig!
Die eigentliche Forderung wird erst nach Erstellung der Jahresendabrechnung fällig.
Daher können Sie logischerweise vorher auch nicht in Verzug geraten.
Eine Aufforderung zur Nachzahlung kann somit auch erst nach Fälligkeit, heißt nach Jahresendabrechnung, erfolgen und nicht schon vorher. Die aufgelaufene Höhe spielt dabei keine Rolle.
Keine Rechnung = keine Fälligkeit, keine Fälligkeit= kein Verzug, kein Verzug= keine Mahnung.
Das Gerichtsurteil hat damit nichts zu tun.
Und die Jahresrechnung muss ich mir dann selbst ausrechnen oder rechnen die auf Basis der alten Preíse?
Genau.
Und muss ich die Abschläge dann überweisen oder reicht es denen mitzuteilen, dass sie nur die alten Preise abbuchen dürfen?
siehe oben.
Sie haben beide Möglichkeiten.
Wenn Sie aber selbst überweisen können Sie am Jahresende keinen Abschlag zurückbuchen lassen, sondern müssen selbst darauf achten, dass Sie nicht zuviel zahlen.
Außerdem müssen Sie dann darauf achten, dass unter Verwendungszweck genau angegeben ist wofür Sie zahlen. z.B. Abschlag Gas Monat Oktober.
Dieser Verwendungszweck ist für den Versorger rechtlich bindend. Er darf dann nicht Ihre Zahlungen mit anderen Forderungen wie z.B. Nachforderungen verrechnen.
Achten sie darauf NGW mitzuteilen, dass Ihre geleisteten und zukünftigen Abschlagszahlungen gemäß §367 BGB nur auf den bisherigen Gaspreis und die Hauptforderung anzurechnen sind.
Das ist echt ein Wirrwarr und ein bisschen war ich durch das Standardschreiben ja schon eingeschüchtert.
Genau das will NGW ja erreichen.
Aber ich habe festgestellt, dass NGW zurückrudern, wenn man denn die richtigen Paragraphen und Formulierungen anwendet.
NGW warten ab und stimmen das weitere Vorgehen dann erst nach der Urteilsverkünung im Dez. ab.
Bis zur Endabrechnung des Versorger haben Sie Ruhe, wenn Sie richtig widersprochen haben und bis dahin ist viel Zeit vergangen und Sie sind bestimmt schlauer und damit auch sicherer geworden.
Also noch einmal, lassen Sie sich nicht verunsichern und ganz ruhig bleiben!