OLG Celle, Urt. v. 12.04.12 Az. 13 U 105/11 Versorgunvertrag Stom/ Gas Versorgungseinstellung1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die Lieferung von Strom und Gas in der Zeit vom 1. September 2009 bis 12. Mai 2010 nach § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 5.845,26 € und nach § 13 Abs. 1 und 2 StromGVV bzw. § 13 Abs. 1 und 2 GasGVV einen Anspruch auf Zahlung der bis einschließlich Oktober 2010 rückständigen Abschlagszahlungen in Höhe von 2.720 €, abzüglich des von dem Landkreis N. an die Klägerin überwiesenen Betrags von 414,19 €. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 8.151,07 €.
Angesichts der hohen Verbräuche sollte sich dem Versorger wohl die Frage aufgedrängt haben, ob es sich dabei überhaupt um die Belieferung eines Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG handeln kann.
Die StromGVV/ GasGVV gelten gem. § 1 grundsätzlich nur für die vertragliche Belieferung von Haushaltskunden.