Energiepreis-Protest > EnBW ODR
Neue (angeküdigte) Gaspreiserhöhung ODR
Monaco:
@Nicole
Haben Sie ruhig das letzte Wort! Schreiben Sie Ihrem Versorger, dass Sie mit seiner Antwort nicht einverstanden sind und dass der Nachweis der Billigkeit weiterhin nicht erbracht ist. Das können die Versorger wahrscheinlich nicht genug hören, zeigen Sie, dass Sie nicht so ohne Weiteres \"Kleinbei\" (schreibt man das so?) geben. Hier im Forum finden Sie genügend Material um ihrem Versorger entsprechend zu begegnen.
Und haben Sie ruhig immer das letzte Wort. Zumindest in dieser Angelegenheit ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
Energiemuffel:
@ Nicole
Hallo Nicole,
es gibt kein \"Standard-Antwortschreiben\" - leider.
Aber natürlich gibt es immer Wege.
ICH habe keine Antwort auf mein Schreiben bekommen, meine Fragen sind etwas anderes als die Antwort, die ich erhalten habe mit einem Standardschreiben.
Ergo werde ich auch antworten, dass ich bisher keine Antwort auf mein Schreiben erhalten habe, dies aber wünsche!
In dem Standardschreiben, das es hier gibt steht, dass man der Änderung der Einzugsermächtigung widerspricht und diese auf den bisherigen Wert festschreibt.
a) damit kann der Versorger nicht \"den Hahn zudrehen\"
b) damit ist eine Erhöhung zunächst abgelehnt, prüfen Sie sorgfältig Ihre nächste Rechnung! Prinzipiell kann Klage erhoben werden, wenn Ihr Versorger Ihre Anweisung ignoriert.
@Monaco
Ein wenig mehr Hilfe als nur der Hinweis \"da irgendwo\" (im Forum) wäre sehr hilfreich - php-Skript ist nicht echt sucherfreundlich :-()
Hilfe ist SEHR gefragt.
@alle
§ 267 HGB
§ 325 HGB
§ 161 AktG
Da findet sich \"Munition\" für ein Vorgehen gegen störrische Energieversorger (AktG natürlich nur bei Aktiengesellschaften)
Nicole:
Hallo,
habe heute die Endabrechnung bekommen! Ab 01.11.2005 muss ich aber 5,32 c/kWh statt vorher 4,82 c/kWH bezahlen! Gegen die Erhöhung habe ja Widerspruch eingelegt.
Kann ich die Rechnung abhändern? Bzw. was macht ihr denn? Muss nämlich einiges nachbezahlen!
Grüße an alle!
Energiemuffel:
Hi,
1. das Standardschreiben, das diese Seite beitet, unterbindet eine Änderung der Einzugsermächtigung; d.h. eine Erhöhung kann nicht automatisch abgebucht werden.
Dies habe ich getan: die Abbuchung hat sich bisher nicht erhöht (hoffentlich tut sie das auch nicht).
2. Unter Hinweis auf den Widerspruch (wenn ein Schreiben so oder so ähnlich, wie unter 1. beschrieben, gesendet wurde) widersprechen. Nachweispflicht liegt bei ODR.
Was sagen unsere Rechtsgelehrten dazu?
Cremer:
@Nicole,
Sie haben eine Abrechnung erhalten.
Sie haben Widerspruch gemäß § 315 eingelegt und dem Versorger mitgeteilt, dass Sie nur die Preise auf der Basis September 2004 akzeptieren.
Da Sie eine Nachzahlung haben, können Sie wunderbar Ihre eigne rechnung aufmachen. nehmen Sie den Arbeitspreis September 2004 und errechnen den neuen Gesamtpreis inkl. der Grundkosten etc. und Mehrwert.
Dann überweisen Sie nur diesen errechneten Differenzbetrag
Sofern Sie noch keinen Widerspruch eingelegt haebn, umgehend tätigen und dann wie zuvor beschrieben Ihre eigene Jahresrechnung erstellen
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