Original von RR-E-ft
Der entsprechende Antrag und die zu Grunde liegende Planung mögen in noch überschaubarem Rahmen Geld gekostet haben.
Sicher geht es bei dem möglicherweise entstandenen wirtschaftlichen Schaden, dessen Ersatz beansprucht werde könnte, meist nur um einen Bruchteil der beabsichtigten Investitionssumme. Klar.
Aber wenn man Ihren oben dargestellten Extremfall annimmt, dass ein geändertes Gesetz an einem Tag vorgestellt, durch die Bundestagslesungen gepeitscht und am selbigen Tag verabschiedet wird und in Kraft tritt, dann wäre es auch möglich, dass ein PV-Investor schon den kompletten PV-Park installiert hat und einem Tag vor dem Netzanschluss mit dem neuen Gesetz, dass wie jetzt vorgeschlagen ab 10 MWp Anlagenleistung aufwärts gar keine EEG-Vergütung mehr in Aussicht stellt, womoglich schon die kompletten Kosten der Investition aufgelaufen, die dann zu einem nicht mehr abzuwendenden Kapitalverlust von vielleicht mehr als 50% führt.
So etwas unter \"allgemeines unternehmerisches Risiko\" verbuchen zu wollen, geht wohl am Grundverständnis eines Rechtsstaats vorbei.
Selbst wenn die Baugenehmigung bereits bewilligt wurde, nehmen sie jetzt vielleicht vom Investitionsvorhaben Abstand, weil sie die Rendite, die sie sich aufgrund der bisherigen für sie besonders günstigen Gesetzeslage versprochen hatten, nicht mehr realisieren können.
Ein Klärung des Einzelfalls, ob sich noch eine positive Rendite ergeben hätte, und welche Kosten zur Vorbereitung des Projekts angemessen und nicht vermeidbar waren etc., und ob somit überhaupt und in welcher Höhe ein Anspruch auf Schadensersatz zu begründen wäre, wäre wohl im Zuge eines Gerichtsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens zu klären. Sicher kein Ding der Unmögichkeit. Auch die in der Realität bei dem derzeit diskutierten Gesetzesvorschlag (und mit den Vorlaufzeiten zwischen der ersten Ankündigung einer Gesetzesänderung und dem Inkrafttreten von doch zumindest 3 oder 4 Monaten) würden sich die zu letztendlich anzuerkennenden Entschädigungzahlungen wohl in einem recht überschaubaren Rahmen halten.
Insofern sähe ich es durchaus als angemessen an, keine Übergangsfristen vorzusehen und eventuelle Schadensersatzklagen abzuwarten oder gar gleich eine Schiedsstelle zur Abwicklung solcher Forderungen einzurichten. Das käme den Stromverbrauchern jedenfalls billiger. Und die Kosten für die Staatskasse wären wohl - wie oben erwähnt - recht überschaubar.
Einen wirtschaftlichen Schaden in erheblichem Umfange könnten sie hingegen dann erleiden, wenn sie entsprechend bisheriger Planungen ihre Investitionsvorhaben unverändert umsetzen, dann jedoch durch die Gesetzesänderung geringere Einnahmen erzielen. Das wäre jedenfalls unternehmerisch selbst verschuldet.
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Sie können jedoch unternehmerisch entsprechend wirtschaftlicher Einsicht handelnd ihr Investitionsvorhaben auch vollständig aufgeben und die bereits entstandenen - überschaubaren - Kosten abschreiben.
Die überschaubaren Verluste, die sie dadurch erleiden, können sie wohl steuermindernd beim Finanzamt geltend machen, wenn sie denn in Deutschland überhaupt besteuert werden.
So etwas steuermindernd geltend machen zu können, ist für den einzelnen Investor oft nicht möglich. Außerdem heißt \"steuermindernd geltend machen\" ja nicht, dass sie dann ohne finanziellen Schaden davonkommen.
Ziel der Gesetzesänderung ist es doch gerade, den bisher falsch angereizten Zubau abzubremsen, also Nochnicht- Anlagenbetreiber von deren etwaig bisher beabsichtigten Zubau wieder abzubringen.
Das ist erklärtermaßen das Ziel der Übung: Abreizung.
Verringerung des Anreizes ist erklärtermaßen das Ziel. Richtig.
Das wird aber auch erreicht (nur etwas später), wenn man angemessene zeitliche Fristen einhält.
Es sollen also weniger oder evtl. gar keine Investoren mehr zu Investitionen angereizt werden.
Völlig in Ordnung.
Das Ziel kann aber nicht sein, Investoren, die durch den vorher staatlich gesetzten Anreiz bereits zu Investitionen veranlasst worden sind, nun durch unerwartbare und plötzliche Änderung der gesetzlichen Grundlagen einen nicht mehr vermeidbaren finanziellen Verlust zuzufügen.
Wenn sich wirtschaftliche Erwartungen, die unter das allgemeine unternehmerische Risiko fallen, nicht realisieren, ist wohl kein Staatshaftungsanspruch begründet.
Richtig.
Allerdings stellt sich hier halt die Frage, was unter das allgemeine unternehmerische Risiko fällt, und was nicht.
Bei vermeidbarer und vorsätzlicher Schädigung von Investoren, wie hier diskutiert, wäre eine Staatshaftung wohl zu begründen.
Wie bei jeder Unternehmung waren Verluste von Anfang an möglich.
Man musste also auch mit solchen rechnen.
Oder?
Ja, sicher.
Es gibt auch etliche \"EEG-Investoren\", die aufgrund des allgemeinen unternehmerischen Risikos solche Verluste ihres eingesetzten Kapitals. Auch bis hin zum Totalverlust (wie ich selbst schon bei zwei Projekten).
Die unerwartete und aufgrund der extremen Kurzfristigkeit unternehmerisch nicht mehr zu vermeidende gesetzliche Entziehung der Geschäftsgrundlage gehört m.E. ganz offensíchtlich nicht mehr zum allgemeinen unternehmerischen Risiko, das man in einem Rechtsstaat als Unternehmer von Anfang an mit einkalkulieren muss. So etwas erwartet man allenfalls in einer Bananenrepublik.
Ich wünsche mir nicht, dass Deutschland für Investoren die Attraktivität einer Bananenrepublik erlangt.
ciao,
sh