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Autor Thema: WP- Bescheinigung E.ON Thüringen  (Gelesen 4811 mal)

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Offline RR-E-ft

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WP- Bescheinigung E.ON Thüringen
« am: 26. Oktober 2005, 18:30:02 »
Kunden des per 10.10.2005 in E.ON Thüringer Energie umbenannten Unternehmens, die gegen die aktuelle Preierhöhung zum 01.11.2005 Widerspruch eingelegt haben, erhalten schon unter dem neuen Briefbogen eine schriftliche Mitteilung, wonach die Einzugsermächtigung gelöscht wurde.  

Den Schreiben ist oft  eine Kopie einer Bescheinigung der WIKOM Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG Berlin, für die Gasversorgung Thüringen GmbH vom 21.06.2005 unter der Überschrift


\"Plausibilitätsprüfung der Veränderung der der Verbrauchsabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.Mai 2004 bis 30.April 2005 zugrunde liegenden Gaspreise sowie der Gaspreise ab dem 01.Juni 2005\"


beigefügt.

Schon diese Überschrift ist mehr als unpräzise.

Die Bescheinigung soll die Plausibilität der Preisanpassungen zum 01.01.04; 01.10.04; 01.01.05 und 01.06.05 für die Vertragsangebote \"Thüringengas duravat\" und \"Thüringengas maxivat\" belegen.

Zwar stammt der Briefbogen aus Berlin, jedoch weist das Siegel sodann auf die Zweigniederlassung Erfurt hin. Eine Haftung wird nicht übernommen.

Sowohl in der Betreffzeile als auch im letzten Absatz finden sich zudem gravierende orthografische wie grammatikalische Unzulänglichkeiten, was schon an der Ernsthaftigkeit dieser \"Bescheinigung\" zweifeln lässt.

Zur aktuellen Gaspreiserhöhung zum 01.11.2005  verhält sie sich schon nicht, auch nicht dazu, dass es stets und ständig offensichtlich gelungen war und weiter gelingt, erhebliche Erdgasmengen ohne Ölpreisbindung zu beziehen, nämlich für den Tarif \"Thüringengas constant\".


Auch trifft die Bescheinigung keinerlei Aussage darüber, ob die bestehenden Bezugsverträge nicht längstens kartellrechtswidrig und nichtig sind, so dass Preiserhöhungen auf diese nicht gestützt werden können.

Sie trifft weiter keinerlei Aussage über die maßgebliche Kosten- und Gewinnsituation des Unternehmens.

Im Zahlungsprozess sollte eine solche Bescheinigung nicht genügen.

Nach den Urteilen des LG Mannheim, AG Heilbronn und AG Karlsruhe sind ganz andere Anforderungen zu stellen, als an eine solche auftragsgemäße Bescheinigung. Nach diesseitiger Einschätzung ist somit ein Nachweis der Billigkeit nicht erbracht.

Dem Gericht müssen selbst die Tatsachen auf den Tisch gelegt werden, damit dieses sich selbst ein Bild verschaffen kann.

Vgl. hierzu auch Protokoll LG Hamburg vom 15.09.2005 in Sachen E.ON Hanse. Es ist vielmehr die Offenlegung der Preiskalkulation erforderlich:


http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=924B30BD8021423F883EADC314304438&docid=156846


Zu WIKOM und WIBERA gibt es bereits Beiträge im Forum.

Vgl. auch zum den Beitrag zum WP-Testat der SWM.

Erfreulich ist, dass den Kunden keine Versorgungseinstellungen o. ä. in Aussicht gestellt werden.

Betroffene Kunden müssen jedoch daran denken, ihre Abschläge hiernach auch wirklich entsprechend zu kürzen, damit es nicht zu Überzahlungen kommen kann.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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