Original von marcelvs
Die BEW möchte zum 01.04.2012 erneut die Strompreise erhöhen.
Sie argumentiert damit dass die \"Netz\" Kosten gestiegen sind da ja Strom der Strom aus weiten Entfernungen beschafft werden muss.
...
Kann ich der Preiserhöhung widersprechen???
Zunächst stellt sich die Frage nach der Art des Vertragsverhältnisses. Befindet sich Ihre Oma in der Grundversorgung oder hat sie einen Sondervertrag.
Danach kommt wie immer die Frage, worauf sich ein mögliches Preisanpassungs- oder Preisänderungsrecht stützt. In der Grundversorgung ist dieses in der Regel die gesetzliche Regelung von § 5 StromGVV bzw. § 36 EnWG. Sollten Sie bzw. Ihre Oma da Bedenken gegen den Preis haben, steht Ihnen der Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB zu. Der Versorger muss dann die Rechtmäßigkeit seiner Kalkulation darlegen. Lt. BGH gilt dieses aber nur für Preiserhöhungen und nicht für den gesamten Preis (Stichwort: Preissockel).
Hat Ihre Oma einen Sondervertrag, stellt sich die Frage, ob in diesem ein Preisanpassungsrecht wirksam vereinbart wurde. Dieses geschieht normalerweise mittels AGB, die aber erstmal wirksam in den Vertrag einbezogen sein müssen und dann muss die Preisanpssungsklausel auch noch wirksam sein. In der Vergangenheit waren zahlreiche dieser Klauseln unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligten. Dabei kommt es aber, im Gegensatz zur Grundversorgung, weniger um die Angemessenheit der Preise (worauf Sie ja wohl mehr abzielen in Ihrer Argumentation) sondern eher darum, dass klar sein muss, wenn sich die Preise erhöhen (können), dass sie sich auch reduzieren können (rein theoretisch zumindest). Der Versorger muss lt. BGH-Rechtsprechung vor einer Erhöhung erst untersuchen, ob er nicht anderweitige Einsparpoteniale hat bzw. ob er gestiegene Kosten auf der einen Seite nicht mit Minderkosten an anderer Stelle aufwiegen kann. Das muss aus der Preisanpassungsklausel klar werden.
Original von marcelvs
Als zweites hat die BEW mit der Preiserhöhung ein neues Tarifblatt gesendet.
Diese ist aber sehr klein (meine Oma kann das nicht lesen!
Nach meinem Wissensstand gibt es keine vorgeschriebe Schriftgröße für diese Art Veröffentlichungen (die Beipackzettel der Medikamente sind schließlich auch seeehhhr klein geschrieben und die lesen auch oft ältere Leute). Da muss man ggf. die Leselupe bemühen oder es sich vorlesen lassen. Inwieweit die Darstellung der Netto- und Bruttopreise rechtens ist,, kann von hier mangels Kenntnis dieses Schriftstücks nicht beurteilt werden. Hier gibt es nach meiner Kenntnis gewisse Vorschriften (ist zumindest im Preisauszeichnungsrecht so), aber ob die erfüllt sind, müssen andere beurteilen. Ggf. mal bei der Verbraucherberatung nachfragen.