Es ist doch immer wieder erstaunlich, wie es die Damen und Herren des VIII. BGH-Senats schaffen, jedes mal aufs neue die Kurve in Richtung Versorger zu finden.
Neben dem Sockelpreis in der Grundversorgung hat man nun auf elegante Weise auch einen gewissen Sockel im Sondervertrag einzementiert, obwohl dieser in keiner Weise gerechtfertigt ist. Nämlich insofern, als der Kunde nicht in einer gewissen Zeitspanne nach Rechnungszugang widerspricht. Ob er Kenntnis von unzulässigen AGB-Klauseln hat oder nicht oder ob dieses überhaupt schon festgestellt ist, ist halt sein Problem. Gezahlt ist gezahlt und fertig.
Bei der Verwendung von AGB liegt das Verwendungsrisiko aber nun mal beim Versorger. Ist er sich bei seinen verwendeten Klauseln unsicher, muss er sie weglassen oder die gesetzlichen Regelungen verwenden (obwohl sich natürlich im Rahmen der Diskussion über das gesetzliche Preisanpassungsrecht derzeit die Frage stellt, ob denn auch diese überhaupt rechtlich haltbar sind
). Nun stellt sich nach Jahren raus, dass die vereinbarten Regelungen einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten und ich zu Unrecht zu viel bezahlt habe. Statt aber nun zu sagen: \"Der Versorger hat sich unrechtmäßig bereichert\", sagt man lieber \"Wenn der Kunde so blöd ist und sich nicht wehrt, ist er mit dem zuviel bezahlten Preis einverstanden\" (obwohl an anderer Stelle eindeutig eine andere Rechtsprechung betrieben wird, die sagt: \"Keine Zustimmung durch Schweigen\").
Wird also bedeuten, dass man zukünftig allen Verträgen mit AGB, die Zahlungen zur Folge haben, vorsorglich widersprechen muss und nur unter Vorbehalt weiter zahlt in der Hoffnung, dass der Vertragspartner keine Klage anstrengt um den Vorbehalt wieder zu beseitigen. Dann kann ich später (möglicherweise) noch rechtlich dagegen vorgehen.
Schließlich weiss ich heute bei einigen Regelungen noch nicht, was die Gerichte und insbesondere der BGH mal irgendwann zu bestimmten AGB-Regelungen sagen werden.
Nicht berücksichtigt wird auch nicht, dass manche Versorger ihren Nichtwiderspruchskunden auch nicht die Altverträge gekündigt haben, obwohl sie seit einigen Jahren wissen, dass ihre AGB-Klausel zur Preisanpassung höchstwahrscheinlich (manche haben es sogar schriftlich) unwirksam sind. Da sollte man doch sagen: Eigene Schuld. Aber nein. Man darf weiter unwirksame Klauseln verwenden, die eine Rechtswirkung entfalten und der einfache Kunde, der sich nicht permanent auf dem Laufenden über die Entscheidungshaken beim BGH hält, ist der Dumme. Schließlich kann sowas heutzutage von jedem Normalbürger verlangt werden.
Merkwürdiges Rechtsverständnis.
Manch einer kann sich nur am Kopf kratzen.