Meinen herzlichen Dank an alle Gratulanten!
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Eine eigene Anmerkung in meinem Eröffnungsbeitrag führte wohl mindestens bei einem Leser zu einer Fehlinterpretation, daher habe ich einzig diese oben gelöscht.
Fakt ist, dass
- die Klägerin nach der
ersten mdl. Verhandlung, bei der ich mangels Kenntnis nicht anwesend sein konnte,
äußerst siegesgewiss war!
und ich gerichtliche und außergerichtliche Vergleichsangebote mehrfach ablehnte,
- daraufhin die generische Kanzlei [freundlicherweise
] eine Klageerweiterung beantragte,
- dem Antrag vom LG, freundlicherweise, stattgegeben wurde und ich
- zeitgleich die Anwältin gewechselt habe!
Gemeinsam mit meiner
neuen Anwältin erstellte ich einen einzigen, und daher letzten Schriftsatz.
Dieser Schriftsatz, m. E. sicher in Verbindung mit meinem Anwaltswechsel, veranlasste
die gegnerische Kanzlei/Klägerin, sich in die Versäumnis zu flüchten, indem sie weder auf den Schriftsatz antwortete, noch zu der
zweiten mdl. Verhandlung erschien und daher ein VU kassierte. Einer vorab angefragten Klagerücknahme stimmte ich natürlich nicht zu!
Meine einzige Alternative zu dem VU wäre eine Widerklage gewesen. Aufgrund der insgesamt höchst nervenaufreibenden Umstände, die ich hier nur sehr rudimentär wiedergeben kann und die nicht unbedingt mit der Klägerin zu tun hatten, und des letztendlich vorhandenen Restrisikos (vor Gericht...) in Verbindung mit einem 5-stelligen Streitwert in Höhe eines guten Mittelklasseautos, und des ggf. vielleicht doch noch zu erwartenden Zeitfaktors bei einer ggf. notwendigen Berufung, zog ich das VU vor.
Insofern haben sowohl die NGW GmbH als auch ich, in diesem Verfahren
jeweils nur das zweitbeste Ergebnis erzielt.
Sie hätten eine Klagerücknahme vorgezogen und
ich ein, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe ausgiebig erörterndes, klageabweisendes Sachurteil.
Fakt ist ebenfalls, dass
- mir meine erste Anwältin zu der Annahme des gerichtlichen Vergleichangebots geraten hat, aufgrund einer vermeintlich
örtlich ungünstigen Rechtslage in Verbindung mit dem im Urteil des BGH 246/08 ausgesprochenen
obiter dictum -
und
all meine Informationen und Kenntnisse
dieser Einschätzung
zuwider liefen!
- mich das Verfahren, hätte ich auf ihren Rat gehört und einem Vergleich zugestimmt,
bestenfalls mehrere T€ gekostet hätte
- ich nach Ablehnung des gerichtlichen Vergleichangebots anderenfalls nach dem Ende der ersten mdl. Verhandlung
dieses Verfahren vor dem LG
definitiv verloren hätte und somit eine Berufung vor dem OLG unausweichlich gewesen wäre,
wenn ...
- ja wenn nicht 1. die Klägerin derart siegesgewiss gewesen wäre, und entsprechend eine Klageerweiterung beantragte
und
2. und ich nicht die Anwältin gewechselt hätte, um meine Überzeugungen und Rechtsauffassung letztendlich durchzusetzen!
Mein
persönliches Fazit aufgrund meiner Erfahrungen lautet:
Recht bekommt letztendlich
ganz sicher nur der, der bereit ist, für seine Überzeugungen und Rechtsauffassung gerade zu stehen, sich daher nicht - von niemandem - einschüchtern lässt -
und eine
fähige Anwältin hat
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