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Autor Thema: VU des LG Kleve v. 08.02.12 Az. 1 O 341/10: Klage des Versorgers abgewiesen, rechtskräftig!  (Gelesen 13487 mal)

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Offline Kampfzwerg

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Versäumnisurteil des LG Kleve gegen die NGW GmbH v. 08.02.12 Az. 1 O 341/10: Die Klage des Versorgers wurde abgewiesen, das Urteil ist rechtskräftig!


Das Landgericht Kleve hat in mündlicher Verhandlung zum Aktenzeichen 1 O 341/10 am 08.02.12 durch Versäumnisurteil antragsgemäß über eine am 26.08.2010 eingereichte Zahlungsklage gegen die Klägerin, den Gasversorger NGW GmbH, entschieden, da für die ordnungsgemäß zum Termin geladene Klägerin niemand erschienen war:

In dem Rechtsstreit

der Niederrheinische Gas- und Wasserwerke GmbH, Duisburger Strasse 161 – 167, 47166 Duisburg

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:     Rechtsanwälte Höch und Partner,
                          Wittekindstraße 30, 44139 Dortmund


                                         g e g e n


Frau x x x x x

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte:    Sievers-Römhild und Hering,
                                         Spitalwiese 8 a, 55425 Waldalgesheim


hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
auf die mündliche Verhandlung vom 08.02.2012
durch den Vorsitzenden  Richter am Landgericht Dr. Neugebauer, die Richterin am Landgericht Ratz und die Richterin Herring
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



 
Gegen das verkündete Versäumnisurteil des LG Kleve wurde laut Aussage des Landgerichts Kleve seitens der Klägerin kein Einspruch eingelegt, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Dies wiederum erscheint nicht weiter verwunderlich, da in der oben genannten Angelegenheit die gegnerische Anwaltskanzlei, aufgrund unseres letzten und wohl sehr überzeugenden Schriftsatzes, vorab ausdrücklich um meine Zustimmung zu einer Klagerücknahme bat.
Dieser stimmte ich selbstverständlich nicht zu.
(Anm.: Wie dumm müsste ich sein, das Risiko einzugehen, irgendwann in derselben Angelegenheit erneut verklagt zu werden?!)

Nachdem der Klägerin also der für sie optimale Weg nicht mehr möglich war, wählte sie den zweitbesten, und zog es vor, zur mündlichen Verhandlung erst gar nicht zu erscheinen.  

Die Klägerin informierte sowohl meine Anwältin, als auch das Gericht, vorab telefonisch über diese von ihr bevorzugte Vorgehensweise.

Der Vorsitzende Richter informierte uns dem entsprechend in der Mündlichen Verhandlung zunächst darüber, (Anm.: in einem höchst süffisanten Tonfall !), dass die Anwältin der gegnerischen Kanzlei ihm zwischenzeitlich telefonisch mitgeteilt hätte, dass „die NGW GmbH wohl inzwischen die Lust an diesem Verfahren verloren hat.“ ;-)


Offiziell liest sich das im Protokoll der Öffentlichen Sitzung dann wie folgt:

[] erschienen bei Aufruf:
1.   für die Klägerin niemand
2.   für die Beklagte Frau Rechtsanwältin Sievers-Römhild.

Das Gericht teilte mit, dass die Klägerin telefonisch mitgeteilt hat, es werde zum Termin niemand erscheinen und es könne eine Versäumnisurteil ergehen.

Beklagten- Vertreter beantragt, die Klage abzuweisen und darüber im Wege des Versäumnisurteils zu entscheiden.

b.u.v.
es wurde das aus der Anlage ersichtliche Versäumnisurteil verkündet.



Edit:
Eine eigene Anmerkung führte wohl zumindest bei einem Leser zu einer Fehlinterpretation, daher habe ich diese gelöscht.

Offline RR-E-ft

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@Kampfzwerg

Glückwunsch!!!

Tapferkeit und Beharrlichkeit zahlen sich aus!

Deshalb ohne Vuvuzela- Störer

Offline DieAdmin

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Hallo Kampfzwerg,

auch von mir ein Glückwunschgruß :)

Ich freue mich sehr.

Offline Kampfzwerg

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@RR-E-ft
@Evitel2004

Vielen Dank  :]

Offline Didakt

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@ Kampfzwerg

Herzlichen Glückwunsch zu diesem Erfolg. Was lange währt wird endlich gut. Ein Versäumnisurteil, was es nicht alles zwischen Himmel und Erde gibt! :)

Offline Kampfzwerg

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@Didakt

Vielen Dank.    
„Der Weise gewinnt mehr Vorteile durch seine Feinde als der Dummkopf durch seine Freunde.“ Benjamin Franklin   ;)



@RR-E-ft

In Anbetracht und Würdigung aller Umstände, noch einmal meinen herzlichen Dank.
Insbesondere freue ich mich aber über die feinsinnige Wahl Ihrer Worte  ;)

Offline Sukram

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Kampfzwerg- in der Versorgerwelt künftig unter dem Titel \"Giftzwerg\" laufend ;-)

Herzlichsten.
Ich fordere eine PV - Ertragssteuer!
_________________________________

LVZ: Mit was Heizen Sie Herr Minister?

BMU: Eine 40 Jahre alte Ölheizung, welche vor 10 Jahren einen neuen Brenner erhielt und in Berlin mit einer Gasheizung.

Offline hko

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@Kampfzwerg,

auch meinen herzlichen Glückwunsch ;)

Gruß hko

Offline berghaus

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Auch ich freue mich über den Erfolg von Kampfzwerg. Liegt mein Fall doch ähnlich.

Man darf aber nicht verkennen, dass sich der Versorger mal wieder elegant aus der Affäre gezogen hat. Schöner wären natürlich glasklare Urteilssprüche, auf die sich Kunden in vergleichbaren Fällen berufen können.

Die Urteile bei Sonderverträge mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln sind ja von seltsamen Ausreißern abgesehen für die Kunden recht erfreulich.

Mal sehen, was die Urteilsverkündung des BGH am 14.03.2012 noch neues bringt.

berghaus 11.03.12

Offline Schwalmtaler

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ES IST VOLLBRACHT!!!!

Herzlichste Glückwünsche auch von mir natürlich!

Weiterhin für die anderen Baustellen die Daumen drückend

Offline Cremer

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Hallo liebe C.L.

Ich gratuliere Dir herzlich zu dem errungenen Sieg.
Hattest Dich ja doch richtig entschlossen weiterzumachen bei gleichzeitigem RA-wechsel.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline bolli

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Auch meinerseits Glückwunsch zu dem letztlich guten Ausagng für Sie !

Offline Kampfzwerg

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Meinen herzlichen Dank an alle Gratulanten!  :)

******


Eine eigene Anmerkung in meinem Eröffnungsbeitrag führte wohl mindestens bei einem Leser zu einer Fehlinterpretation, daher habe ich einzig diese oben gelöscht.

Fakt ist, dass
-  die Klägerin nach der ersten mdl. Verhandlung, bei der ich   mangels Kenntnis nicht anwesend sein konnte, äußerst siegesgewiss war!
und ich gerichtliche und außergerichtliche Vergleichsangebote mehrfach ablehnte,
- daraufhin die generische Kanzlei [freundlicherweise  :D] eine Klageerweiterung beantragte,
- dem Antrag vom LG, freundlicherweise, stattgegeben wurde und ich
- zeitgleich die Anwältin gewechselt habe!

Gemeinsam mit meiner neuen Anwältin erstellte ich einen einzigen, und daher letzten Schriftsatz.
Dieser Schriftsatz, m. E. sicher in Verbindung mit meinem Anwaltswechsel, veranlasste die gegnerische Kanzlei/Klägerin, sich in die Versäumnis zu flüchten, indem sie weder auf den Schriftsatz antwortete, noch zu der zweiten mdl. Verhandlung erschien und daher ein VU kassierte. Einer vorab angefragten Klagerücknahme stimmte ich natürlich nicht zu!

Meine einzige Alternative zu dem VU wäre eine Widerklage gewesen. Aufgrund der insgesamt höchst nervenaufreibenden Umstände, die ich hier nur sehr rudimentär wiedergeben kann und die nicht unbedingt mit der Klägerin zu tun hatten, und des letztendlich vorhandenen Restrisikos (vor Gericht...) in Verbindung mit einem 5-stelligen Streitwert in Höhe eines guten Mittelklasseautos, und des ggf. vielleicht doch noch zu erwartenden Zeitfaktors bei einer ggf. notwendigen Berufung, zog ich das VU vor.

Insofern haben sowohl die NGW GmbH als auch ich, in diesem Verfahren jeweils nur das zweitbeste Ergebnis erzielt.
Sie hätten eine Klagerücknahme vorgezogen und ich ein, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe ausgiebig erörterndes, klageabweisendes Sachurteil.


Fakt ist ebenfalls, dass
- mir meine erste Anwältin zu der Annahme des gerichtlichen Vergleichangebots geraten hat, aufgrund einer vermeintlich örtlich ungünstigen Rechtslage in Verbindung mit dem im Urteil des BGH 246/08 ausgesprochenen obiter dictum -
und all meine Informationen und Kenntnisse dieser Einschätzung zuwider liefen!
- mich das Verfahren, hätte ich auf ihren Rat gehört und einem Vergleich zugestimmt, bestenfalls mehrere T€ gekostet hätte
- ich nach Ablehnung des gerichtlichen Vergleichangebots anderenfalls nach dem Ende der ersten mdl. Verhandlung dieses Verfahren vor dem LG definitiv verloren hätte und somit eine Berufung vor dem OLG unausweichlich gewesen wäre,
wenn ...
- ja wenn nicht

1. die Klägerin derart siegesgewiss gewesen wäre, und entsprechend eine Klageerweiterung beantragte  
und
2. und ich nicht die Anwältin gewechselt hätte, um meine Überzeugungen und Rechtsauffassung letztendlich durchzusetzen!


Mein persönliches Fazit aufgrund meiner Erfahrungen lautet:
Recht bekommt letztendlich ganz sicher nur der, der bereit ist, für seine Überzeugungen und Rechtsauffassung gerade zu stehen, sich daher nicht - von niemandem - einschüchtern lässt - und eine fähige Anwältin hat  ;)
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Offline RR-E-ft

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Offline Kampfzwerg

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...und/oder alles richtig gemacht  ;)

Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!

Zitat
Wenn der BGH statt am 14.03. bereits im Februar, bzw. innerhalb der Einspruchsfrist nach dem VU, entschieden, oder ich eine Widerklage eingereicht hätte,
hätte ich meinen Prozess nun wohl ziemlich sicher zum Teil verloren, insofern, dass ich die Einstandspreise von 1991 in Ansatz gebracht habe.
BGH, Urt. v. 14.03.12  VIII ZR 93/10 Zahlungsklage E.ON Hanse gegen Gas- Sonderkunde

Daher wird mein Versorger jetzt nun ganz sicher nicht die Sektkorken knallen lassen.  :D
Und ich trinke sowieso lieber ein kühles Bier  ;)

 

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