Es handelt sich wohl zunächst nicht um die Grundversorgung, sondern um die zeitlich befristete Ersatzversorgung (§ 38 EnWG).
Die Ersatzversorgung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Belieferung nicht auf vertraglicher Grundlage durch den Grundversorger erfolgt, weshalb man auch sofort wechseln kann, ohne zuvor dem Grundversorger gegenüber zu kündigen.
Man sollte jedoch daren denken, den Vertrag mit dem bisherigen (nunmehr insolventen) Lieferanten zu kündigen.
Bei der Grundversorgung (§ 36 EnWG), besteht ein neuer Vertrag mit dem Grundversorger, der gem. § 2 Abs. 2 GVV allein durch Energieentnahme zustande kommen kann und bisher mit der Kündigungsfrist des § 20 GVV von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden muss.