Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Schweigen gilt als Zustimmung ?
Christian Guhl:
Normalerweise kann Schweigen auf ein Angebot nicht als Zustimmung gewertet werden.
Wie verhält es sich aber, wenn diese Regelung als AGB vereinbart wurde ?
Hintergrund : Die AGB eines Anbieters enthalten den Passus, dass, wenn ein Kunde nicht auf ein Vertragsangebot reagiert, dieses als vereinbart gilt.
Meiner Meinung nach verstößt diese Regelung gegen § 307 BGB.
RR-E-ft:
Warum § 307 BGB?
Siehe § 308 Nrn. 5, 6 BGB
Selbstverständlich stellt sich zunächst vorrangig die Frage, ob die entsprechende Klausel überhaupt wirksam in den betreffenden Vertrag einbezogen wurde, § 305 Abs. 2 BGB.
Wurde sie schon nicht wirksam in den betreffenden Vertrag einbezogen, stellt sich die Frage, ob die Klausel unwirksam ist, erst gar nicht, weil es nicht darauf ankommt.
tangocharly:
--- Zitat ---Warum § 307 BGB? Siehe § 308 Nrn. 5, 6 BGB
--- Ende Zitat ---
Wegen § 310 Abs. 2 BGB
PLUS:
--- Zitat ---Original von tangocharly
--- Zitat ---Warum § 307 BGB? Siehe § 308 Nrn. 5, 6 BGB
--- Ende Zitat ---
Wegen § 310 Abs. 2 BGB
--- Ende Zitat ---
@tangocharly, ob @Christian Guhl, die Frage wegen Sonderabnehmern gestellt hat? Sonderabnehmer sind doch keine tarifversorgte Haushaltskunden?!
Christian Guhl:
Ich habe die Passage in den AGB eines Anbieters entdeckt. Da dieser nicht Grundversorger ist, handelt es sich bei den Kunden auch nicht um tarifversorgte Haushaltskunden.
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