Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Schweigen gilt als Zustimmung ?

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RR-E-ft:
@tangocharly

§ 310 Abs. 2 BGB \"...soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen.\"

In der StromGVV/ GasGVV selbst finden sich wohl  keine entsprechenden Fiktionen.

Soweit  sich jedoch in den Verordnungen keine entsprechenden Fiktionen finden, weichen entsprechende AGB deshalb zu Lasten der Kunden von den Verordnungen ab und  finden deshalb die §§ 308, 309 BGB Anwendung.

tangocharly:
Im Starter-thread sehe ich keinen Hinweis darauf, dass die AVBV -als Vertragsbedingung-  irgendwie wirksam einbezogen worden sei (§ 305 Abs. 2 BGB) und jetzt -daneben- eine Abweichung hiervon vorliegen soll.

Ohne solch eine Einbeziehung spielt die AVBV im Sondervertrag keine Rolle und kann die Abweichung nur nach § 307 BGB auf Angemessenheit überprüft werden.

RR-E-ft:
@tangocharly

Die Anwendung der §§ 308, 309 BGB ist m.E. für solche Klauseln gem. § 310 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen, gerade weil es sich nicht um solche Klauseln handelt, die nicht zum Nachteil des Kunden von den Verordnungen abweichen, weil nämlich StromGVV und GasGVV entprechende Erklärungsfiktionen überhaupt nicht kennen/ beinhalten.

Dafür kommt es nicht darauf an, ob im übrigen die Vorschriften der GVV als AGB einbezogen wurden oder ncht.

PLUS:

--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Ich habe die Passage in den AGB eines Anbieters entdeckt. Da dieser nicht Grundversorger ist, handelt es sich bei den Kunden auch nicht um tarifversorgte Haushaltskunden.
--- Ende Zitat ---
Sind denn nur Kunden eines Grundversorgers \"tarifversorgte Kunden\"?

Die diskutierte Ausnahme gilt doch für Sonderabnehmer. Vielleicht sollte dazu zuerst der Begriff \"Sonderabnehmer\" definiert werden.

RR-E-ft:
Ein Lieferant, der selbst nicht Grundversorger ist, kann seine Kunden - denknotwendig -  nur außerhalb der Grundversorgung beliefern, mithin aufgrund von Sonderverträgen.
Verwendet ein Lieferant für diese Sonderverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen, so unterliegen diese AGB der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB.

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