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Sammelklage in Bad Kreuznach

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putzfee:
Allgemeine Zeitung vom 27.03.2012: Es gibt Geld zurück - aber wie viel?

putzfee:
Der vors. Richter im Sammelklageverfahren am LG Bad Kreuznach – der erste Verhandlungstermin war am 21.03.2012 - befindet sich m.E. auf der falschen Fährte:

Er liest aus der Pressemitteilung des BGH vom 14.03.2012 heraus, dass es einen unwidersprochenen Preis gebe, der zeitlich unmittelbar vor dem ältesten des von der rückwirkenden dreijährigen Widerspruchsfrist erfassten Abrechnungszeitraums liege; dieser Preis sei anstelle des vertraglich vereinbarten Preises der Berechnung der Rückzahlungsansprüche zugrunde zu legen; also quasi ein \"Sockelpreis\".

In der Pressemitteilung des BGH findet sich jedoch nichts, was diese Auslegung stützt. Von einem solchen \"Sockelpreis\" ist dort jedenfalls keine Rede, auch nicht ansatzweise. Der BGH sagt lediglich, dass nicht die bei dem jeweils viele Jahre zurückliegenden Vertragsschluss vereinbarten Arbeitspreise zugrunde gelegt werden können.
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Der BGH spricht hingegen mehrfach und ausschließlich von denjenigen Preiserhöhungen, die innerhalb des vom Widerspruch erfassten Zeitraumes stattgefunden haben. Das bedeutet nach meiner Auslegung, dass alle Preiserhöhungen im fraglichen Zeitraum angegriffen und demzufolge unwirksam sind.
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Die jeweiligen Auswirkungen der beiden Auslegungen sind extrem unterschiedlich, wie folgendes Beispiel zeigt:

Nehmen wir an, der unwidersprochene \"Sockelpreis\" betrug im Dez 2006 5,00 Cent. Danach, also ab Jan 2007, beginnt der vom Widerspruch erfasste Zeitraum. Der Versorger hat den Preis im April 2007 auf 4,20 Cent (-16%) gesenkt und dann im Okt 2007 wieder auf 5,00 Cent (+19%) erhöht.
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A) Ergebnis des LG Bad Kreuznach: der Preis ist im Okt 2007 nicht über den \"Sockelpreis\" gestiegen; es ergeben sich keine Rückzahlungsansprüche.
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B) Ergebnis nach meiner Auslegung: die Preiserhöhung im Oktober 2007 liegt innerhalb des vom Widerspruch erfassten Zeitraums und ist deshalb unwirksam.
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Die Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.

userD0003:

--- Zitat ---Original von putzfee
Der BGH spricht hingegen mehrfach und ausschließlich von denjenigen Preiserhöhungen, die innerhalb des vom Widerspruch erfassten Zeitraumes stattgefunden haben.
--- Ende Zitat ---
Das steht so nicht in der Pressemitteilung !

Zu Ihrem Beispiel (oder ist das eine reale Preisentwicklung?) ist keine Einschätzung möglich, wenn Sie nicht das Datum des ersten Widerspruchs und das jeweilige Zugangsdatum der im 3-jährigen Zeitraum zuvor (weniger als 3 Jahre und 1 Tag) zugegangenen Abrechnungen nennen.

Es könnte auch noch schlimmer kommen, als vom LG aus der PM herausgelesen: Wer hat z.B. im Februar 2010 mit seinem erstmaligen Widerspruch zu der im Januar 2010 zugegangenen Verbrauchsabrechnung auch den in 2009, in 2008 und evtl. der in 2007 (sofern innerhalb der 3 Jahre) zugegangenen Verbrauchsabrechnungen und den darin enthaltenen Preiserhöhungen widersprochen? - das ist m.E. nach dem Wortlaut der PM die Voraussetzung.

Edit: Aber für den vom LG angestrebten (außergerichtlichen)) Vergleich ist ja noch fast 8 Wochen Zeit und bis dahin müsste das schriftliche BGH-Urteil mit Begründung vorliegen (hoffentlich ist man dann klüger).  ;)

putzfee:
Rhein-Zeitung vom 02.05.2012: Sammelklage: Stadtwerke bieten 21.000 Euro und Vergleich an


--- Zitat ---Bad Kreuznach - 20 Bürger klagen gegen die Kreuznacher Stadtwerke (wir berichteten). Sie fordern Strom- und Gasentgelte zurück. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Stadtwerke nun Bereitschaft signalisiert, rund 21.000 Euro an die Kläger zu zahlen, wenn diese einem Vergleich zustimmen, …
--- Ende Zitat ---
Allgemeine Zeitung vom 02.05.2012: Stadtwerke bieten Vergleich an

putzfee:
Bad Kreuznach: Gaspreis-Streit weitet sich aus


--- Zitat ---Sammelkläger wollen von Stadtwerken nun auch Rückzahlungen für 2010 und 2011 fordern …
--- Ende Zitat ---

Allgemeine Zeitung vom 05.10.2012: Gaspreis-Streit weitet sich aus

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