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Leitsatz Im Fall der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel ist eine ergänzende Vertragsauslegung regelmäßig nicht geboten, wenn dem die Klausel verwendeten Gasversorger infolge der einschlägigen Verjährungsvorschriften ein erheblicher Teil der in der Vergangenheit ohne wirksame Grundlage erfolgten Preiserhöhungen verbleibt.
Im konkreten Fall lässt sich eine konkludente Vereinbarung eines Arbeitspreises von 3,55 c/kWh oder darüber im Ergebnis auch nicht auf den Inhalt des Schriftverkehrs der Parteien stützen. Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 28.1.05 (Bl. 6 d. A.) mitgeteilt, er werde die weiteren Zahlungen auf der Basis des vor der angekündigten Preiserhöhung geltenden Preises leisten und mit Schreiben vom 22.6.2009 und 19.11.2009 (Bl. 54 f.) eine Rückzahlung lediglich auf der Grundlage von Preiserhöhungen ab dem 1.11.2005 verlangt. Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Rückforderungsanspruchs läßt sich den Schreiben indes nicht entnehmen. Dass der Kläger zunächst nur die Rückzahlung der Entgeltbestandteile fordert, die ihm „aufgrund der im Sondertarif vorgenommenen Preiserhöhungen ab 1. November 2005 in Rechnung gestellt wurden“, kann zum einen darauf hindeuten, dass er zeitlich im Übrigen von einer Verjährung ausgeht. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nach seinem Vortrag eines Musterschreibens bedient hat, so dass hinsichtlich der Formulierung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger das Bewusstsein hatte, mit diesem Satz eine Zustimmung zu den Preiserhöhungen vor dem 1.11.2005 zu erklären.
Die Ansprüche des Klägers sind des Weiteren nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit hindurch nicht geltend macht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dieser werde das Recht nicht mehr geltend machen. Zum einen fehlt es an einem relevanten Zeitmoment, da eine sichere Kenntnis des Klägers von der Unwirksamkeit der Klausel und damit von einer Rückforderungsmöglichkeit erst mit Ergehen des Urteils des OLG Frankfurt vom 5.5.09 vorlag. Zum anderen ist auch kein Vertrauenstatbestand der Beklagten begründet, weil dieser ausscheidet, da die Beklagte selbst einen Vertragsverstoß (Verwendung der unwirksamen Klausel) begangen hat (vgl. BGH, NJW 2008, 2254). In diesem Fall muss der Verwender damit rechnen, dass der Vertragspartner die Unwirksamkeit der Klausel nicht sofort, sondern erst später erkennt und sich dann darauf beruft.
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