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Autor Thema: Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers  (Gelesen 8601 mal)

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Offline clemeiser

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Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers
« am: 25. Oktober 2005, 08:58:17 »
Hallo zusammen,

nun gehen die Stadtwerke mal in die Offensive.
Aufgrund der Anzahl von eingegangenen Einsprüchen hat man sich dazu entschlossen , die Gaspreisentwicklung von einem Wirtschaftsprüfer untersuchen zu lassen.
Ergebnis : Nicht die Stadtwerke bereichern sich am Endverbraucher, sondern die Versorger.
Aufgrund langfristiger Lieferverträge ist man hier gebunden.

Es ist davon auszugehen, daß die Stw. damit bald wieder Mahnungen verschicken, um die Restbeträge einzufordern.

Wie ist das nun zu bewerten ?
Kann der Endverbraucher diese Kette bis zum Versorger durchbrechen?
Können die Einsprüche damit aufrecht erhalten werden ?


http://www.stwan.de/download/pool/Bescheinigung_Gaspreisentwicklung.pdf



Gruß
clemeiser

Offline Schwalmtaler

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Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers
« Antwort #1 am: 25. Oktober 2005, 10:30:22 »
Hallo clemeiser,

kein Grund zur Besorgnis.
Gem. §§1,2 Abs.1 EnWG sind alle Versorger zur möglist preisgünstigen Abgabe verpflichtet. Daraus kann und darf man die Verpflichtung der regionalen Versorger ableiten, Ihrerseits die eigenen zu zahlenden Bezugspreise auch gem. §315 BGB gerichtlich auf Billigkeit überprüfen zu lassen. Sollten sie dies nicht tun, ist dies ein unternehmerisches Risiko, das bewußt eingegangen wurde und nicht an den Endkunden weitergereicht werden darf.

Ist das so richtig formuliert, Herr Fricke bzw. Graf Koks? Bin eben ein \"Nichtjurist\"!

Offline RR-E-ft

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Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers
« Antwort #2 am: 25. Oktober 2005, 16:52:17 »
@clemeiser

Es wurde hier schon oft herausgestellt, dass sich die Endverteiler selbst auf Kartellrechtswidrigkeit und Nichtigkeit ihrer Bezugsverträge und auf Unbilligkeit gegenüber den Vorlieferanten berufen können.

Außerdem verstoßen sie gegen ihre Verpflichtung aus §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG, wenn sie sich nicht den günstigsten Versorger und die günstigsten Bedingungen suchen / erstreiten. Das wirkt also mittelbar.

Gerichtlich auseinandersetzen kann man sich immer nur mit seinem Vertragspartner.

Zu den allfälligen WP-Bescheinigungen gibt es auch genügend Beiträge hier im Forum, bitte die Suche- Funktion nutzen.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline clemeiser

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Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers
« Antwort #3 am: 03. November 2005, 22:36:27 »
@alle

Heute habe ich die Nachricht der SW erhalten, wie von mir vermutet.


Ich zitiere :

...bei der Durchsicht unserer Kundenkonten haben wir festgestellt, ....daß ein Restposten von 11,5 € noch nicht beglichen ist.

Bei der Prüfung der Wirtschaftsprüfergesellschaft wurde festgestellt und bescheinigt, daß die SW Ansbach GmbH nur die Bezugspreiseerhöhung an ihre Kunden weitergegeben hat, die dem Unternehmen selbst im Bezug entstanden sind und das nicht mal im vollen Umfang.

Wir werden ab ... ein weiterführendes Mahnverfahren aufnehmen.

Zitat Ende.


Zum 2. Mal wird mir nun ein Mahnverfahren angedroht. Der Sache sehe ich aber gelassen entgegen und werde die Maßnahmen , wie hier schon oft geschildert ,anwenden.

Aber vorhersehbar war´s doch schon, das Schreiben der SW, oder....

 :)

Offline Cremer

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Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers
« Antwort #4 am: 03. November 2005, 23:00:02 »
@Clemeiser,

immer diese Selbstbeweihräucherung der Stadtwerke:

Eine Wirtschaftprüfungsgesellschaft habe sie geprüft und für richtig befunden:
- dass nur die Preissteigerungen weitergegeben werden
- dass sie sparsam und wirtschaftlich den Betrieb führen
- Schuld an den Preissteigerungen sind die großen Versorger
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers
« Antwort #5 am: 03. November 2005, 23:45:59 »
@Clemeiser


Verweisen Sie darauf, dass die WP- Bescheinigung gar nichts über die Billigkeit der Preise aussagt.

Verweisen Sie insoweit auf die auch Ihrem Versorger - wie allen Versorgern- bekannten Gaspreis- Urteile LG Mannheim und AG Karlsruhe wie auch AG Heilbronn, wonach die Offenlegung der Preiskalkulation erforderlich ist.

Verweisen Sie ferner auch auf Held, NZM 2004, 196 ff. und Fricke, WuM 2005, 547 ff. wie auch BGH, Urteil vom 18.10.2005, KZR 36/04.

Ein Mahnbescheid muss niemand ängstigen.

Falls Sie mal länger abwesend sein sollten, können Sie auch schon vorsorglich einen RA zu Ihrem Prozessbevollmächtigten bestellen, an welchen dann zugestellt werden muss.

Das geht einfach, in dem man dem Versorger schreibt:

\"Gegen einen Mahnbescheid werde ich in jedem Falle Widerspruch einlegen. Rein vorsorglich bestimme ich schon jetzt RA(in)......, Adresse zu meinem Prozessbevollmächtigten. Zustellungen nur dorthin.

Mit dem Rechtsanwalt sollte man das natürlich vorher besprechen.

So kann man sich davor schützen, dass man während eines Urlaubs oder sonst längerer Abwesenheit \"erwischt\" wird.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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