@Clemeiser
Verweisen Sie darauf, dass die WP- Bescheinigung gar nichts über die Billigkeit der Preise aussagt.
Verweisen Sie insoweit auf die auch Ihrem Versorger - wie allen Versorgern- bekannten Gaspreis- Urteile LG Mannheim und AG Karlsruhe wie auch AG Heilbronn, wonach die Offenlegung der Preiskalkulation erforderlich ist.
Verweisen Sie ferner auch auf Held, NZM 2004, 196 ff. und Fricke, WuM 2005, 547 ff. wie auch BGH, Urteil vom 18.10.2005, KZR 36/04.
Ein Mahnbescheid muss niemand ängstigen.
Falls Sie mal länger abwesend sein sollten, können Sie auch schon vorsorglich einen RA zu Ihrem Prozessbevollmächtigten bestellen, an welchen dann zugestellt werden muss.
Das geht einfach, in dem man dem Versorger schreibt:
\"Gegen einen Mahnbescheid werde ich in jedem Falle Widerspruch einlegen. Rein vorsorglich bestimme ich schon jetzt RA(in)......, Adresse zu meinem Prozessbevollmächtigten. Zustellungen nur dorthin.
Mit dem Rechtsanwalt sollte man das natürlich vorher besprechen.
So kann man sich davor schützen, dass man während eines Urlaubs oder sonst längerer Abwesenheit \"erwischt\" wird.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt