Am 24. Januar 2012 sprach das OLG Frankfurt einem Kunden der Main-Kinzig-Gas (MKG) einen vierstelligen Rückforderungsbetrag aufgrund der unwirksamen Preisgleitklausel in den \"alten\" Sonderverträgen zu. Basis scheint die vom Kläger gemachte Forderung gewesen zu sein, die auf dem Arbeitspreis von 1990 fußt. Hierzu macht das Urteil keine Angaben.
Eine ergänzende Vertragsauslegung ließ das OLG - wie auch LG Hanau und AG Gelnhausen - ebenfalls nicht zu und verwies darauf, daß die MKG ja ihren Kunden in Antwort auf deren Widerspruch hätte kündigen können.
Seit 2005 \"ziehe sich der Gaspreisprotest wie ein roter Faden durch die Beziehung der Beklagten [MKG] und ihren Kunden\".
Auch eine wirtschaftliche Schieflage aufgrund der Rückzahlung wollte das OLG nicht erkennen, da diese Schieflage nicht substantiiert dargelegt wurde, sondern rein hypothetisch. Angesichts von 150 Klägern kann nicht angenommen werden, daß MKG davon wirtschaftlich in die Knie gezwungen wird, angesichts von Rücklagen in Höhe von rund 20 Mio EUR.
In Bezug auf den Verjährungszeitraum hat das Gericht jedoch eine andere Sichtweise, da es nicht den Zugang der Jahresabrechnung, sondern den Zeitraum der Abschlagszahlungen als maßgeblich zur Bestimmung der Dreijahres-Frist annimmt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Revision ist zugelassen. Es steht zu erwarten, daß MKG in Revision gehen wird.
Trotzdem ist dies ein weiteres positives Urteil, das im gleichen Tenor wie die zuvor ergangenen Urteile die Argumente von MKG widerlegt.