OLG Hamm, B. v. 02.01.12 Az. 32 SA 102/10 zu § 102 EnWGGegen den Inhalt der Entscheidung ist anzuführen, dass die streitgegenständlichen einseitigen Preisbestimmungen auf der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG beruhen konnten (vgl.
Fricke, ZNER 15/2/2011 S. 130 ff.) und dass es auch bei der Billigkeitskontrolle auf die Vorschriften des EnWG ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Schließlich dreht sich der Streit wohl auch um die Frage, ob der Kläger im Rahmen der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG beliefert wurde oder außerhalb der selben im Rahmen der Vertragsfreiheit.
Möglicherweise kommt es für die streitentscheidende Frage, ob dem Versorger ein Recht zur Preisänderung wirksam eingeräumt ist, gerade darauf an, ob es sich beim Kläger um einen Haushaltskunden iSv. § 3 Nr. 22 EnWG handelt. Denn nur die Belieferung eines solchen könnte der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG unterfallen.
Die gesetzliche Verpflichtzung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG hat unmittelbaar Auswirkungen auf die Billigkeitskontrolle, so dass gem. § 102 Abs. 2 EnWG eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben sein kann.
BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 43, juris:
Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe solcher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden un-ternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Das Recht zur Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann, wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht, angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG ergebenden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne günstigere Beschaffungsalternativen zu prüfen (Markert, RdE 2007, 263, 265; Säcker, ZNER 2007, 114, 115), und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten Preisanpassungsklauseln und -steigerungen akzeptiert, die über das hinausgehen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferantenverhältnis erforderlich ist (vgl. zu einer entsprechenden Einschränkung des Änderungsrechts von Banken bei Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen BGHZ 97, 212, 217 ff., 222; 158, 149, 155).
Es ist eben nicht so, dass alle Streitigkeiten zwischen EVU und Kunden dem § 102 EnWG unterfallen, sondern nur jene, bei denen sich der betroffene Kunde auch auf die Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG beruft.
Diese Aspekte werden in der gesamten zitierten obergerichtlichen Entscheidungspraxis wie auch in der Entscheidung des OLG Hamm ausgeblendet.