Es ist vollkommen in Ordnung, wenn ein Versorger Sonderverträge ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Frist kündigt.
Eine Begründung braucht er dafür regelmäßig nicht.
Sonderverträge betreffen nicht den Bereich der gesetzlichen Versorgungspflicht (Grund- und Ersatzversorgung), sondern der Vertragsfreiheit.
Dem Versorger steht es deshalb frei, solche Verträge anzubieten oder solche nicht mehr anzubieten und bestehende Verträge durch ordnungsgemäße Kündigung zu beenden.
Der BGH hat immer wieder entschieden, dass der Versorger um keine wirtschaftlichen Nachteile zu erleiden solche Sonderverträge ordnungsgemäß kündigen muss, in welche Preisänderungsklauseln nicht wirksam einbezogen wurden oder einbezogene Preisänderungsklauseln unwirksam sind (zuletzt BGH, B. v. 07.06.11 VIII ZR 333/10; B. v. 07.09.11 VIII ZR 14/11 und VIII ZR 25/11; B. v. 27.09.11 VIII ZR 5/11 und VIII ZR 12/11; B. v. 06.12.11 VIII ZR 224/11).
Ausdrücklich spricht der BGH auch von der Möglichkeit des Versorgers, durch eine ordnungsgemäße Kündigung solcher Verträge die betroffenen Kunden wieder in die Grundversorgung unter Geltung der gesetzlichen Vorschriften zu bringen.
Wurde im Vertrag keine Frist für die ordentliche Kündigung wirksam vereinbart, stellt sich die Frage, mit welcher Frist zu kündigen ist.
Gesetzlich ist eine Kündigungsfrist für die Kündigung von Energielieferungsverträge durch den Versorger außerhalb der Grundversorgung nicht geregelt.
Bei langjährigen Verträgen könnte sie bis zu sechs Monate betragen, vgl.
BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08.
Betroffene Kunden haben die Möglichkeit, sich auf dem Markt günstigere Angebote zu suchen; nicht betroffene Kunden selbstverständlich auch, wenn sie selbst den bisher bestehenden Vertrag ordnungsgemäß kündigen.