Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V.
Black:
--- Zitat ---Original von h\'berger
--- Zitat ---Eine der Voraussetzungen für die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens - Zitat (siehe Internetseiten der Schlichtungsstelle):
\"Die Streitigkeit darf nicht anderweitig anhängig (zum Beispiel vor Gericht) oder bereits abschließend behandelt worden sein.
--- Ende Zitat ---
Wenn der Versorger nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens selbst Klage erhebt, entfällt damit quasi rückwirkend auch die Fallpauschale - doch wohl eher nicht !?
--- Ende Zitat ---
Wenn man sich die Begründung des Gesetzgebers anschaut, dann ist dieser wohl davon ausgegangen, dass der Versorger das Schlichtungsverfahren abwarten solle.
Die Schlichtungsstelle hat in ihrer Verfahrensordnung dagegen vorgesehen:
--- Zitat ---§ 6
Ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie findet nicht statt bzw. endet:
a) solange der Beschwerdegegenstand vor einem Gericht, Schiedsgericht, einer Streitschlichtungsstelle anhängig ist,
--- Ende Zitat ---
Das spricht dafür, dass der Versorger auch ein Verfahren nachträglich gerichtlich anhängig machen kann, um das Schiedsverfahren zu beenden. Flexstrom macht das gerade.
userD0003:
--- Zitat ---Original von Black
Wenn man sich die Begründung des Gesetzgebers anschaut, dann ist dieser wohl davon ausgegangen, dass der Versorger das Schlichtungsverfahren abwarten solle.
Die Schlichtungsstelle hat in ihrer Verfahrensordnung dagegen vorgesehen:
--- Zitat ---§ 6 Ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie findet nicht statt bzw. endet:
a) solange der Beschwerdegegenstand vor einem Gericht, Schiedsgericht, einer Streitschlichtungsstelle anhängig ist,
--- Ende Zitat ---
Das spricht dafür, dass der Versorger auch ein Verfahren nachträglich gerichtlich anhängig machen kann, um das Schiedsverfahren zu beenden. Flexstrom macht das gerade.
--- Ende Zitat ---
Das beantwortet zwar nicht unbedingt meine Frage:
--- Zitat ---Original von h\'berger
Wenn der Versorger nach Eröffnung des Schlichtungsverfahrens selbst Klage erhebt, entfällt damit quasi rückwirkend auch die Fallpauschale - doch wohl eher nicht !?
--- Ende Zitat ---
es bleibt aber festzuhalten, dass die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. den Verbraucher in die Lage versetzt, einen gewissen \"Druck\" auf den Versorger auszuüben, dass dieser auf Beanstandungen a) überhaupt und innerhalb einer Frist von längstens 4 Wochen antwortet bzw. b) bei einer unstrittig berechtigten Beanstandung innerhalb von 4 Wochen für Abhilfe sorgt (z.B., wenn eine Jahres- oder Endabrechnung 6 Wochen nach Verbrauchsablesung noch nicht zugegangen ist).
Energietourist:
ein an sich gut gemeintes Gesetz, ist handwerklich schlecht umgesetzt - das kennt ma ja von unserer Regierung. Wer ruft denn jetzt noch die Schlichtungsstelle, wenn er umgehend verklagt wird?
userD0003:
--- Zitat ---Original von Energietourist
... Wer ruft denn jetzt noch die Schlichtungsstelle, wenn er umgehend verklagt wird?
--- Ende Zitat ---
Diese \"Feststellung\" kann so nicht stehen bleiben - Fakt ist (alles nachzulesen im Unterforum \"Flexstrom\") - Kurzzusammenfassung:
- Am 30.12.2011 spricht die Schlichtungsstelle - der verantwortliche Ombudsmann ist ein ehemaliger BGH-Richter - die Empfehlung aus, dass der strittige Bonus von Flexstrom zu zahlen ist.
- Am 06.01.2012 in einer Pressemitteilung stellt Flexstrom die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle in Frage und behauptet, diese würde sich an einer \"juristischen Mindermeinung\" orientieren. Man wolle daher der Empfehlung nicht folgen und lieber eine unabhängige Gerichtsentscheidung herbeiführen. Angesichts der Fallpauschale der Schlichtungsstelle von 350 € wäre es sogar günstiger, vor Gericht zu unterliegen, was nach Ansicht von Flexstrom hier aber unwahrscheinlich sei.
Die vorgenannte Infragestellung der Unabhängigkeit sagt genug über Flexstrom aus! Dieser \"Sonderfall\" lässt aber sicherlich nicht die Schlussfolgerung zu \"Wer die Schlichtungsstelle anruft, der wird vom Versorger verklagt\". Im Übrigen ist auch mit jedem Widerspruch des Verbrauchers das Risiko verbunden, dass der Versorger klagt.
Dass ein Versorgeranwalt die Klage von Flexstrom hier im Forum explizit herausstellt, dürfte für jeden nachvollziehbar sein. ;)
edit - Mein Fazit: Die Einschaltung der Schlichtungsstelle Energie e.V. ist Verbrauchern unter Beachtung der festgelegten Regeln durchaus zu empfehlen !
Energietourist:
@h\'berger
das ändert nichts an der Tatsache, dass das Gesetz schlecht gemacht ist. Sowas mit Flexstrom hätte es gar nicht geben dürfen.
Für alle Firmen, die bei der Schlichtung mitmachen, muss der Urteilsspruch in jedem Einzelfall bindend sein. Ein Gang vor den Kadi muss dann ausgeschlossen sein. Firmen, die dann nicht bei der Schlichtung mitmachen, hätten dann ein großes Imageproblem.
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