Energiepreis-Protest > Stadtwerke Bad Salzuflen
Versorger schickt keine Jahresabrechnung...
arebel:
Hallo Mitstreiter,
seit 2006 bin ich beim Gas-Preis-Protest dabei, zahle nur die Preise von 2005, widerspreche jedes Jahr der Endabrechnung und den zahlreichen Erhöhungen.
Lt. versorger bin ich Grundversorgt, ich habe u.a. auch immer Widerspruch aufgrund nicht nachgewiesener Billigkeit angeführt.
Wie es aussieht, bekomme ich nun überhaupt keine Abrechnung mehr vom Versorger.....
Wie ist dies zu werten ? Ich wollte nun schriftlich eine Abrechnung fordern....aber wenn keine kommt, soll ich dann anhand meiner eigenen Ablesung und den alten Preisen eine eigene Abrechnung erstellen ??
Weiterer Punkt: Die Abrechnung enthielt auch immer die Wasser-Abwasser Abrechung, welcher ich nie widersprochen hatte. Wie ist denn das zu werten, bzw. wie soll ich darauf reagieren ?
Danke für Eure Infos + Meinungen.
Gruß
a rebel
huepenbeker:
ich würde damit zu einem anwalt gehen und auch auf jeden fall rücklagen bilden, weil kostenlos strom und abwasser wird`s nicht geben :-)
bjo:
--- Zitat ---Original von huepenbeker
auf jeden fall rücklagen bilden, weil kostenlos strom und abwasser wird`s nicht geben :-)
--- Ende Zitat ---
mal in die AGB´s schauen wievil Ziet die sich selber geben für die Jahresabrechnung.
Wenn die gegen Ihre eigenen AGB´s verstoßen kann das im Streitfall vor Gericht nur positiv sein!
userD0003:
§ 40 Abs. 4 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) bestimmt:
\"Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung ... spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.\"
@huepenbeker
Damit muss man nicht zum Anwalt gehen - besser ist: 1. sechs Wochen nach Verbrauchs-Ablesung den Versorger per EMail wg. der Abrechnung anmahnen; 2. liegt nach weiteren vier Wochen keine Abrechnung vor, eine Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. einreichen (das verursacht dem Versorger 350 EUR Kosten und der \"Erziehungseffekt\" dürfte sich für die Zukunft einstellen) - siehe §§ 111a und 111b EnWG !
PLUS:
--- Zitat ---Original von h\'berger
§ 4 Abs. 4 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) lautet:
Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung ... spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.
--- Ende Zitat ---
@h\'berger, nur welche Folgen hat ein Verstoss denn?
Vielleicht ist das Verhalten der Stadtwerke mit den juristischen Merkwürdigkeiten zu erklären, dass Abschläge zwar regelmässig fällig gestellt werden, aber diese fälligen Ansprüche nach herrschender Meinung nicht der Verjährung unterliegen. Abschläge sollen ja den Wert der bezogenen Energie widerspiegeln. Der Anspruch muss aber erst noch entstehen und das soll nach herrschender juristischer Meinung erst mit der Jahresabrechnung geschehen. Merkwürdig ist dabei, dass die Jahresabrechung in aller Regel unter dem Strich ja nur noch den Mehr- oder Wenigerverbrauch in Rechnung für den Verbraucher oder das EVU fällig stellt.
Gibt es keine Jahresabrechnung, gibt es nach dieser juristischen Auffassung auch keinen Beginn der Verjährungfrist. Damit könnten die Stadtwerke versuchen, die Verjährung zu vermeiden. Das trotz der Tatsache dass die Zählerstände dem Gläubiger (Stadtwerke) bekannt sind und alle zur Erstellung der Abrechnung notwendigen Daten vorliegen.
Man darf als Verbraucher zu diesem Kalkül seine Zweifel und seinen Widerstand anmelden. Es wäre zweifelsfrei ein vorsätzliches schuldhaftes Verhalten der Stadtwerke und es gibt auch noch die Verwirkung. Suchfunktion nutzen, dazu und zur Verjährung wurde schon viel geschreiben.
z.B:
--- Zitat ---Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist kann ausnahmsweise nicht begonnen haben, bis der Gläubiger Kenntnis von den Umständen hatte, die den Rückerstattungsanspruch begründen.
--- Ende Zitat ---
Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
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