Moin!
Flexstrom hat wieder einmal, wie spätestens alle paar Monate üblich, neue AGB veröffentlicht. Doch siehe da, es erfolgte diesmal eine deutliche Änderung der Bonusklausel, Ziffer 7.3:
Auszug aus den AGB der FlexStrom AG vom 30.01.2012:
7.3. Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonusanspruch entfällt nach den folgenden Bestimmungen, wenn fällige Abschlagsbeträge nicht oder nicht vollständig gezahlt werden:
- Kunden mit jährlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch in voller Höhe, wenn der entsprechende Betrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei FlexStrom eingegangen ist,
- Kunden mit halbjährlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch jeweils zur Hälfte, wenn der entsprechende Halbjahresbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei FlexStrom eingegangen ist,
- Kunden mit vierteljährlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch jeweils zu einem Viertel, wenn der entsprechende Vierteljahresbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei FlexStrom eingegangen ist.
- Kunden mit monatlicher Zahlungsweise verlieren ihren Bonusanspruch jeweils zu einem Zwölftel, wenn der entsprechende Monatsbetrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit bei FlexStrom eingegangen ist.
Der Verlust des Bonusanspruchs tritt nicht ein, wenn Sie den fehlenden Zahlungseingang nicht zu vertreten haben oder der fehlende Zahlungseingang ein Viertel des fälligen Betrages, mindestens aber EUR 40,-, unterschreitet.
Die maßgebliche Klausel
\"Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam, d.h. der Bonus wird nicht gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird. \", die seit 24.06.2011 in den regulären AGB enthalten war, ist somit für alle Kunden hinfällig, die die neuen AGB als Vertragsbestandteil vereinbart haben bzw. vereinbaren werden. Ganz zu schweigen von der strittigen Klausel
\"Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.\", die in den AGB mit Stand vom 10.07.2009 bis einschl. 20.04.2011 Verwendung fand.
Doch HALT! Welche Kunden sollen das überhaupt sein?
Seit geraumer Zeit werden doch nur noch \"Spezialpaket\" und Classic\" genannte Tarife angeboten, auch über die Marke ÖkoFlex. Und für diese Tarife gelten ohnehin die ausdrücklich abweichenden \"speziellen\" AGB - \"Spezial-AGB\", die den Bonusanspruch explizit auch bei Kündigung zum Ende des ersten Belieferungsjahres bejahen (in der Werbung \"Bonusgarantie\" genannt).
Fragt sich also, wofür die Änderung gut sein soll... Augenwischerei oder doch ein \"taktisches Manöver\"? What ever, Hauptsache Flexstrom konnte wieder einmal die AGB ändern. :rolleyes: