@Jessy
Der Vertrag muss mit dem örtlichen Versorger durch Entnahme von Energie aus dem Verteilnetz als sog. faktischer Vertrag gem. § 2 Abs. 2 AVBEltV zum Allgemeinen Tarif zustande gekommen sein.
Dabei handelt es sich um höchszulässige Preise, die der Versorger jedoch durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV immer einseitig bestimmt.
Verjährt sein kann grundsätzlich nichts, weil die Forderung gem. § 27 II AVBEltV frühestens 14 Tage nach Rechnungszugang fällig werden kann.
Ohne Fälligkeit kein Beginn der Verjährung.
Sie können jedoch gegen die Gesamtforderung die Unbilligkeit gem. § 315 BGB einwenden, so dass der Versorger gezwungen werden kann, seine Preiskalkulation offen zu legen.
Nach der BGH- Rechtsprechung besteht nach dem Unbilligkeitseinwand keine fällige Forderung, so dass auch nicht gesperrt werden kann (BGH 1998, 3188; BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2005, 2919).
Sie haben sich schließlich nicht mit dem Versorger auf dessen Preise geeinigt. Im Bereich des § 2 Abs. 2 AVBEltV ist dieser zudem Monopolist.
Sie sollten also ganz schnell schriftlich die Unbilligkeit gegen die Gesamtforderung einwenden und sich auf deren Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB berufen.
Hiernach haben Sie eine Verhandlungsposition gegenüber dem Versorger, können die nachträgliche Einräumung des günstigsten Tarifs und ggf. danach noch eine Ratenzahlungsverinbarung erreichen.
Sie müssen jedoch ganz schnell handeln.
Gehen Sie auch ins Forum energiepreise-runter und lesen Sie dort den Beitrag über das LG Gera:
LG Gera: Allgemeiner Tarif = Die (Strom-) Versorgerfalle ?!Ggf. sollten Sie sich einem erfahrenen Anwalt in Ihrer Nähe anvertrauen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt