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Autor Thema: Schock - nach 3 Jahren erste Stromrechnung !!!  (Gelesen 11661 mal)

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Anonymous

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Schock - nach 3 Jahren erste Stromrechnung !!!
« am: 24. Oktober 2005, 12:13:26 »
Ich brauch zur Zeit \'ne Menge seelischen und moralischen Beistand -
hab neulich meine Stromrechnung bekommen...
soweit noch alles normal - nur dass ich schon drei Jahre in der Wohnung bin und jetzt erst die erste Rechnung bekomme: ich soll für die letzten drei Jahre tatsächlich 960,69 EUR zahlen - und das innerhalb von zwei Wochen(!!!)
Meine tolle Vermieterin hat damals zwar meinen Vormieter abgemeldet, mich aber nicht angemeldet, sodass beim Stromanbieter die Wohnung als leerstehend deklariert war.
Als jetzt doch mal (nach 3 Jahren) der Zähler abgelesen wurde, haben die gemerkt, dass da wohl doch jemand wohnt - und jetzt wollen die alles auf einmal bezahlt haben...

Und nun könnte ich Hilfe gebrauchen...

Weiß vielleicht irgend jemand, ob ich wirklich alles bezahlen muss (seit 01.01.2003 bis 18.10.2005) oder ob ein Teil vom Anspruch schon längst verjährt ist und ich nur noch \'nen Teil zahlen muss?

Ich häng jetzt echt in der Luft und könnt mit dem Kopf gegen die Wand laufen...


Hatte leider echt keine Ahnung von dem ganzen Mist.
Da ich ja nie was vom Stromanbieter gehört hab, hab ich halt angenommen, das wär auch in den Nebenkosten...
Klingt blöd, ich weiß!
Wenn man als unwissendes Mädel vom Lande in die Stadt zieht kann das halt mal vorkommen.

Ich danke Euch schonmal im Voraus für Eure Hilfe.



Jessy

Offline RR-E-ft

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Schock - nach 3 Jahren erste Stromrechnung !!!
« Antwort #1 am: 24. Oktober 2005, 19:43:05 »
@Jessy

Der Vertrag muss mit dem örtlichen Versorger durch Entnahme von Energie aus dem Verteilnetz als sog. faktischer Vertrag gem. § 2 Abs. 2 AVBEltV zum Allgemeinen Tarif zustande gekommen sein.

Dabei handelt es sich um höchszulässige Preise, die der Versorger jedoch durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV immer einseitig bestimmt.

Verjährt sein kann grundsätzlich nichts, weil die Forderung gem. § 27 II AVBEltV frühestens 14 Tage nach Rechnungszugang fällig werden kann.

Ohne Fälligkeit kein Beginn der Verjährung.


Sie können jedoch gegen die Gesamtforderung die Unbilligkeit gem. § 315 BGB einwenden, so dass der Versorger gezwungen werden kann, seine Preiskalkulation offen zu legen.

Nach der BGH- Rechtsprechung besteht nach dem Unbilligkeitseinwand keine fällige Forderung, so dass auch nicht gesperrt werden kann (BGH 1998, 3188; BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2005, 2919).

Sie haben sich schließlich nicht mit dem Versorger auf dessen Preise geeinigt. Im Bereich des § 2 Abs. 2 AVBEltV ist dieser zudem Monopolist.

Sie sollten also ganz schnell schriftlich die Unbilligkeit gegen die Gesamtforderung einwenden und sich auf deren Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB berufen.

Hiernach haben Sie eine Verhandlungsposition gegenüber dem Versorger, können die nachträgliche Einräumung des günstigsten Tarifs und ggf. danach noch eine Ratenzahlungsverinbarung erreichen.

Sie müssen jedoch ganz schnell handeln.

Gehen Sie auch ins Forum energiepreise-runter und lesen Sie dort den Beitrag über das LG Gera:
LG Gera: Allgemeiner Tarif = Die (Strom-) Versorgerfalle ?!

Ggf. sollten Sie sich  einem erfahrenen Anwalt in Ihrer Nähe anvertrauen.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Anonymous

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Schock - nach 3 Jahren erste Stromrechnung !!!
« Antwort #2 am: 09. November 2005, 19:50:17 »
Also,
es geht hier um Strom, also birngt (wenn ich richtig informiert bin) die \"unbilligkeit\" nach § 315 gar nix.

Ich würde mich einfach mal ganz freundlich an den Versorger wenden und nach einer Ratenvereinbarung fragen...
Ich denke die haben Verständnis für Deine Situation und werden Dir helfen.

Schließlich verkaufen sie keinem Strom an Dich wenn sie dich irgendwann sperren...

Viel Glück
Judy

Anonymous

  • Gast
Schock - nach 3 Jahren erste Stromrechnung !!!
« Antwort #3 am: 09. November 2005, 21:24:55 »
@Judy

Falsch informiert.

Vgl. nur das Interwiev mit mir auf der Startseite www.energieverbraucher.de



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline augu

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Schock - nach 3 Jahren erste Stromrechnung !!!
« Antwort #4 am: 08. Februar 2006, 10:44:05 »
hallo jessy, was hat sich eigentlich in deiner angelegenheit ergeben.
Auch für eine Leerwohnung ohne oder mit ganz geringem verbrauch gibt es einen Kostenschuldner nämlich den Hauseigentümer u.Vermieter und dieser bekommt seine stromrechnung nicht plötzlich nach drei jahren sondern jährlich (oftmals im Mai), wenn alle anderen stromrechnungen verschickt werden. Darin enthalten Grundkosten u.verbrauchskosten. deine vermieterin hätte also diese stromrechnung vom stadtwerk erhalten müssen und dir den betrag bei der jhrl. Betriebskostenabrechnung mit in Rechnung stellen können( um dann möglichst bald den Zähler umzumeldem, damit diese zusätzl.Kosten aus der BK-Abrechnung verschwinden). Für die BK-Abrechnung gibtes allerdings eine verjährungsfrist: ein jahr nach Ende des Abrechnungsjahres. Gruß augu

 

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