Original von paul paulchen
Allerdings ergibt sich für mich nun folgende Fragestellung.
- Kann ich bei dem neuen Grundversorgungsvertrag auch die Billigkeit gem. §315 fordern?
- Welchen Preis kann ich bei meiner Kalkulation ab 1.4.2011 ansetzen? Den von 2005/2006?
Zum einen können Sie in der Grundversorgung die Billigkeit gem. § 315 BGB anzweifeln.
Zum anderen hat leider der \"Hohe 8. Senat des BGH\" in seiner Rechtssprechung bezgl. der Grundversorgung den sog. \"Sockelpreis\" in der Grundversorgung kreiiert. Dieses bedeutet, dass er den Anfangspreis in der Grundversorgung als einen \"vereinbarten Preis\" ansieht, der aufgrund dieser Vereinbarung zwschen den Parteien eben nicht einer Billigkeitskontrolle unterliegt. Diese Argumentation hat zwar einige deutliche Ecken und Kanten, die RR-E-ft auch schon an verschiedenen Stellen aufgezeigt hat (z.B. hier
Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand) oder hier
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger), jedoch scheint es im 8. BGH-Senat Mitglieder zu geben, die für solche Argumente (bisher) nicht zugänglich sind. Das bedeutet, Sie müssen sich darauf einrichten, dass nur die Preisveränderungen seid Ihrem Grundversorgungsvertragsbeginn dieser Billigkeitsüberprüfung unterliegen. Das ist natürlich ein großer Nachteil und schützt Sie vor allem nicht vor einem unbilligen Anfangspreis (was Sie ja gerade vermeiden wollen). Welcher Preis letztlich ein angemessener (billiger) Preis ist, kann ohne Nachweis der Billigkeit nicht gesagt werden.
Was Sie daher ansetzen, um ggf. einen guten Willen zu beweisen (von Rechts wegen sind mit Unbilligkeitseinwand angegriffene Forderungen bis zum Nachweis der Billigkeit nicht fällig. Von daher müsste man gar nichts \"anzahlen\", jedoch sehen das einige Gerichte kritisch und lehnen allein aus diesem Grund den Einwand ab) ist Ihre Sache, aber die aktuelle höchstrichterliche Rechtssprechung lässt eine Kürzung unter den Anfangsbetrag vom 01.04. nicht zu, weshalb ein Versorgerwechsel in einen günstigeren Sondervertrag zu empfehlen ist.