Rechtsstreit vor dem Landgericht Kaiserslautern
Az: HK O 11/08
Terminsbericht:
1.
Die Parteien haben die mündliche Verhandlung vom 21.01.2014 vor dem Landgericht Kaiserslautern wahrgenommen. Es gab einen neuen Vorsitzenden. Dieser hat sehr informiert in den Sach- und Streitstand eingeführt. Er hat die Parteien auf Folgendes hingewiesen:
1.
Die Klägerin, ehemalige Gasanstalt Kaiserslautern heutige Stadtwerke Kaiserslautern haben keine Preisänderungsbefugnis in ihren ehemaligen Sondervertragsverhältnissen im Bezug der Sonderpreistarife. Dies ist geklärt seit der Entscheidung des BGH vom 31.07.2013.
2.
Versuchte Kündigungen der damaligen Gasanstalt im Jahr 2007 werden als unwirksam erachtet, da bei strenger Auslegung des Textes dieser „Kündigungsschreiben“ zumindest die damaligen Widerspruchskunden der Auffassung sein konnten, ihr Versorgungsverhältnisse solle gar nicht gekündigt werden, da Bezug genommen wurde auf eine nicht in die Vertragsverhältnisse einbezogene AVB GasV. Das Schreiben ließ außerdem unberücksichtigt, dass es Übergangsvorschriften bei Einführung der Gas GVV gab, sodass auch im Text falsch der Eindruck erweckt wurde, es gäbe gar keine andere Wahlmöglichkeit für den Versorger als jetzt so zu reagieren.
Da aber ein eindeutiger Ausspruch einer „Kündigung“ auch nicht zu erkennen ist, tendierte das Gericht zu der Auffassung, dass eine wirksame Kündigung nicht gegeben ist.
3.
Wäre eine Kündigung gegeben, würde sich das Vertragsverhältnis als Tarifkundenverhältnis fortsetzen mit der Folge, dass dann erneut ausgesetzt werden müsste, da erneut die Preisänderungsbefugnis im Streit steht und diese Frage ebenfalls dem EuGH vorgelegt wurde. Es wäre dann erneut nach § 148 ZPO auszusetzen.
4.
Die erhobenen Widerklagen auf Feststellung der Wirksamkeit bestimmter Preisänderungen in den jeweiligen Sondervertragsverhältnissen hielt das Gericht für unzulässig.
Die Parteien haben dann über zwei Stunden in der mündlichen Verhandlung miteinander verhandelt und versucht, den seit Anfang 2008 laufenden Rechtsstreit nunmehr zu beenden. Die Stadtwerken Kaiserslautern haben sich kompromissbereit gezeigt und haben hinsichtlich der Rechtsstreite einen Forderungsverzicht bis einschließlich 31.12.2013 ausgesprochen, dem die Versorgungsnehmer zugestimmt haben und wechselseitig auf ihre Ansprüche verzichtet haben. Dies bedeutet, dass quasi der Erstwiderspruchspreis durchweg zugrunde gelegt wird für die Abrechnung der Versorgungsverhältnisse bis zum 31.12.2013. Es wird aber nicht nochmals abgerechnet, sondern es verbleibt bei den Zahlungen die die Versorgungsnehmer bis jetzt geleistet haben und den Forderungen, die die Stadtwerke Kaiserslautern bis jetzt erhoben haben.
In den meisten Fällen der im Wege einer objektiven Klagehäufung verklagten Versorgungsnehmer war der erste Widerspruch in 2004 und 2005 erfolgt.
Für den Zeitraum ab 01.01.2014 wird bis längstens 28.02.2014 ebenfalls auf Basis des Erstwiderspruchspreises abgerechnet. Die Versorgungsnehmer müssen dann reagieren und müssen entweder einen neuen Sondervertrag bei der SKW abschließen oder wechseln, ansonsten fallen sie in den Grundversorgungstarif.
Soviel zur Berichterstattung über den vermutlichen Ausgang dieses Rechtsstreits (die Parteien haben sich Widerrufsrechte zu den Vergleichen vorbehalten), der sehr erfreulich ist. Der jahrelange Widerstand hat sich hier also endlich einmal gelohnt.
23.01.2014 mathaub