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Autor Thema: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden  (Gelesen 17564 mal)

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Offline Zeus

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Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« am: 18. Januar 2012, 18:45:53 »
Die Mitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ist hier abrufbar :

http://www.verbraucherzentrale-rlp.de

Es stellt sich die Frage was die Stadtwerke wohl bewogen hat jetzt so vorzugehen. Insbesondere weil man sich mit einem Teil der jetzt Verklagen bisher einig war das Ergebnis des bereits laufende Gerichtsverfahren der früheren Gasanstalt gegen 9 Kunden abzuwarten und dann nochmals miteinander zu reden...
Die Anwälte der Kunden im bisherigen Verfahren sind :
- RA Michaela Sievers-Römhild, 55425 Waldgasheim- Spitalwiese 8a,  Tel. : 06721/992510
- RA Mathias Hauber, 67480 Edenkoben, Weinstrasse 60, Tel. : 06151/1363641-
- RA Oliver Mogwitz, 56068 Koblenz, Südallee 31-35, Tel. 0261/ 2073072
Wir raten den jetzt verklagten Kunden die SWK aufzufordern ihnen umgehend mitzuteilen ob man sich an frühere Vereinbarungen halte wolle oder nicht. Bei negativer Antwort besteht die Möglichkeit sich an einen der o.e. Anwälte, die bestens die Materie kennen, zu wenden, oder einen Anwalt ihres Vertrauens zu nehmen.

Offline mathaub

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #1 am: 23. Januar 2014, 18:13:56 »
Rechtsstreit vor dem Landgericht Kaiserslautern
Az: HK O 11/08


Terminsbericht:

1.
Die Parteien haben die mündliche Verhandlung vom 21.01.2014 vor dem Landgericht Kaiserslautern wahrgenommen. Es gab einen neuen Vorsitzenden. Dieser hat sehr informiert in den Sach- und Streitstand eingeführt. Er hat die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

1.
Die Klägerin, ehemalige Gasanstalt Kaiserslautern heutige Stadtwerke Kaiserslautern haben keine Preisänderungsbefugnis in ihren ehemaligen Sondervertragsverhältnissen im Bezug der Sonderpreistarife. Dies ist geklärt seit der Entscheidung des BGH vom 31.07.2013.

2.
Versuchte Kündigungen der damaligen Gasanstalt im Jahr 2007 werden als unwirksam erachtet, da bei strenger Auslegung des Textes dieser „Kündigungsschreiben“ zumindest die damaligen Widerspruchskunden der Auffassung sein konnten, ihr Versorgungsverhältnisse solle gar nicht gekündigt werden, da Bezug genommen wurde auf eine nicht in die Vertragsverhältnisse einbezogene AVB GasV. Das Schreiben ließ außerdem unberücksichtigt, dass es Übergangsvorschriften bei Einführung der Gas GVV gab, sodass auch im Text falsch der Eindruck erweckt wurde, es gäbe gar keine andere Wahlmöglichkeit für den Versorger als jetzt so zu reagieren.

Da aber ein eindeutiger Ausspruch einer „Kündigung“ auch nicht zu erkennen ist, tendierte das Gericht zu der Auffassung, dass eine wirksame Kündigung nicht gegeben ist.

3.
Wäre eine Kündigung gegeben, würde sich das Vertragsverhältnis als Tarifkundenverhältnis fortsetzen mit der Folge, dass dann erneut ausgesetzt werden müsste, da erneut die Preisänderungsbefugnis im Streit steht und diese Frage ebenfalls dem EuGH vorgelegt wurde. Es wäre dann erneut nach § 148 ZPO auszusetzen.

4.
Die erhobenen Widerklagen auf Feststellung der Wirksamkeit bestimmter Preisänderungen in den jeweiligen Sondervertragsverhältnissen hielt das Gericht für unzulässig.

Die Parteien haben dann über zwei Stunden in der mündlichen Verhandlung miteinander verhandelt und versucht, den seit Anfang 2008 laufenden Rechtsstreit nunmehr zu beenden. Die Stadtwerken Kaiserslautern haben sich kompromissbereit gezeigt und haben hinsichtlich der Rechtsstreite einen Forderungsverzicht bis einschließlich 31.12.2013 ausgesprochen, dem die Versorgungsnehmer zugestimmt haben und wechselseitig auf ihre Ansprüche verzichtet haben. Dies bedeutet, dass quasi der Erstwiderspruchspreis durchweg zugrunde gelegt wird für die Abrechnung der Versorgungsverhältnisse bis zum 31.12.2013. Es wird aber nicht nochmals abgerechnet, sondern es verbleibt bei den Zahlungen die die Versorgungsnehmer bis jetzt geleistet haben und den Forderungen,  die die Stadtwerke Kaiserslautern bis jetzt erhoben haben.
In den meisten Fällen der im Wege einer objektiven Klagehäufung verklagten Versorgungsnehmer war der erste Widerspruch in 2004 und 2005 erfolgt.
Für den Zeitraum ab 01.01.2014 wird bis längstens 28.02.2014 ebenfalls auf Basis des Erstwiderspruchspreises abgerechnet. Die Versorgungsnehmer müssen dann reagieren und müssen entweder einen neuen Sondervertrag bei der SKW abschließen oder wechseln, ansonsten fallen sie in den Grundversorgungstarif.

Soviel zur Berichterstattung über den vermutlichen Ausgang dieses Rechtsstreits (die Parteien haben sich Widerrufsrechte zu den Vergleichen vorbehalten), der sehr erfreulich ist. Der jahrelange Widerstand hat sich hier also endlich einmal gelohnt.

23.01.2014 mathaub

Offline ktown

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #2 am: 24. Januar 2014, 19:57:27 »
Ja ich konnte es nicht glauben als heute das Schreiben meiner Anwältin kam 8)

Da ich nun seit 2012 kein Gas mehr beziehe, ist dieses Kapitel für mich beendet.

Einzig was ich derzeit noch nicht verstehe.
Die SWK müssen die Kosten der Beklagten tragen.
Aber anscheinend nicht die Fahrtkosten meiner Anwältin. Wieso das?
Da der vorherige Richter ständig mündliche Verhandlungstermine angesetzt hatte, kommt da so einiges zusammen.
« Letzte Änderung: 24. Januar 2014, 20:00:31 von ktown »
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Offline khh

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #3 am: 24. Januar 2014, 20:22:25 »
Die SWK müssen die Kosten der Beklagten tragen.
Aber anscheinend nicht die Fahrtkosten meiner Anwältin. Wieso das?

Fragen Sie Ihre Anwältin, die wird es wissen (kommt sie vielleicht von "außerhalb"?) !
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Offline ktown

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #4 am: 24. Januar 2014, 22:26:19 »
Die SWK müssen die Kosten der Beklagten tragen.
Aber anscheinend nicht die Fahrtkosten meiner Anwältin. Wieso das?

Fragen Sie Ihre Anwältin, die wird es wissen (kommt sie vielleicht von "außerhalb"?) !
Ja. Da es in Kaiserslautern keinen Fachanwalt für Energierecht gibt und gab, hatte ich über die Seite Bund der Energieverbraucher einen entsprechenden Anwalt ausgesucht.
Ich habe auch ihr die Frage gestellt.
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Offline khh

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #5 am: 24. Januar 2014, 23:14:34 »
Die SWK müssen die Kosten der Beklagten tragen.
Aber anscheinend nicht die Fahrtkosten meiner Anwältin. Wieso das?
... (kommt sie vielleicht von "außerhalb"?)
Ja. ...

Da haben Sie den Grund. Diese "Mehr-Fahrtkosten" sind nicht Sache der SWK ! :(
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Offline ktown

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #6 am: 25. Januar 2014, 07:45:03 »
Es tut also nichts zur Sache, dass ich in Kaiserslautern dafür keinen Fachanwalt bekommen hätte?
Auf was stützt sich das?
Greift hier nicht §91 Abs. 2 Satz 1 ZPO
« Letzte Änderung: 25. Januar 2014, 07:57:32 von ktown »
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Offline PLUS

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #7 am: 25. Januar 2014, 11:33:10 »
Zitat
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), sind die Kosten jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.

BGH, Beschluss vom 13. September 2011 VI ZB 9/10
BGH VI ZB 9/10

Offline ktown

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #8 am: 26. Januar 2014, 10:01:28 »
Also ich hab es gelesen und trotzdem nicht so ganz kapiert.
Heißt das nun das diese Kosten von mir zu tragen sind oder heißt es, dass sie von der SWK zu tragen sind.
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Offline khh

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #9 am: 26. Januar 2014, 11:50:42 »
"Von mir oder von SWK" trifft lt. zitiertem BGH-Urteil beides nicht zu.

Die anteiligen Reisekosten "bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts" hat die SWK zu erstatten. Den übersteigenden Teil der Reisekosten haben Sie selbst zu tragen.

Wenden Sie sich an Ihre Anwältin, die wird wissen was zu tun ist !

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Offline ktown

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #10 am: 26. Januar 2014, 16:55:42 »
Vielen Dank für die Erklärung.
Jetzt hab auch ich es kapiert. ;)
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Offline ktown

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #11 am: 15. August 2014, 10:18:49 »
Es gibt nun vom LG Kaiserslautern einen Kostenfeststellungsbeschluss.

Die SWK muss, zumindestens von 2 Beklagten die gesamten Kosten (also auch die höheren Reiskosten) übernehmen. 8)
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Offline GPKE-Xperte

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #12 am: 18. August 2014, 13:53:17 »
Verdammt! Ich will auch meine Reiskosten erstattet bekommen? Ist das Basmati oder Langkorn?

Offline Sievers

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Re: Stadtwerke Kaiserslautern verklagen weitere Kunden
« Antwort #13 am: 18. August 2014, 18:54:56 »
Die Reisekosten wurden ersetzt, obwohl die Anwältin ihre Kanzlei nicht in Kaiserslautern hat. Es handelte sich aber um einen Spezialfall aus dem Bereich des Energierechts. Es war die Einschaltung einer auf Energierecht spezialisierten Rechtsanwältin notwendig - und damit auch der Ersatz aller  - für 8 (!) Termine zur mündlichen Verhandlung entstandenen  - Reisekosten

 

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