@courage
Bei
zutreffender Rechtsanwendung wird das Instrument der Billigkeitskontrolle nicht ins Leere gehen.
Die
Preistransparenz kann freilich erhöht werden, etwa in dem die Netzentgelte, wie sie auf Grund- und Arbeitspreis entfallen, ferner die Kosten des Messstellenbetriebs, der Messung und Abrechnung sowie alle staatlich vorgegebenen preisbildenden Kostenbestandteile (EEG, KWKG, Energiesteuer, Konzessionsbgabe, ... Mehrwertsteuer) bereits in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG und auch auf allen Verbrauchsabrechnungen gegenüber Letzverbrauchern detailliert unter der Angabe aufgeführt werden, wie diese in Grund- und Arbeitspreise einfließen, bisher nur
ansatzweise § 40 EnWG, 4 KAV... BNetzA will demnächst Vorgaben zur Transparenz von Verbrauchsabrechnungen machen.
Zu den den brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV könnte zudem verlangt werden, dass alle Änderungen preisbildender Kostenfaktoren durch entsprechende detaillierte Auf- und Gegenüberstellung aufgezeigt werden müssen, welche sämtliche Veränderungen einzelner preisbildender Kostenbestandteile gegenüber der vorhergehenden Preisbestimmung enthalten müssen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
Die Versorger (allen voran BDEW) sagen zu Recht, dass wesentliche preisbildende Kostenbestandteile staatlich reguliert und deshalb ihrem Einfluss entzogen seien. Dann müssen zumindest diese detailliert in den öffentlichen Bekanntgaben gem. § 36 Abs. 1 EnWG und deren zwischenzeitliche Veränderung gegenüber der vorhergehenden Preisbestimmung deteiliert in den brieflichen Mitteilungen gem. § 5 GVV ausgewiesen werden.
Schließlich kann die Preisbestimmungspflicht im engeren Sinne nur die vom Grundversorger beeinflussbaren preisbildenden Kostenfaktoren betreffen.
Die seinem Einfluss entzogenen preisbildenden Kostenfaktoren sind schließlich auch für alle Wettbewerber gleich. Alle Versorger kennen sie, nur die betroffenen Verbraucher nicht.
Die vom Versorger überhaupt nur beeinflussbare Differenz zwischen dem Gesamtpreis und der Summe der nicht beeinflussbaren preisbildenden Kostenfaktoren ließe sich dann wohl mit den Großhandelspreisen für Elektrizität und Gas und deren Entwicklung abgleichen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43). Die Entwicklung der Großhandelspreise ist auch allen Versorgern bekannt.
Die Billigkeitskontrolle kann dadurch erleichtert werden.
Es ist das selbe Prüfungsraster, dass Verbraucheranwälte heute schon bei der Billigkeitskontrolle abzuarbeiten haben:
- Von den jeweils öffentlich bekannt gegebenenen Preisen die vom Netzbetreiber jeweils öffentlich bekannt gegebenen Netzentgelte für den konkreten Verbrauchsfall abziehen... (VIII ZR 138/07 Rn. 39)
- Preisentwicklung in absoluten Beträgen der Preisentwicklung der veröffentlichten Großhandelspreise gegenüberstellen.... (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 43).
Wollte man, als ersten Anhalt für besonders unbillige Grundversorgungspreise die Preise mehrerer Grundversorger miteinander vergleichen, darf man schon heute nicht die absolute Preishöhe vergleich, sondern hat erst einmal zumindest durch Abzug der spezifischen Netzkosten solche Preise unter einander gleichnamig zu machen, auf einen Nenner zu bringen (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 50).
Die
ene´t GmbH Hückelhoven liefert genau diese Daten und Vergleiche an ihre Kunden, vornehmlich Energieversorger.
Dem Ganzen steht doch nur der
fehlende Wille der Versorger gegenüber, weil sie etwas zu verbergen haben.